FAQ

Version 1.02, Stand: 1. September 2021

1.  Über Creative Commons

1.1.  Über Creative Commons

1.1.1.  Was bedeutet Creative Commons?

1.1.2.  Welches Problem will Creative Commons lösen – und wie?

1.1.3.  Wen spricht Creative Commons an?

1.1.4.  Gibt es auch andere Open-Lizenzmodelle?

1.1.5.  Geht es bei Creative Commons nur um Lizenzverträge?

1.1.6.  Was bedeutet „Some Rights Reserved“ bzw. „Manche Rechte vorbehalten”?

1.1.7.  Ist Creative Commons gegen das Urheberrecht?

1.1.8.  Stellt Creative Commons selbst Inhalte zur Verfügung oder sammelt Creative Commons Inhalte, die unter einer CC-Lizenz zur Verfügung gestellt werden?

1.1.9.  Wie steht Creative Commons zu Digital Rights Management (DRM) und technischen Schutzmaßnahmen?

1.1.10.  Kann Creative Commons rechtlichen Rat erteilen? Hilft Creative Commons bei der Rechtsdurchsetzung, wenn gegen den Lizenzvertrag verstoßen wurde?

1.2.  Organisation und Beteiligung

1.2.1.  Wer hat Creative Commons ins Leben gerufen?

1.2.2.  Wo hat Creative Commons seinen Sitz und wie ist Creative Commons organisiert?

1.2.3.  Wer vertritt Creative Commons in Deutschland?

1.2.4.  Wie kann ich bei Creative Commons mithelfen und mehr erfahren?

1.2.5.  Wer finanziert Creative Commons? Kann ich spenden?

2.  Allgemeine Information über die CC-Lizenzen

2.1.  Was sind Creative Commons-Lizenzen?

2.2.  Was kann mit CC-Lizenzen freigegeben werden? Worauf sind sie anwendbar?

2.3.  Was ist im Zusammenhang mit den Creative Commons-Lizenzen mit „Material“ oder „Inhalten“ gemeint? Wer ist „Lizenzgeber:in“, wer „Lizenznehmer:in“?

2.4.  Was genau ist der lizenzierte Inhalt? Beschränkt sich die Lizenz auf ein bestimmtes Medium oder ein Format?

2.5.  Was besagen die einzelnen CC-Lizenzelemente und wie können sie miteinander kombiniert werden?

2.6.  Warum können die CC-Lizenzelemente nicht beliebig miteinander kombiniert werden?

2.7.  Welche Lizenzen erfüllen die Share Alike-Bedingung, sind also CC BY-SA-kompatibel?

2.8.  Kann CC-lizenziertes Material auch offline genutzt werden?

2.9.  Was bedeuten die Lizenz-Piktogramme?

2.10.  Beschränken oder modifizieren die Creative Commons-Lizenzen die Zitierfreiheit, die Privatkopie oder andere Freiheiten aus dem Urheberrecht?

2.11.  Sind Creative-Commons-Lizenzen vor Gericht durchsetzbar?

2.12.  Was sagen Gerichte in Deutschland zu Creative Commons?

2.13.  Kostet ein Lizenzverstoß Geld?

2.14.  Was muss ich beachten, damit die Durchsetzung von Urheberrechten bei CC-lizenzierten Materialien nicht übers Ziel hinaus schießt?

2.15.  Wie steht die Organisation Creative Commons zur Verfolgung von Lizenzverstößen – zum Beispiel über eine Rechtsanwältin oder vor Gericht?

2.16.  Jemand anderes hat ohne meine Erlaubnis meine Inhalte verwendet und mit einer CC-Lizenz versehen. Was kann ich tun?

2.17.  Fallen Materialien, die über eine Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt werden, in den Bereich der „Public Domain“ (zu deutsch Gemeinfreiheit)? Wie kann ich meine Materialien in die Public Domain entlassen?

2.18.  Erfüllen die Creative Commons-Lizenzen die Anforderungen der Begriffe „Open Content“, „Free Culture“ und „Open Access“? Was meinen diese Begriffe?

2.19.  Fallen die Creative Commons-Lizenzen unter den Begriff „Open Source“?

2.20.  Was ist die Public Domain Mark?

2.21.  Können Suchmaschinen im Netz gezielt CC-lizenzierte Inhalte auffinden? Sind die Lizenzen maschinenlesbar?

2.22.  Die verschiedenen Lizenzversionen, Sprachfassungen und Portierungen

2.22.1.  Es gibt unterschiedliche Lizenzversionen. Welche Version der Creative Commons-Lizenzen ist die aktuellste? Und warum gibt es überhaupt unterschiedliche Versionen?

2.22.2.  Was sind „generische“/internationale CC-Lizenzen (auch als „unported” bezeichnet), und was sind „portierte” Lizenzversionen?

2.22.3.  Wer hat die CC-Lizenzen in die deutsche Sprache übersetzt? Wer hat früher die CC-Lizenzen für die deutsche Rechtsordnung portiert (bis Version 3.0)?

2.22.4.  Ist die Lizenzversion 4 mit deutschem Recht vereinbar?

3.  Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen

3.1.  Allgemeines

3.1.1.  Warum sollte ich meinen Inhalt unter einer Creative Commons-Lizenz anbieten, wenn das Urheberrecht einen stärkeren rechtlichen Schutz bietet?

3.1.2.  Gebe ich mein Urheberrecht auf, wenn ich CC-Lizenzen einsetze?

3.1.3.  Was passiert mit meinem Urheberpersönlichkeitsrecht?

3.1.4.  Ich möchte die Integrität meines Werkes schützen und Bearbeitungen verhindern, bin aber grundsätzlich bereit, es der Allgemeinheit unter einer Open-Content-Lizenz zur Verfügung zu stellen. Eignen sich die CC-Lizenzen dafür?

3.1.5.  Mein Material ist für extremistische Propagandazwecke eingesetzt worden. Die Lizenzangaben stimmen aber. Kann ich dagegen vorgehen?

3.1.6.  Was sollte ich vor der Lizenzierung beachten?

3.1.7.  Wer entscheidet darüber, ob ein Inhalt unter eine CC-Lizenz gestellt werden kann? Worauf muss ich achten, wenn mehrere Personen einen Inhalt geschaffen haben?

3.1.8.  Ich bin noch nicht volljährig und möchte einen meiner Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen. Geht das?

3.1.9.  Können auch öffentliche Institutionen und zwischenstaatliche Organisationen CC-Lizenzen verwenden?

3.1.10.  Setzen auch öffentliche Institutionen Creative Commons-Lizenzen ein?

3.1.11.  Kann ich auch als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA oder der VG Wort unter Creative Commons lizenzieren?

3.1.12.  Muss ich meine Inhalte registrieren, wenn ich die Lizenzverträge verwende?

3.1.13.  Fallen Kosten an, wenn ich die Lizenzverträge verwende?

3.1.14.  Darf ich die CC-Lizenztexte als Vorlage verwenden, um eigene Lizenzverträge aufzusetzen?

3.1.15.  Darf ich das Creative-Commons-Logo und die Piktogramme (Buttons) verwenden?

3.1.16.  Kann ich trotz der Verwendung von CC-Lizenzen abweichende Vereinbarungen mit einzelnen Personen treffen?

3.1.17.  Ich möchte einen Inhalt nur für die Zeit der COVID-19-Pandemie frei zur Verfügung stellen, aber für die Zeit danach will ich alle Urheberrechte zurück haben und es soll wieder „Alle Rechte vorbehalten“ gelten. Ist das mit den Creative Commons-Lizenzen möglich?

3.2.  Lizenzgegenstand

3.2.1.  Kann ich Creative Commons-Lizenzen auch für die Lizenzierung von Software benutzen?

3.2.2.  Kann ich die CC-Lizenzen für Datenbanken verwenden?

3.2.3.  Sollte ich gemeinfreies – also urheberrechtlich nicht geschütztes – Material unter eine CC-Lizenz stellen?

3.2.4.  Sind Forschungsdaten für eine CC-Lizenzierung geeignet?

3.2.5.  Angenommen, ich fotografiere ein gemeinfreies Gemälde ab (Reproduktionsfoto) – ist es dann sinnvoll, dieses Foto unter einer CC-Lizenz zur Verfügung zu stellen?

3.2.6.  In meinem wissenschaftlichen Aufsatz oder meinem Blogartikel zitierte ich einen fremden Inhalt, zum Beispiel ein Foto. Das Foto steht nicht unter einer CC-Lizenz. Ich möchte meinen Beitrag unter einer CC-Lizenz veröffentlichen. Kann ich dies tun, obwohl für das Foto „Alle Rechte vorbehalten“ gilt?

3.3.  Geschäftsmodelle

3.3.1.  Kann ich noch Geld verdienen mit einem Inhalt, den ich unter eine CC-Lizenz gestellt habe?

3.3.2.  Ich möchte einen Inhalt – zum Beispiel ein Foto – in niedriger Auflösung bzw. schlechter Qualität unter CC-Lizenz zur Verfügung stellen und die hochauflösende Version nur gesondert gegen Vergütung herausgeben. Ist das möglich?

3.3.3.  Ich würde gerne mit der Lizenzierung meiner Inhalte Geld verdienen und brauche Hilfe beim Einsammeln meiner Lizenzgebühren. Kann mich Creative Commons hierbei unterstützen?

3.4.  Die passende Lizenz auswählen

3.4.1.  Wie entscheide ich mich für die passende Lizenz?

3.4.2.  Gibt es ein Werkzeug, das mir bei der Wahl der Lizenz hilft, die meinen Bedürfnissen am ehesten entspricht?

3.4.3.  Warum sollte ich die aktuellste Version (4.0) verwenden?

3.4.4.  Wie wende ich die CC-Lizenz für meinen Inhalt korrekt an?

3.4.5.  Was kann ich tun, wenn ich der Allgemeinheit die Benutzung meines Inhalts ohne jegliche Beschränkung erlauben möchte?

3.4.6.  Sollte ich eine portierte oder eine unportierte (internationale) CC-Lizenz verwenden? Was ist der Unterschied?

3.4.7.  Ich will einen Text unter eine CC-Lizenz stellen und habe dafür Nutzungsrechte an Materialien (zum Beispiel Fotos) erworben, die allerdings nicht CC-lizenziert sind. Was muss ich beachten?

3.4.8.  Kann ich als Lizenzgeber:in die Darstellung und den exakten Ort der Namensnennung vorschreiben?

3.5.  Vor- und Nachteile des Moduls NC (nicht kommerziell)

3.5.1.  Was bedeutet die Einschränkung NC – Non Commercial?

3.5.2.  Was spricht für, was gegen den Einsatz der Lizenzbedingung NC (keine kommerzielle Nutzung)?

3.5.3.  Ich möchte zwar erlauben, dass freiberuflich tätige Dozent:innen meine Grafiken für ihr Lehrmaterial nutzen können, will aber gleichzeitig verhindern, dass ein Verlag sie ohne meine Zustimmung abdruckt. Welche CC-Lizenzvariante kann ich einsetzen?

3.6.  Die Lizenz generieren und anbringen

3.6.1.  Wie bringe ich den Lizenzhinweis korrekt an?

3.7.  Persönlichkeitsrechte, Marken und Erfindungen

3.7.1.  Bei CC-Lizenzen geht es ja vor allem um das Urheberrecht oder Leistungsschutzrechte an den Inhalten. Regeln die Lizenzen auch etwas zu Persönlichkeitsrechten? Beispiel Foto: Kann ich mich darauf verlassen, dass ein CC-Lizenzgeber von den abgebildeten Personen Erlaubnis eingeholt hat, die für meine Nachnutzung nötig ist?

3.7.2.  Kann ich CC-Lizenzen für meine Marke oder mein Logo verwenden?

3.7.3.  Kann ich mit CC technische Erfindungen bzw. Patente lizenzieren?

3.7.4.  Kann ich Creative Commons-Lizenzen für Software- Handbücher verwenden?

3.8.  Nach der Lizenzierung, Veränderungen und Ergänzungen der Lizenz

3.8.1.  Was kann ich tun, wenn jemand sich nicht an die Bedingungen der CC-Lizenz hält, unter die ich meinen Inhalt gestellt habe?

3.8.2.  Was ist, wenn ich es mir anders überlegt habe? Kann ich die CC-Lizenz zurücknehmen?

3.8.3.  Kann ich die Lizenzbedingungen nachträglich ändern?

3.8.4.  Angenommen, ich möchte meinen Inhalt CC-lizenzieren, aber keine der CC-Lizenzen passt so richtig zu meinen Bedürfnissen: Kann ich neben der CC-Lizenz zusätzliche Bedingungen aufstellen, beispielsweise „Nutzung nur für ehrenamtliche Zwecke“?

3.8.5.  Kann ich im Nachhinein eine freizügigere Lizenz wählen bzw. bestimmte Beschränkungen der einzelnen CC-Module aufgeben?

3.8.6.  Kann ich darauf bestehen, dass die Namensnennung an einer ganz bestimmten Stelle oder auf ganz bestimmte Weise  geschieht?

3.8.7.  Ich habe meinen Inhalt CC-NC lizenziert und ein Verlag fragt nach einer individuellen Lizenz für die kommerzielle Nutzung. Kann ich sie ihm geben?

3.8.8.  Dürfen andere die Nutzung meines unter CC-Lizenz stehenden Inhalts mit technischen Schutzmaßnahmen Maßnahmen/DRM-Tools einschränken?

3.8.9.  Was kann ich tun, wenn mir nicht gefällt, was mit meinem CC-lizenzierten Inhalt geschieht?

3.8.10.  Wird Creative Commons mir helfen, meine Lizenzrechte vor Gericht oder im Rechtsverkehr durchzusetzen?

3.9.  Technisches

3.9.1.  Was bedeutet es, dass CC-Lizenzen maschinenlesbar sind?

4.  CC-lizenzierte Inhalte nutzen

4.1.  Bevor Sie CC-lizenzierte Inhalte nutzen

4.1.1.  Wo kann ich Inhalte unter CC-Lizenz finden?

4.1.2.  Baut Creative Commons eine eigene Datenbank mit CC-lizenzierten Inhalten auf?

4.1.3.  Was muss ich allgemein beachten, bevor und während ich CC-lizenzierte Inhalte nutze?

4.1.4.  Kann ich CC-lizenzierte Inhalte kostenlos nutzen?

4.1.5.  Was ist, wenn ich einen Inhalt auf eine Weise nutzen möchte, den die CC-Lizenz nicht zulässt? An wen wende ich mich?

4.1.6.  Muss ich mich immer an die Lizenzbedingungen halten? Wann nicht?

4.1.7.  Kann ich einen CC-lizenzierten Inhalt in einem anderen Medienformat oder in unterschiedlichen Größen nutzen – online, offline, aus einem PDF herauslösen und als Grafik verwenden?

4.1.8.  Wie darf ich CC-lizenzierte Datenbanken nutzen?

4.1.9.  Der Lizenzgeber hat die gewählte Lizenz geändert. Welche Konsequenzen ergeben sich für die zuvor publizierten Inhalte, die auf dem Werk aufbauen?

4.2.  Attribution (BY)

4.2.1.  Welche Informationen muss ich angeben, wenn ich CC-lizenzierte Inhalte nutze?

4.2.2.  Wie genau funktioniert die Namensnennung („attribution“, BY), wenn ich CC-lizenzierte Inhalte nutze?

4.2.3.  Was sind typische Fehler bei der Namensnennung und dem Anbringen der Lizenzhinweise?

4.2.4.  Gibt es Werkzeuge, die mir dabei helfen, den Lizenzhinweis zu erstellen?

4.3.  Zum Modul NC

4.3.1.  Kann ich CC-lizenzierte Inhalte kommerziell nutzen?

4.3.2.  Was ist eine kommerzielle, was eine nicht-kommerzielle Nutzung? Wann verstoße ich gegen die NC-Bedingung?

4.3.3.  Ist Filesharing eine kommerzielle Nutzung?

4.4.  CC-lizenziertes Material bearbeiten

4.4.1.  Wann ist meine Nutzung eine Abwandlung/Bearbeitung und warum ist das wichtig?

4.4.2.  Wenn ich Material bearbeitet habe und das Ergebnis teilen möchte, welche CC-Lizenzen darf – oder muss – ich dann für das abgewandelte Material nutzen?

4.4.3.  Kann ich mehrere Materialien miteinander kombinieren, die unter unterschiedlichen CC-Lizenzen stehen?

4.4.4.  Wie darf ich bearbeitetes Material lizenzieren, wenn die Bedingung SA (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) gesetzt wurde?

4.4.5.  Wie bringe ich den CC-Lizenzhinweis bei einem bearbeiteten Inhalt richtig an?

4.5.  CC-lizenziertes Material nutzen: Weiteres

4.5.1.  Darf ich technische Maßnahmen zum Schutz der Inhalte einsetzen, wenn ich einen CC-lizenzierten Inhalt weiterverbreite?

4.5.2.  Darf ich auf CC-lizenzierte Inhalte Text-und-Data-Mining-Verfahren (TDM) anwenden?

4.5.3.  Wie kann ich Material nutzen, das CC-lizenziert und zugleich mit einer technischen Maßnahme (DRM) geschützt ist?

4.6.  Ende der Lizenz, Verletzung der Lizenz

4.6.1.  Wann enden die CC-Lizenzen? Muss ich die Nutzung irgendwann einstellen?

4.6.2.  Was passiert, wenn ein Rechteinhaber, dessen Inhalt ich nutze, sich entscheidet, die CC-Lizenz zurückzuziehen?

4.6.3.  Was ist, wenn der Lizenzgeber gar nicht berechtigt war, einen Inhalt unter einer CC-Lizenz zu teilen? Ich wusste hiervon nichts – kann ich diesen Inhalt trotzdem selbst weiterverbreiten, oder kann man mir das vorwerfen?

4.6.4.  Was passiert, wenn ich gegen die CC-Lizenz verstoße? Wie kann ich Nutzungsrechte wiedererlangen, wenn ich sie verliere?

4.6.5.  Ich bin abgemahnt worden wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine CC-Lizenz. Was soll ich tun?

5.  Datenbanken, Daten und KI

5.1.  Daten, Datenbanken und CC-Lizenzen

5.1.1.  Sind CC-Lizenzen auch für die Lizenzierung von Daten/Forschungsdaten geeignet?

5.1.2.  Wann ist eine Datenbank rechtlich geschützt?

5.1.3.  Was ist eine urheberrechtlich relevante Nutzung einer Datenbank?

5.1.4.  Können Datenbanken per CC-Lizenz freigegeben werden?

5.1.5.  Einige Datenbanken sind nur in bestimmten Ländern wie Deutschland beziehungsweise der EU geschützt. Muss ich mich an CC-Bedingungen halten, wenn ich in Deutschland eine Datenbank nutze, die in einem Land ohne Datenbankherstellerrecht hergestellt wurde?

5.1.6.  Wie können Datenbanken von allen Restriktionen befreit werden?

5.1.7.  Was alles fällt unter die CC-Lizenz, wenn eine Datenbank unter einer CC-Lizenz lizenziert ist? Auch die jeweiligen Daten beziehungsweiseElemente aus der Datenbank?

5.1.8.  Wer entscheidet bei einer Datenbank darüber, ob sie unter einer CC-Lizenz geteilt werden darf?

5.1.9.  Kann ich Text-und-Data-Mining-Verfahren auf eine CC-lizenzierte Datenbank anwenden? Wie frei darf der Output des Minings geteilt werden?

5.1.10.  Wann und inwieweit darf ich CC-lizenzierte sui generis-Datenbanken verändern?

5.2.  Künstliche Intelligenz, Machine Learning

5.2.1.  Können CC-lizenzierte Inhalte für die Entwicklung neuer Technologien als Trainingsmaterial für Künstliche Intelligenz/Machine Learning eingesetzt werden?

5.2.2.  Welche weiteren Rechte anderer muss ich bei Trainingsmaterial für Machine Learning neben dem Urheberrecht beachten?

5.2.3.  Was muss ich beachten, wenn ich den Output von Text und Data Mining (TDM) oder Datenkorpora frei zugänglich machen will? Darf ich diese Ergebnisse frei lizenzieren?

Sofern es nicht anders gekennzeichnet ist, befassen sich die FAQ mit Lizenzversion 4.0 (Was bedeutet das?).

Diese FAQ wurden durch eine Gruppe ehrenamtlich Aktiver geschaffen, die im deutschen Chapter von Creative Commons engagiert sind, bestehend aus: Till Jaeger, Paul Klimpel, Till Kreutzer, Fabian Rack (Schriftleitung), John Weitzmann. Die Texte sind nicht offiziell durch die Organisation Creative Commons autorisiert, teilweise jedoch an deren englischsprachigen FAQ orientiert. Lektorat: Georg Fischer, Maya El-Auwad.

1.  Über Creative Commons

Ausgangslage. Das Urheberrecht ordnet kreative Inhalte Menschen zu, die darüber entscheiden können, ob und wie diese Inhalte genutzt werden dürfen. Wichtiges Element des Urheberrechts ist die Befugnis, über die Verbreitung von Kopien zu entscheiden – daher auch der Begriff „Copyright“. Das Urheberrecht bewirkt, dass das Kopieren geschützter Inhalte verboten ist, wenn es dafür keine Erlaubnis des Rechteinhabers gibt oder ausnahmsweise eine gesetzliche Erlaubnis greift.

Mit der Digitalisierung bestimmt heute eine Technik den Alltag, bei der das „Kopieren“ technisch zwingend bei beinahe jeder Nutzungshandlung vorkommt, womit das Urheberrecht weitreichend in den digitalen Alltag hineinragt. Auf der anderen Seite ermöglicht die Digitaltechnologie die schnelle und massenhafte Vervielfältigung von kreativen Inhalten ohne Qualitätsverlust.

Der gesetzliche Normalfall, nach dem Kopieren im Zweifel verboten ist, steht damit der Funktionsweise der digitalen Alltagstechnologien entgegen. Diese rechtliche Hemmung technischer Möglichkeiten erscheint immer dann nicht interessengerecht, wenn die Urheberinnen und Urheber gerade wollen, dass ihre Werke in der digitalen Welt frei zirkulieren. Standardlizenzen wie die von Creative Commons sind hier eine Möglichkeit, ein einziges Mal für viele zukünftige Nutzungsvorgänge festzulegen, unter welchen Bedingungen die Nutzung des so freigegebenen Werkes erlaubt sein soll.

1.1.  Über Creative Commons

1.1.1.  Was bedeutet Creative Commons?

Ausgangspunkt ist die Wortbedeutung: Als „Commons“ werden Gemeingüter bezeichnet, die nicht nur einer einzelnen Person privat zugeordnet sind, sondern von der gesamten Gesellschaft genutzt werden dürfen („Allmende”).

Bei Creative Commons geht es darum, dass auch die Früchte der Kreativität als Gemeingüter allen zur Verfügung stehen sollen. Von dieser Herkunft der Wörter ausgehend sind zwei verschiedene Begriffsverwendungen zu unterscheiden:

  1. Creative Commons als Bezeichnung einer international tätigen gemeinnützigen Organisation, die sich für den freien Austausch von Wissen und Kultur einsetzt. Neben der in den USA beheimaten Creative Commons Inc. als Rechtsperson gibt es ein aktives Netzwerk nationaler „Chapter“ in vielen Ländern als Teil einer internationalen Bewegung, die sich für die freie oder zumindest freiere Verfügbarkeit kreativer Inhalte einsetzt, so auch in Deutschland.

  1. Creative Commons als Bezeichnung für eine Reihe von Lizenzen und weiteren rechtlichen Werkzeugen, die es Urhebern und Rechteinhabern ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen eine freie Nutzung von Inhalten zu erlauben.

Diese FAQ behandeln vor allem die Lizenzen und rechtlichen Werkzeuge der aktuellen Version 4.0. Auf vorherige Versionen wird lediglich hingewiesen (Was bedeutet das?).

1.1.2.  Welches Problem will Creative Commons lösen – und wie?

Viele Kreative haben erkannt: Wenn jede Nutzung ihrer Werke einzeln erlaubt werden muss, kann das nicht nur die Verbreitung der Werke bremsen und damit der gewünschten Aufmerksamkeit schaden, sondern letztlich auch der Kreativität selbst. Wenn jeder künstlerische Ausdruck erst nach rechtlichen Verhandlungen nutzbar ist, behindern sich Kreative notgedrungen auch untereinander, denn nicht selten baut das kreative Schaffen der einen auf dem der anderen auf. Natürlich gibt es Umstände, unter denen es sinnvoll ist, das volle Schutzniveau des Urheberrechts mit seinem strengen Erlaubnisvorbehalt auszuschöpfen. Oft genug aber braucht es all das nicht oder bremst das Recht die Kreativität sogar aus. Gerade Kreative, die am Anfang ihrer künstlerischen Karriere stehen, sind eher an leicht möglichem Bekanntwerden ihrer Werke interessiert und daran, selber die freigegebenen Inhalte anderer in ihr eigenes Schaffen zu integrieren. Um sicherzustellen, dass ihr kreatives Schaffen umgekehrt auch gut von anderen aufgegriffen werden kann, bevorzugen viele dieser Kreativen Open-Content-Lizenzen (zum Beispiel von Creative Commons), statt darauf zu warten, dass einzeln um die Erlaubnis gebeten wird, die Inhalte zu verbreiten oder sie als Ausgangspunkt für neues Schaffen nutzen zu dürfen.

Dass es solche Lizenzen überhaupt braucht, um Werke leichter nutzbar zu machen, liegt daran, dass der Maximalschutz des Urheberrechts zugleich dessen „Normalfall“ ist: Weltweit sind geistige Schöpfungen nämlich üblicherweise automatisch durch das Urheberrecht geschützt, sobald sie entstanden sind und unabhängig davon, ob die sie schaffende Person den Schutz wirklich will oder nicht. In den meisten Ländern – auch zum Beispiel in den USA und Deutschland – ist keinerlei Urheberrechtsvermerk oder Registrierung erforderlich, um den gesetzlichen Schutz nach dem oft bemühten Motto „Alle Rechte vorbehalten“ zu erlangen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen improvisierten Haiku oder einen professionell produzierten Rocksong handelt. Jedes neue Werk wird so ab Entstehung automatisch maximal streng urheberrechtlich geschützt. Vor allem im Internet ist es vielen Kreativen aber wichtig, dass das Urheberrecht hier nicht der freien Kommunikation und Zusammenarbeit im Wege steht.

In der Praxis ist es jedoch schwierig, von diesem „Maximalschutz” herunterzukommen. Die wenigsten Kreativen haben juristische Expertise und sind in der Lage, anderen ohne anwaltliche Hilfe rechtssicher zu erlauben, bestimmte Nutzungen vorzunehmen und so das „Alle Rechte vorbehalten“ auf ein „Manche Rechte vorbehalten“ zu reduzieren. Eine solche Erlaubnis ist letztlich nicht anderes als ein Lizenzvertrag. Zwar müssen Lizenzverträge nicht in jedem Falle komplex sein, im Interesse der Urheberin oder des Urhebers sollten sie aber viele Aspekte und Situationen abdecken – etwa die Gewährleistung, die Laufzeit, die Haftung oder den Rechtezuschnitt, um nur einiges zu nennen. Creative Commons wurde gegründet, um genau dieses Problem zu lösen. Creative Commons entwickelt und betreut rechtliche Werkzeuge (vor allem Standard-Lizenzverträge), durch die Kreative ihre Rechte an einem Werk nach ihren eigenen Vorstellungen zur Nutzung freigeben können, ohne dafür eine Anwältin zu Rate ziehen und ohne unzählige Einzelerlaubnisse geben zu müssen. Die CC-Werkzeuge sind juristisch umfassend und zugleich dank Standardisierung gut wiedererkennbar und erlernbar und dadurch massennutzungstauglich.

Konkret bietet die Organisation Creative Commons also vorformulierte und modular aufgebaute Lizenzverträge an zur selbstbestimmten Verwendung durch Kreative und allgemein alle, die Inhalte erschaffen – kostenlos. Sie sind zum einen juristisch vollständig und einwandfrei formuliert, halten also zur Not auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. Gleichzeitig sind sie auch so einfach zu verstehen, dass sie von Nichtjuristen unproblematisch eingesetzt werden können. Darüber hinaus sind sie technisch ausgefeilt und differenziert genug, um von verschiedenen Web-Applikationen (wie zum Beispiel Suchmaschinen) erkannt zu werden. Die unterschiedlichen Einsatzszenarien und Bedürfnisse der Kreativen werden dabei durch die unterschiedlichen Module der CC-Lizenzen und ihre Kombinierbarkeit berücksichtigt. Je nachdem etwa, ob das jeweilige Werk ohne weiteres Nachfragen durch andere bearbeitbar sein soll oder nicht, wählt die Urheberin oder der Urheber eine CC-Lizenz mit oder ohne das Modul „Keine Bearbeitung”.

Doch die modularen Lizenzen sind noch nicht alles. Creative Commons bietet außerdem eine Standarderklärung zum vollständigen Verzicht auf Urheberrechte an (CC0 oder „CC Zero“) sowie einen vorformulierten Hinweis, mit dem gemeinfreie Inhalte als gemeinfrei markiert werden können („Public Domain Mark“), sodass diese Inhalte leichter gefunden, als gemeinfrei erkannt und genutzt werden können.

1.1.3.  Wen spricht Creative Commons an?

Die Creative Commons-Lizenzen helfen all jenen, die anderen umfassende Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen und damit für deren freie Verbreitung sorgen möchten. Menschen aus Lehre, Wissenschaft, Literatur, Fotografie, Film, Musik, Grafik- und Webdesign profitieren auf diese Weise von Open-Content-Lizenzmodellen – von denen Creative Commons nur eines ist – ebenso wie alle, die diese freigegebenen Werke anhören, lesen oder anschauen und diejenigen, die selbst kreativ auf fremden Inhalten aufbauen wollen.

1.1.4.  Gibt es auch andere Open-Lizenzmodelle?

Creative Commons ist mittlerweile das wohl am stärksten verbreitete Open-Content-Lizenzmodell. Es ist Anfang der 2000er-Jahre entwickelt worden, nach dem Vorbild der schon deutlich früher entstandenen Open-Source-Softwarelizenzen. Anders als diese sind CC-Lizenzen nicht auf einen ganz bestimmten Werktyp hin spezialisiert, sondern für die Freigabe von Inhalten aus beliebigen kreativen Bereichen wie Wissenschaft, Film, Literatur, Musik, Fotografie und anderen Arten des kreativen Schaffens entwickelt worden. In dieser Zeit wurden auch einige andere Lizenzen entwickelt, die ähnliche Ziele verfolgen. Viele davon sind inzwischen weitgehend in Vergessenheit geraten. Dass CC-Lizenzen zu einer Art weltweiten Standard für Open-Content-Freigaben geworden sind, hat unter anderem den Vorteil, dass sich weniger oft Fragen nach der Kompatibilität verschiedener Open-Content-Lizenzen untereinander stellen.

Vereinzelt gibt es sektorspezifisch nach wie vor auch andere in Verwendung befindliche Lizenzmodelle, z.B. für Datenbanken (etwa die Open Data Commons Attribution License, kurz ODC-BY) und weiterhin auch für Software-Code. Auch solche Inhalte können zwar mit Creative Commons-Lizenzen lizenziert werden, aber manche Lizenz-Modelle sind speziell auf die Bedürfnisse der Wissenschaft zugeschnitten. So wurden etwa für die Lizenzierung wissenschaftlicher Publikationen die Open-Access-Lizenzen DPPL (Digital Peer Publishing Lizenzen) geschaffen (siehe zum Begriff Open Access).

Das CC-Modell eignet sich nicht für alle Arten geistiger Güter: Vor allem für Computerprogramme (Software) ist das CC-Lizenzmodell nicht gedacht. Dort gibt es spezielle, sehr ausdifferenzierte Open-Source-Lizenzmodelle (siehe hier). Alternative Lizenzmodelle existieren zudem für Daten und Datenbanken.

Creative Commons ist aus dem ganzen Kosmos der Projekte inspiriert, denen die freie Verbreitung des kreativen Schaffens am Herzen liegt. Hier ist zum Beispiel Richard Stallman zu nennen, Gründer der Free Software Foundation und Autor der General Public License oder GNU GPL. Creative Commons konkurriert nicht mit diesen Bemühungen, sondern ergänzt sie.

1.1.5.  Geht es bei Creative Commons nur um Lizenzverträge?

Nein, Creative Commons ist nicht nur die Bezeichnung der Lizenzverträge, sondern auch für eine Organisation in den USA sowie für eine Bewegung, die sich auf politischer Ebene für die Idee des freien Wissens, des freien Zugangs (Open Access) sowie der freien Nachnutzbarkeit von kreativen Inhalten einsetzt.

Doch selbst wenn man sich auf die juristischen Werkzeuge beschränkt, werden von der Creative Commons Foundation nicht nur Lizenzverträge zur Verfügung gestellt. Vor allem ist hier die die Public Domain Mark zu nennen. Sie ist ein Hinweis auf die Gemeinfreiheit von Inhalten: Für Inhalte, die keinen Urheberrechtsschutz genießen, macht die Public Domain Mark dies für die Allgemeinheit erkennbar – und erleichtert so ihre Nutzung. Außerdem bietet Creative Commons die Möglichkeit, mit der Verzichtserklärung CC0 so weit wie rechtlich möglich Inhalte freizugeben, die unter Urheberrechtsschutz fallen (siehe hier).

1.1.6.  Was bedeutet „Some Rights Reserved“ bzw. „Manche Rechte vorbehalten”?

Das Urheberrecht gewährt Urhebern im Ausgangspunkt ein ausschließliches Recht an ihren Werken. Da von ihnen meist die Erlaubnis für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eingeholt werden muss, spricht man davon, dass „alle Rechte vorbehalten“ sind.

Creative Commons bietet Inhaberinnen von Urheberrechten einen Werkzeugkasten, um auf einige dieser Rechte mit Hilfe von Standardlizenzverträgen zu „verzichten“ und somit anderen weitgehende Nutzungsfreiheiten einzuräumen. Diese Freigabe erfolgt aber nicht bedingungslos, weil – je nach Lizenz neben anderen Bedingungen – bei der Weiterverbreitung eine Namensnennung erfolgen muss („Attribution“, BY). Deshalb ist die Rede davon, dass nur „manche Rechte vorbehalten” sind – und nicht alle.

Ein Beispiel: Wird ein Foto mit der Lizenz CC BY-NC (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung) versehen, können Dritte das Foto verwerten und weitergeben. Vorausgesetzt ist aber, dass erstens der Name des Rechteinhabers genannt wird. Und zweitens verbleibt das „Ausschließlichkeitsrecht“ an der kommerziellen Verwertung des Fotos bei eben diesem Rechteinhaber. Hierfür muss er oder sie individuell um Erlaubnis gefragt werden.

1.1.7.  Ist Creative Commons gegen das Urheberrecht?

Nein. Creative Commons-Lizenzen setzen bei der Freiheit von Kreativen und aller, die Inhalte schaffen, an: Sie sollen selbst darüber entscheiden können, ob sie ihre Inhalte zugänglich machen und wie viele Nutzungsfreiheiten sie anderen einräumen. Das Urheberrecht sichert Kreativen diese Freiheit zu.

Die CC-Lizenzen mit ihren Bedingungen wie beispielsweise der Pflicht zur Namensnennung (BY) sind Lizenzen im Sinne des Urheberrechts. Dass diese Bedingungen von allen eingehalten werden müssen, setzt ein gesetzliches Urheberrecht voraus.

Die unterschiedlichen Creative Commons-Lizenzen sind dafür geschaffen, Rechteinhaber dabei zu unterstützen, die Rechtsausübung an ihren Inhalten mit ihren eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen in Einklang zu bringen. Insofern steht Creative Commons nicht im Widerspruch zum Urheberrecht, sondern baut darauf auf.

1.1.8.  Stellt Creative Commons selbst Inhalte zur Verfügung oder sammelt Creative Commons Inhalte, die unter einer CC-Lizenz zur Verfügung gestellt werden?

Nein, Creative Commons stellt keine Inhalte zur Verfügung und ist auch nicht an deren Lizenzierung beteiligt. Creative Commons stellt nur die Standardlizenzen zur Verwendung durch die jeweiligen Rechteinhaberinnen zur Verfügung – hilft also lediglich dabei, urheberrechtlich geschütztes Material als Open Content zu lizenzieren.

Creative Commons stellt allerdings an verschiedenen Orten (zum Beispiel auf der Homepage von Creative Commons) verlinkte Beispiele von Inhalten vor, die unter einer CC-Lizenz angeboten werden. Außerdem bietet Creative Commons Nutzern durch die Maschinenlesbarkeit der Lizenzen die Möglichkeit, CC-lizenziertes Material durch Suchmaschinen schneller aufzufinden.

1.1.9.  Wie steht Creative Commons zu Digital Rights Management (DRM) und technischen Schutzmaßnahmen?

Digital Rights Management (DRM) beziehungsweise technische Schutzmaßnahmen sorgen für Kopierschutz. Die (digitale) Nutzung von Inhalten soll kontrolliert und technisch – oder auch vertraglich – eingeschränkt erfolgen. Der Einsatz von Creative Commons-Lizenzen hingegen trägt dazu bei, das Kopieren, die Weitergabe und die Nachnutzung von Inhalten zu ermöglichen – und gerade nicht zu verhindern. Das Konzept des Kopierschutzes steht also in einem Widerspruch zur freien Nachnutzbarkeit, den die Creative Commons-Lizenzen ermöglichen wollen.

Aus diesem Grund erlauben es die Creative Commons-Lizenzen, technische Schutzmaßnahmen an CC-lizenziertem Material zu umgehen, sofern dies notwendig ist, um die lizenzierten Nutzungen (zum Beispiel das Anfertigen von Kopien) zu ermöglichen. Zugleich verbieten es die Creative Commons-Lizenzen, bei der Weitergabe von lizenzierten Inhalten Kopierschutz anzuwenden, der die durch die Lizenz eingeräumten Nutzungsfreiheiten einschränkt.

1.1.10.  Kann Creative Commons rechtlichen Rat erteilen? Hilft Creative Commons bei der Rechtsdurchsetzung, wenn gegen den Lizenzvertrag verstoßen wurde?

Nein, Creative Commons erteilt keinen juristischen Rat und setzt keine Rechte für Kreative durch. Wenn Ihnen also auffällt, dass jemand anderes bei Ihrem CC-lizenzierten Material gegen die Lizenz verstoßen hat (beispielsweise wegen einer kommerziellen Nutzung eines BY NC-lizenzierten Fotos), können Sie Creative Commons nicht mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen – weder vor Gericht noch außergerichtlich. Creative Commons wird auch nicht von sich aus tätig.

Allerdings sind die Lizenzbedingungen rechtlich durchsetzbar – im äußersten Fall auch vor Gericht. Das heißt: Sie können als Lizenzgeberin oder Lizenzgeber gegen eine Nutzung vorgehen, die gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

1.2.  Organisation und Beteiligung

1.2.1.  Wer hat Creative Commons ins Leben gerufen?

Ins Leben gerufen wurde Creative Commons von den Internetrechts- und Urheberrechtsexperten James Boyle, Michael Carroll und Lawrence Lessig, dem MIT-Computerwissenschaftler Professor Hal Abelson, dem Rechtsanwalt, Dokumentarfilmer und Cyberlaw Experte Eric Saltzman sowie dem Verleger Eric Eldred. Sie gründeten Creative Commons im Jahre 2001 mit Hilfe von Mitarbeitenden und Studierenden des Berkman Center for Internet & Society an der Harvard Law School.

1.2.2.  Wo hat Creative Commons seinen Sitz und wie ist Creative Commons organisiert?

Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Kalifornien, USA. Darüber hinaus ist Creative Commons in über 70 Ländern im Rahmen eines verbundenen, finanziell unabhängigen Netzwerkes vertreten. Creative Commons ist heute in einem weltumspannenden Netzwerk organisiert, dem Global Network. Die einzelnen nationalen „Vertretungen“ sind die derzeit 48 weltweiten Chapter (Stand: 9. Juni 2021).

1.2.3.  Wer vertritt Creative Commons in Deutschland?

In Deutschland wird Creative Commons durch das deutsche Chapter vertreten (es gibt weltweit derzeit 48 Chapter, Stand: 9. Juni 2021). Das deutsche Chapter ist eine Gruppe von Aktiven, denen der Ansatz von Open Content am Herzen liegt. Mit ihrem Wirken sind die Anliegen all derer, die Inhalte frei lizenzieren oder frei lizenzierte Inhalte nutzen wollen, auch in Deutschland vertreten.

Creative Commons Deutschland (CC DE) ist kein Verein im rechtlichen Sinn. Organisiert wird CC DE durch den „Chapter Lead“ (Paul Klimpel) zusammen mit dem Lenkungskreis (Louisa Specht, Armin Talke, Finn Schädlich) und dem „Global Network Council Representative“ (Till Kreutzer), der CC DE gegenüber dem GNC (Global Network Council) vertritt.

1.2.4.  Wie kann ich bei Creative Commons mithelfen und mehr erfahren?

Creative Commons ist auf Beteiligung der Community angewiesen, um die Lizenzverträge fortzuentwickeln. Kontaktmöglichkeiten gibt es hier.

Wer sich für die Arbeit von CC Deutschland Interessiert und an einem Treffen teilnehmen möchte, kann eine Mail an [email protected] schreiben, um dem Mailverteiler beizutreten. Außerdem ist eine Teilnahme an den Chapter-Meetings möglich, die in unregelmäßigen Abständen (meist in Berlin oder online) stattfinden. CC DE kündigt die Meetings auf der Seite mit den aktuellen Meldungen und über die Mailing-Liste an. Schließlich kann man dem Global Network (CCGN) beitreten. In das CCGN kommt man per Bewerbung, die unter anderem ein Commitment zu einer Grundsatzerklärung sowie zwei Empfehlungen von Mitgliedern voraussetzt.

An Creative Commons kann auch gespendet werden.

1.2.5.  Wer finanziert Creative Commons? Kann ich spenden?

Creative Commons wurde zunächst mit Hilfe von Spenden des Center for the Public Domain und der John D. und Catherine T. MacArthur Stiftung gegründet. Inzwischen gibt es ein jährliches Fundraising, durch das immer wieder genug Geld zusammenkommt, um die internationale Koordinierung von Creative Commons weiterhin zu gewährleisten.

Die immer zahlreicher werdenden weltweiten Chapter von Creative Commons finanzierten sich ausschließlich selbst bzw. arbeiten ehrenamtlich. Um die Creative Commons-Lizenzen aufrechtzuerhalten, weiterzuentwickeln und ihre technische Aktualisierung sicherzustellen, werden für Creative Commons in den USA auch Spenden gesammelt.

2.  Allgemeine Information über die CC-Lizenzen

2.1.  Was sind Creative Commons-Lizenzen?

Creative Commons-Lizenzen sind bewährte Standardlizenzverträge, die eine weitgehende Nutzungsfreigabe von urheberrechtlich geschütztem Material ermöglichen. Unter bestimmten Bedingungen können Inhalte freigegeben werden, sodass jeder und jede sie nutzen und weitergeben kann.

Creative Commons bietet eine Auswahl von sechs Lizenzen. Es gibt also nicht nur den einen Lizenzvertrag. Sie bilden unterschiedliche Interessenlagen ab: Soll die kommerzielle Verwendung erlaubt sein oder nicht? Sollen die Inhalte abgewandelt werden dürfen? Oder sollen Abwandlungen zwar erlaubt, aber ebenfalls unter freien Bedingungen weitergegeben werden müssen? Zu diesen Fragen kann man die passende Lizenz auswählen.

2.2.  Was kann mit CC-Lizenzen freigegeben werden? Worauf sind sie anwendbar?

Die Creative Commons-Lizenzen können auf so gut wie jedes Ergebnis kreativen Schaffens angewendet werden, das nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist.

Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke sind Musikkompositionen, originelle Fotografien, Illustrationen oder Texte. Voraussetzung ist, dass diese Inhalte als „persönliche geistige Schöpfungen“ auch tatsächlich dem Urheberschutz zugänglich sind. Nicht geschützt sind Ideen, wissenschaftliche Theorien oder Tatsachen und Konzepte.

Neben „Werken“ kann mit den Creative Commons-Lizenzen auch Material freigegeben werden, das unter die „Verwandten Schutzrechte“ (auch „Leistungsschutzrechte“) fällt. Beispiele hierfür sind „Lichtbilder“ (z.B. Alltagsfotografie) sowie bestimmte Film- und Tonaufnahmen und künstlerische Darbietungen. Mit der aktuellen Version 4.0 der CC-Lizenzen (2013 gestartet) können auch „nichtschöpferische“ Datenbanken lizenziert werden, die nach dem Datenbankherstellerrecht geschützt sind (zu Datenbanken siehe hier).

An Inhalten kann auch ein Bündel unterschiedlicher Rechte bestehen: Musik oder Film können sowohl Urheberrechte am Werk (die zugrunde liegende Komposition, Text und das Drehbuch) sowie Leistungsschutzrechte an Ton- und Filmaufnahmen sowie Darbietungen einer Interpretin und Schauspielerin enthalten. All diese Inhalte können über die Creative Commons-Lizenzen lizenziert werden.

Für Software, Marken und Patente (also technische Erfindungen) sind die CC-Lizenzen hingegen nicht geeignet, siehe hier.

2.3.  Was ist im Zusammenhang mit den Creative Commons-Lizenzen mit „Material“ oder „Inhalten“ gemeint? Wer ist „Lizenzgeber:in“, wer „Lizenznehmer:in“?

Mit „Materialien“ bzw. „Inhalten“ sind hier – ganz allgemein gesprochen – die geistigen Güter gemeint, die mit Hilfe der CC-Lizenzen zur Nutzung freigegeben werden können. Dies sind sowohl urheberrechtlich geschützte Werke als auch andere Güter, die nach den Vorschriften des Urheberrechts geschützt sind:

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts meint „persönliche geistige Schöpfungen“. Dies sind zum Beispiel Musikkompositionen, Filme oder literarische Texte. Darüber hinaus schützt das Urheberrechtsgesetz aber auch bestimmte, dem urheberrecht „verwandte“ Leistungen. Beispiele dafür sind Fotografien („Lichtbilder”), künstlerische Aufführungen von Darstellerinnen oder Musikern oder auch bestimmte Datenbanken, für deren Herstellung eine gewisse Investition geleistet wird. All diese Güter können mit CC-Lizenzen zur Nutzung freigegeben werden. Deshalb ist im Zusammenhang mit den CC-Lizenzen verallgemeinernd von „Material“ oder „Inhalten“ die Rede.

Eine Lizenzgeberin oder ein Lizenzgeber ist die Person, die das Material mit Hilfe der CC-Lizenz zur Nutzung freigibt (lizenziert). Sie ist es, mit der eine Lizenznehmerin oder ein Lizenznehmer durch die Nutzung des Materials den Lizenzvertrag schließen.

Wer kann nun Lizenzgeberin oder Lizenzgeber sein, oder genauer: Wer darf einen Inhalt lizenzieren? Ob Inhalte unter eine CC-Lizenz gestellt werden dürfen, hängt davon ab, wer über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Diese Inhaberschaft verleiht die Befugnis, die Nutzungsrechte einzuräumen, die für die Freigabe des Inhalts unter einer CC-Lizenz notwendig sind. Das kann die Urheberin eines Textes selbst sein; es kann aber auch ihr Arbeitgeber oder ihr Verlag sein, der im Besitz der Nutzungsrechte ist.

2.4.  Was genau ist der lizenzierte Inhalt? Beschränkt sich die Lizenz auf ein bestimmtes Medium oder ein Format?

Zunächst einmal: Mit der CC-Lizenz kann alles lizenziert werden, was unter den Schutz des Urheberrechts fällt. Dies sind Werke wie Texte, Kompositionen, Illustrationen, oder Lichtbilder, bestimmte Tonträger und Datenbanken oder wissenschaftliche Ausgaben, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind (siehe #).

Die CC-Lizenzen gelten für den jeweiligen Inhalt in allen Medien oder Formaten. Das bedeutet: Ein PDF mit einem CC-lizenzierten Text darf nicht nur als PDF weitergegeben, sondern auch zur Weitergabe in ein anderes Format umgewandelt werden. So dürfte der Text per OCR (Optical Character Recognition) maschinenlesbar gemacht und in ein Word-Dokument eingefügt und weitergegeben werden – auch offline als gedruckte Broschüre. Ebenso darf von einer CC-lizenzierten Illustration auf einer Website ein Screenshot erstellt und der Screenshot als PNG-File geteilt werden – natürlich nur unter Beachtung der Bedingungen wie der Namensnennung (BY) und anderer Bedingungen, die der Lizenzgeber gewählt hat. Die Nutzungsfreiheiten, die die CC-Lizenzen einräumen, beschränken sich daher nicht auf das Format, in dem das Material technisch vorzufinden ist.

2.5.  Was besagen die einzelnen CC-Lizenzelemente und wie können sie miteinander kombiniert werden?

Bei der Zusammenstellung des CC-Lizenzvertrages stehen die folgenden vier Lizenzelemente (Module) zur Verfügung:

  • Namensnennung (BY): BY ist das Grundmodul einer jeder CC-Lizenz und gewährleistet die „Attribution“ bei der Weitergabe des lizenzierten Materials. Wird es zum Beispiel in einem gedruckten Buch verbreitet, aufgeführt oder auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht, müssen Autor:in bzw. Rechteinhaber:in genannt und ein Lizenzhinweis gesetzt werden (mehr hier).

  • Nicht-Kommerzielle Nutzung (NC – Non Commercial): Das Modul NC schränkt die Nutzung des lizenzierten Materials und darauf aufbauender Bearbeitungen auf nicht-kommerzielle Zwecke ein. Die kommerzielle Nutzung ist von der Lizenz ausgenommen und muss individuell erfragt werden (mehr hier).

  • Keine Bearbeitungen (ND – No Derivatives): Das Modul ND erlaubt anderen, nur exakte, unveränderte Kopien des Materials zu vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen, öffentlich zugänglich zu machen und anderweitig weiterzugeben. Nicht erlaubt ist es, das lizenzierte Material abzuwandeln oder zu übersetzen und diese Abwandlungen dann weiterzugeben. Formatumwandlungen wie etwa bei Dateiformaten (JPEG zu PNG etc.) sind aber erlaubt, solange dabei nicht das Werk verändert oder rearrangiert wird (mehr hier).

  • Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA – Share Alike): Das Modul SA verpflichtet die Lizenznehmer, Abwandlungen des Materials unter derselben CC-Lizenz oder gleichwertigen Bedingungen weiterzugeben (mehr hier).

Die Elemente können miteinander kombiniert werden – allerdings sind nicht alle Elemente zueinander kompatibel. Es ergeben sich sechs Kombinationsmöglichkeiten der CC-Module: CC BY, CC BY-SA, CC BY-NC-SA, CC BY-ND, CC BY-NC-ND, CC BY-NC. Eine praktische Hilfe bei der Auswahl der Lizenzelemente bietet der CC License Chooser.

2.6.  Warum können die CC-Lizenzelemente nicht beliebig miteinander kombiniert werden?

Die CC-Lizenzelemente können in folgenden sechs Kombinationen verwendet werden: CC BY, CC BY-SA, CC BY-NC-SA, CC BY-ND, CC BY-NC-ND, CC BY-NC.

Es sind nicht alle denkbaren Kombinationen der vier Lizenzelemente BY, NC, ND und SA möglich. Der Grund: Die Module SA (Share Alike) und ND (No Derivatives) sind zueinander nicht kompatibel. Diese Kombination ergibt deshalb keinen Sinn, weil nach dem Modul SA (Share Alike) abgewandeltes Material, das auf dem lizenzierten Material aufbaut, unter denselben Bedingungen weitergegeben werden muss; ND (keine Abwandlungen) verbietet aber von vornherein das Weiterverbreiten solcher Abwandlungen. Die Kombination dieser beiden Lizenzelemente ist also widersprüchlich.

2.7.  Welche Lizenzen erfüllen die Share Alike-Bedingung, sind also CC BY-SA-kompatibel?

Wenn ein Inhalt unter der Bedingung SA (Share Alike) abgewandelt und weitergegeben wird, darf dieser abgewandelte Inhalt nur unter gleichen Bedingungen weitergegeben werden. So wäre es beispielsweise verboten, CC BY-SA-lizenziertes Material abzuwandeln, sodass es eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts ist (siehe mehr zum Thema Bearbeitung), und die Abwandlung dann unter vollem Rechtevorbehalt („Alle Rechte vorbehalten“) oder etwa mit der NC-Bedingung (keine kommerzielle Nutzung) weiterzugeben: Dies wäre eine Weitergabe nicht unter gleichen, sondern – gegenüber dem Ausgangsmaterial – unter eingeschränkten Bedingungen.

Ein Beispiel: Eine Autorin stellt ihren Song unter CC BY-SA zur Verfügung. Wenn dann ein anderer Musiker den Song rearrangiert und damit bearbeitet, ist der neu entstandene Song abgewandeltes Material im Sinne der CC-Lizenz. Der zweite Musiker darf den Song dann nicht unter restriktiveren Bedingungen zur Verfügung stellen als die Lizenz CC BY-SA.

Welche Lizenzen sind also SA-kompatibel?

Kompatibel und gleichwertig ist – dies mag offensichtlich sein – dieselbe Lizenz, unter der man den Inhalt vorgefunden hat, also z.B. CC BY-SA 4.0 beim vorgefundenen und CC-BY-SA 4.0 beim davon abgewandelten Material. Ebenfalls kompatibel sind seit Version 2.0 spätere Versionen der CC-Lizenzen, also zum Beispiel, wenn die Lizenz des ursprünglichen Inhalts die Version CC BY-SA 3.0 und die Bearbeiterlizenz CC BY-SA 4.0 ist; außerdem sind verschiedene Portierungen zueinander kompatibel.

Creative Commons hat zudem die Free Art-Lizenz 1.3 und die GPLv3 als SA-kompatible Lizenzen für die CC-Lizenzversion 4.0 anerkannt; die GPLv3 ist allerdings nur einseitig kompatibel. Letzteres bedeutet: Das unter CC BY-SA vorgefundene Material darf abgewandelt werden und die Abwandlung mit einer GPLv3-Lizenz versehen werden – aber nicht umgekehrt. Auf den Internetseiten von CC steht eine vollständige Kompatibilitätsliste zur Verfügung.

2.8.  Kann CC-lizenziertes Material auch offline genutzt werden?

Ja, Materialien, die mit einer CC-Lizenz versehen sind, dürfen auch offline verwendet werden. Beispielsweise ist es erlaubt, einen CC-lizenzierten Text auch als Buch zu drucken und weiterzugeben. Dasselbe gilt für Fotos oder Illustrationen oder einen Song, der beispielsweise auf Vinyl gepresst wird. Ebenso dürfen CC-lizenzierte Materialien auf Speichermedien wie USB-Sticks oder DVDs kopiert und weitergegeben werden. Man darf hier aber nicht den Lizenzhinweis und die Attribution (BY) vergessen.

Die CC-Lizenzen erlauben die Nutzung folglich unabhängig von Format oder Medium – auch wenn sie ursprünglich für den Einsatz im Netz konzipiert sein mag. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass über CC-Lizenzen immer das jeweilige Werk lizenziert wird – nicht das Werk im jeweiligen Format oder Medium, in dem man es vorfindet. Das bedeutet: Umwandlungen von analog zu digital oder umgekehrt sind erlaubt.

2.9.  Was bedeuten die Lizenz-Piktogramme?

Die Piktogramme der CC-Lizenzen genießen eine hohe Bekanntheit  und signalisieren auf vereinfachte Weise, unter welchen Bedingungen das Material genutzt und weitergegeben werden darf. Wer einen Inhalt CC-lizenzieren möchte, kann die Buttons herunterladen und für die Kennzeichnung des Inhalts verwenden. Online kann das Piktogramm auch gleich mit dem Link auf den Lizenztext unterlegt werden.

2.10.  Beschränken oder modifizieren die Creative Commons-Lizenzen die Zitierfreiheit, die Privatkopie oder andere Freiheiten aus dem Urheberrecht?

Nein, CC-Lizenzen beschränken niemals Nutzungsfreiheiten, die im Urheberrechtsgesetz geregelt sind. Die gesetzlichen „Schranken“ – also die Gesetze, die besagen, dass eine Nutzung ohne das Einholen von Rechten und damit ohne nachzufragen erlaubt ist – haben immer Vorrang.

Hier Einschränkungen zu schaffen, würde auch dem Geist der CC-Lizenzen nicht entsprechen. Daher stellen die CC-Lizenzen ausdrücklich klar, dass alle Nutzungsfreiheiten, die einem das Gesetz ohnehin einräumt, durch die Lizenz nicht eingeschränkt sind. Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts finden also in jedem Fall Anwendung.

Ein Beispiel: Eine CC BY-NC-lizenzierte Fotografie darf zwar laut Lizenz nicht in einem kommerziell vertriebenen Buch weitergegeben werden. Erlaubt ist es aber, die Abbildung in einem kommerziell vertriebenen Text zu zitieren, wenn es die gesetzliche Zitierfreiheit erlaubt. Die Anforderungen an die Zitierfreiheit sind nicht immer einfach zu beurteilen. Klar ist aber jedenfalls: Wer nach der Zitierfreiheit ein Werk (hier: ein Foto) nutzen darf, muss in Bezug darauf eine Bedingung wie NC nicht beachten.

2.11.  Sind Creative-Commons-Lizenzen vor Gericht durchsetzbar?

Ja, CC-Lizenzen sind so konzipiert, dass sie vor Gericht Bestandskraft haben: CC-Lizenzen sind Verträge, an die Lizenznehmer und -geber rechtlich gebunden sind – und die im äußersten Fall gerichtlich durchsetzbar sind. Das bestätigen zahlreiche Gerichtsurteile (siehe die Entscheidungssammlung beim Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software, ifross). Die Organisation Creative Commons betont, dass sich Streitigkeiten über eine Verletzung der Lizenzbedingungen häufig gütlich klären lassen, sprich ohne dass man dafür vor ein Gericht ziehen muss (siehe hier).

2.12.  Was sagen Gerichte in Deutschland zu Creative Commons?

Die Gerichtsentscheidungen zu CC-Lizenzen reichen in Deutschland bis ins Jahr 2010 zurück – so ist es beim Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifross) dokumentiert. Dass CC-Lizenzen bindend sind und damit vor Gericht anerkannt werden, kann man mittlerweile als geklärt betrachten. Inhaltlich geht es in den Entscheidungen häufig um die Frage, ob bei einem Lizenzverstoß wegen fehlender oder fehlerhafter Namensnennung (also wegen Verstoßes gegen das Lizenzelement BY, siehe hier) an Lizenzgeber Schadensersatz bezahlt werden muss, und wenn ja, wie sich diese Geldsumme berechnet (siehe hier).

2.13.  Kostet ein Lizenzverstoß Geld?

Ob bei einem Lizenzverstoß ein Lizenzgeber eine Geldzahlung verlangen kann, ist nicht einfach zu beantworten und hängt im Einzelfall von unterschiedlichen Faktoren ab.

Zunächst einmal ist die Nutzung CC-lizenzierter Materialien kostenlos, solange bei der Nutzung die Lizenzbedingungen gewahrt werden. Verstößt ein Lizenznehmer aber gegen die Lizenzbedingungen, etwa weil die Namensnennung nicht oder fehlerhaft erfolgt (BY), so ist diese Nutzung nicht von der Lizenz gedeckt. Die Nutzung des Materials hat dann das Urheberrecht verletzt. In solchen Fällen fordern Lizenzgeber manchmal Schadensersatz.

Das Urheberrecht besagt bei einer Nutzung ohne Lizenz, dass ein Rechtsverletzer dasjenige nachzahlen muss, was er oder sie hätte zahlen müssen, wenn er oder sie auf üblichem Weg eine Lizenz für die Nutzung eingeholt hätte (sogenannte „Lizenzanalogie“). Der Betrag wird vor Gericht häufig geschätzt. Bei professionellen Fotograf:innen wird dabei häufig die von der Mittelstandsvereinbarung Foto-Marketing jährlich herausgegebenen Übersicht mit recht hohen Vergütungen herangezogen. Bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den CC-Lizenzen haben jedoch Gerichte in den letzten Jahren (Stand: Juni 2021) entschieden, dass der „objektive Wert“ der Lizenzierung gleich Null sei, wenn die Lizenz auch die kommerzielle Nutzung erlaubt. Begründet wird dies damit, dass die Nutzung des Materials gemäß der CC-Lizenz schließlich kostenlos sei. Daraus wird gefolgert, dass der Schadensersatz, den ein Lizenzgeber fordern kann, auch bei Null liege. Diese Rechtsprechung ist jedoch umstritten. Einige Gerichte haben auch einen pauschalen, niedrigen Schadensersatz zuerkannt, der aber jedenfalls weit unter den oben genannten Sätzen der Mittelstandsvereinigung liegt.

Ein zusätzlicher Aspekt sind die Kosten für eine Rechtsverfolgung. Darunter fallen Gerichtskosten, oder Kosten, die dadurch entstehen, dass man eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung beauftragt. Gerichte haben allerdings schon mehrfach die Rechtsdurchsetzung durch sogenannte „Urheberrechtstrolle“ als „rechtsmissbräuchlich“ eingestuft. Rechtsmissbräuchlich ist es zum Beispiel, Abmahnungen wegen CC-Lizenzverletzungen mit völlig überhöhten Forderungen und Drohungen zu schicken und dies zur Masche zu machen.

2.14.  Was muss ich beachten, damit die Durchsetzung von Urheberrechten bei CC-lizenzierten Materialien nicht übers Ziel hinaus schießt?

Lizenzgeber:innen können darauf bestehen, dass bei der Nutzung die Bedingungen der CC-Lizenzen eingehalten werden. Manchmal passieren allerdings Fehler bei der Namensnennung (Attribution, BY), die bei der Weitergabe aller Materialien beachtet werden muss, die unter CC-Lizenz stehen. Dann gibt es für Lizenzgeber mehrere Möglichkeiten, gegen den Fehler vorzugehen: Sie können auf Lizenzverletzer zugehen und um Korrektur bitten, also eine gütliche Einigung anstoßen. Diesen Weg empfiehlt die Organisation Creative Commons (siehe hier). Juristisch besteht aber auch die Möglichkeit einer Abmahnung und im äußersten Fall des Gangs vor Gericht.

Hier ist teilweise eine strikte Verfolgung von Rechten bei vergleichsweise harmlosen Verstößen zu beobachten. Ganz vereinzelt wird die gerichtliche Verfolgung von Lizenzverstößen als Geldquelle für Materialien angesehen, die ansonsten kostenlos geteilt werden und bei denen auch keine signifikanten Einnahmen zu erwarten sind. Einige dieser Fälle sind in den letzten Jahren vor Gericht gelandet. Gerichte haben die durch Lizenzgeber ausgesprochenen Abmahnungen teilweise für unzulässig erklärt, weil – so die Begründung der Gerichte – offensichtlich war, dass das Vorgehen gegen Lizenzverletzungen in erster Linie ein Geschäftsmodell sein sollte (siehe hier).

2.15.  Wie steht die Organisation Creative Commons zur Verfolgung von Lizenzverstößen – zum Beispiel über eine Rechtsanwältin oder vor Gericht?

Die Organisation Creative Commons schreibt zur Rechtsdurchsetzung von CC-Lizenzen: „CC-Lizenzen müssen rechtlich durchsetzbar sein; sie sind dazu gedacht, die Weitergabe von Inhalten zu ermöglichen, während zugleich die Rechte der Kreativen geschützt sind“ (Original auf Englisch). Gleichzeitig betont die Creative Commons, dass es dem Geist der Creative Commons-Lizenzen entspricht, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zum Beispiel lasse sich eine fehlerhafte Attribution auch gütlich zwischen Lizenzgeber und -nehmer beilegen, so Creative Commons. Lizenznehmer:innen rät Creative Commons, die Pflicht zur Namensnennung (Attribution) bei der Weitergabe stets zu beachten (siehe hier), um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.

2.16.  Jemand anderes hat ohne meine Erlaubnis meine Inhalte verwendet und mit einer CC-Lizenz versehen. Was kann ich tun?

Fremde Inhalte dürfen nicht ungefragt – also ohne die dafür erforderliche Erlaubnis bzw. die nötigen Nutzungsrechte – CC-lizenziert werden. Wenn Ihnen auffällt, dass jemand anderes urheberrechtlich geschützte Materialien, die Sie geschaffen haben bzw. an denen Sie die Rechte halten, unter einer CC-Lizenz weitergibt und Sie dies gar nicht erlaubt haben, können Sie juristisch dagegen vorgehen und Ihre Urheberrechte durchsetzen.

2.17.  Fallen Materialien, die über eine Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt werden, in den Bereich der „Public Domain“ (zu deutsch Gemeinfreiheit)? Wie kann ich meine Materialien in die Public Domain entlassen?

Der Begriff Public Domain (zu deutsch Gemeinfreiheit) meint den rechtefreien Status von geistigen Gütern, also Inhalten und Materialien jeglicher Art. Sie sind urheberrechtlich niemandem zugeordnet – entweder weil sie nie urheberrechtlich geschützt waren, weil ihr Schutz abgelaufen ist, oder weil ein Rechteinhaber sie für die Allgemeinheit zur uneingeschränkten Nutzung freigegeben hat. Ihre Nutzung ist uneingeschränkt möglich.

Material, das nach Urheberrecht geschützt ist, lässt sich wiederum nicht ohne Weiteres in die Public Domain überführen: Insbesondere in Deutschland und in anderen europäischen Ländern kann man seine Urheberrechte nicht komplett aufgeben. Allerdings lässt sich für eigenes Material der Public-Domain-Status mit der Verzichtserklärung CC0 durch eine sehr weitgehende, praktisch bedingungslose Freigabe herbeiführen (siehe hier). Nutzer:innen müssen hier nicht einmal mehr den Namen der Lizenzgeber:in nennen – anders als bei den CC-Lizenzen, weil die Bedingung BY zur Namensnennung verpflichtet.

2.18.  Erfüllen die Creative Commons-Lizenzen die Anforderungen der Begriffe „Open Content“, „Free Culture“ und „Open Access“? Was meinen diese Begriffe?

Mit Creative Commons-Lizenzen lassen sich die Ideen von „Open Content“, „Free Culture“ und „Open Access“ realisieren. Im Einzelnen hängt dies vom Begriffsverständnis und von der Wahl der jeweiligen Lizenzmodule ab. Für die genannten Begriffe gibt es keine festen, bis ins Detail geklärte oder gar rechtlich vorgeschriebene Definitionen. Aber es haben sich gewisse allgemeingültige Kriterien herausgebildet:

Open Content. Wenn von Open Content die Rede ist, ist allgemein die weitgehende Nutzungs- und Weitergabefreiheit im Hinblick auf Inhalte und Materialien gemeint, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Creative Commons-Lizenzen werden häufig als Open-Content-Lizenzen bezeichnet, weil mit ihnen diese Freiheit hergestellt werden kann.

Free Culture. Der Begriff Free Culture stammt aus den Strömungen, die den Nutzen für die Allgemeinheit und für Kreative betonen, die ihr kreatives Schaffen weitgehend freigeben, damit Materialien weitergegeben und kreativ weitergenutzt – etwa geremixed – werden können. Die Creative Commons Organization hat sich dem Begriffsverständnis der „Free Cultural Works“ angeschlossen: Materialien, die unter einer einer der freieren CC-Lizenzen freigegeben sind, können auf jede denkbare Weise von anderen genutzt und zur Grundlage eigenen kreativen Schaffens gemacht werden. „Cultural works“ meint dabei im Grunde alles kreativ Geschaffene, was nicht Software ist. Creative Commons stuft selbst die beiden Lizenzkombinationen CC BY (Namensnennung) und CC BYSA (Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) als Free-Culture-Lizenzen ein. Außerdem fällt auch die CC0-Verzichtserklärung unter die Definition von Free Culture. Free-Culture-Lizenzen sind also immer auch Open-Content-Lizenzen – aber nicht umgekehrt, weil nicht alle Open-Content-Lizenzen die Freiheiten nach der Free-Culture-Definition ermöglichen.

Free Cultural-Logo

Free Cultural-Logo

“Creative Commons License Spectrum” by Shaddim (CC BY)

“Creative Commons License Spectrum” by Shaddim (CC BY)

Open Access. Der Begriff Open Access (OA) meint die freie Nutzbarmachung von Inhalten und ist vor allem im Wissenschaftskontext gebräuchlich. Ein wichtiger Maßstab für die Definition des Begriffs ist die Berliner Erklärung über den offenen Umgang zu wissenschaftlichem Wissen aus dem Jahr 2003. Darin wurde ein Open Access-Paradigma mit dem Ziel einer frei zugänglichen Repräsentation des Wissens entworfen. Eine der Anforderungen gemäß der Erklärung lautet, dass OA-Inhalte „in jedem beliebigen digitalen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck“ genutzt werden dürfen und dass Bearbeitungen zulässig sind. Die Lizenzversionen CC BY und CC BY-SA können die Anforderungen des OA-Begriffs erfüllen. Die Bedingungen NC (keine kommerzielle Nutzung) und ND (keine Bearbeitung) fallen hingegen nach der genannten Definition nicht unter Open Access; häufig werden aber auch diese Lizenzen bei OA-Publikationen eingesetzt. Und schließlich gibt es noch spezielle Lizenzmodelle für OA-Wissenschaftspublikationen. Hier seien beispielsweise die Digital Peer Publishing Lizenzen (DPPL) genannt, die anders als die CC-Lizenzen z.B. zwischen der elektronischen und der Offline-Nutzung unterscheidet (d.h. zwischen E-Journalen und gedruckten Journalen), und die damit speziell auf die Bedürfnisse für Wissenschaftspublikationen eingehen.

2.19.  Fallen die Creative Commons-Lizenzen unter den Begriff „Open Source“?

Der Begriff Open Source hat sich für die Welt der Software etabliert. Bei Open Source-Software (OSS) werden der Allgemeinheit umfassende Nutzungsrechte an Computerprogrammen ohne Lizenzvergütung eingeräumt und der Software-Quellcode ist einsehbar, was darauf aufbauende Entwicklungen leichter ermöglicht. Die Bestrebungen von Open Source waren gewissermaßen Vorläufer der Idee von Open Content (oder Open Culture) für kreativ Geschaffenes: Hier wie dort will man der Allgemeinheit – unter gewissen Bedingungen – eine freie Nutzung von Inhalten ermöglichen. Mithilfe der Creative Commons-Lizenzen lässt sich Open-Content-Idee verwirklichen.

Für Software gibt es eigene Lizenzmodelle und eine Vielzahl unterschiedlicher Lizenzen. Sie regeln softwarespezifische Aspekte wie etwa die Lizenzbedingungen für Weiterentwicklungen (Stichwort „Copyleft“) und ggf. auch Nutzungsrechte an Patenten. Creative Commons-Lizenzen regeln diese Aspekte aber nicht – und eignen sich folglich nicht für die Lizenzierung von Software. Mehr Informationen zu freier und Open Source-Software und Lizenzierungsfragen gibt es unter anderem beim ifrOSS.

2.20.  Was ist die Public Domain Mark?

Die Public Domain Mark ist ein von Creative Commons entwickeltes Hinweislabel für Inhalte, die gemeinfrei sind. Gemeinfrei sind Inhalte und Materialien, die nicht nach dem Urheberrecht oder Verwandten Schutzrechten geschützt sind. Das kann verschiedene Gründe haben: weil diese Inhalte nie nach den Vorschriften des Urheberrechts geschützt waren, oder weil ihr Schutz mittlerweile abgelaufen ist.

Um gemeinfreie Inhalte als gemeinfrei zu kennzeichnen, ist die Public Domain Mark ein passendes Werkzeug. Sie ist aber – anders als die Creative Commons-Lizenzen – kein Lizenzvertrag, sondern nur eine Kennzeichnung ohne rechtliche Wirkung.

Hintergrund: Für gemeinfreie Inhalte ist kein Lizenzvertrag nötig, denn deren Nutzung ist bereits ohne Nutzungsrechte erlaubt – genau das zeichnet den Status der Gemeinfreiheit aus. Für die Allgemeinheit kann die Klarstellung mit der Public Domain Mark helfen, Materialien für die Nachnutzung als gemeinfrei zu erkennen.

Wenn Sie Materialien mit der Public Domain Mark kennzeichnen, sollten Sie sich sicher sein, dass sie frei von Urheberrechten sind (falls nicht, bietet sich die Freigabeerklärung CC0 an, siehe hier).

Ein ausdifferenziertes System von Hinweislabeln/Rechtehinweisen mit diversen Rechtestatus wurden von rightsstatements.org für Einrichtungen des Kulturerbes entwickelt.

2.21.  Können Suchmaschinen im Netz gezielt CC-lizenzierte Inhalte auffinden? Sind die Lizenzen maschinenlesbar?

Ja, einige Suchmaschinen ermöglichen eine gezielte Suche nach CC-lizenzierten Inhalten. Hierzu leistet der maschinenlesbare Code der Creative Commons-Lizenzen einen wichtigen Beitrag. Die Maschinenlesbarkeit der CC-Lizenzen sorgt dafür, dass Suchmaschinen oder andere Dienste erkennen können, dass (und wie) ein Inhalt CC-lizenziert ist. Das sorgt zum Beispiel dafür, dass Google eine Bildersuche gezielt für Abbildungen anbieten kann, die unter einer CC-Lizenz stehen.

Um in den Genuss dieses Effekts zu kommen, muss man den Lizenzhinweis technisch entsprechend anbringen. Einfach möglich ist dies mit dem CC-License Chooser, der den HTML-Code der ausgewählten Lizenz im RDFa-Format ausgibt.

Möglich wird die Maschinenlesbarkeit der CC-Lizenzen mit dem CC REL-Code. REL steht für „Rights Expression Language“. Das ist ein Standard, mit dessen Hilfe die CC-Lizenzen maschinenlesbar werden.

2.22.  Die verschiedenen Lizenzversionen, Sprachfassungen und Portierungen

2.22.1.  Es gibt unterschiedliche Lizenzversionen. Welche Version der Creative Commons-Lizenzen ist die aktuellste? Und warum gibt es überhaupt unterschiedliche Versionen?

Die Lizenztexte der CC-Lizenzen wurden im Lauf der Jahre weiterentwickelt. Die aktuellste CC-Lizenz ist Version 4.0 aus dem Jahr 2013 (Stand: Juni 2021). Die Organisation Creative Commons empfiehlt, die aktuelle Version 4.0 zu nutzen. Es gibt sie – neben vielen anderen Sprachen – auch in einer deutschen Übersetzung.

Übrigens: Frühere Versionen der CC-Lizenzen (bis zur Version 3.0) wurden in einzelnen Punkten auf die Rechtsordnungen und Urheberrechtsgesetze unterschiedlicher Länder speziell angepasst („portiert“). Heute verfolgt das CC-Lizenzmodell einen multinationalen Ansatz, der davon ausgeht, dass die internationale Lizenz weltweit eingesetzt werden kann (siehe hier zum Thema Portierungen).

Die Version 4.0 ist auch in Deutschland mit hoher Rechtssicherheit anwendbar.

2.22.2.  Was sind „generische“/internationale CC-Lizenzen (auch als „unported” bezeichnet), und was sind „portierte” Lizenzversionen?

Die CC-Lizenzen wurden über die Jahre in verschiedene Sprachen übersetzt und bis vor einigen Jahren für die Urheberrechtsgesetze einzelner Länder angepasst („portiert“).

Der Ausgangspunkt der CC-Lizenzen sind ihre internationalen („unportierten“) Versionen mit ihren Übersetzungen in viele Sprachen der Welt. Konzept und Weiterentwicklung der CC-Lizenzen sind von der Absicht getragen, den Lizenzen so einheitlich wie möglich in den unterschiedlichen Rechtsordnungen dieser Welt Geltung zu verschaffen.

Bald nachdem die CC-Lizenzen geschaffen wurde, kam das Bedürfnis auf, die Besonderheiten einzelner nationaler Urheberrechtsgesetze und Rechtsordnungen stärker zu berücksichtigen. Deshalb wurden bis zur Lizenzversion 3.0 die Lizenztexte nicht nur übersetzt, sondern auch Besonderheiten einzelner Rechtsordnungen in speziell angepassten, „portierten“ Lizenzen mit aufgenommen.

Seit der Lizenzversion 4.0 im Jahr 2013 wurde die CC-Lizenzen allerdings nicht mehr für einzelne Rechtsordnungen portiert. Mit Version 4.0 kamen auch einige Neuerungen, die eine Portierung nicht mehr so nötig machen wie früher. Die Organisation Creative Commons sieht daher seit einigen Jahren offiziell davon ab, neue Portierungen zu veranlassen, wird die Notwendigkeit dafür aber in Zukunft eventuell evaluieren (Stand: Juni 2021).

Die letzte Portierung in deutsches Recht stammt damit von der Vorgängerversion 3.0. Sie kann auch heute noch eingesetzt werden. Allerdings empfiehlt die Organisation Creative Commons den Einsatz der internationalen Lizenz in der aktuellen Version 4.0. Portierte Versionen haben möglicherweise die Hürden für Lizenzgeber gesenkt, CC-Lizenzen einzusetzen. Auf der anderen Seite kann dadurch der internationale Einsatz gehemmt sein: zum Beispiel, wenn eine Person aus Kenia einen mit einer französischen CC-Portierung lizenzierten Inhalt nutzen will und abgeschreckt ist, weil ihr eine englische Sprachfassung der Lizenz lieber wäre.

2.22.3.  Wer hat die CC-Lizenzen in die deutsche Sprache übersetzt? Wer hat früher die CC-Lizenzen für die deutsche Rechtsordnung portiert (bis Version 3.0)?

Die Übersetzung der aktuellen Creative Commons-Lizenzversion 4.0 ins Deutsche wurde von CC-Aktiven in Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam erstellt, unter Leitung von John Weitzmann als seinerzeitigem Legal Project Lead von CC DE. Gleiches gilt für die Version 3.0, die allerdings nicht nur sprachlich übersetzt, sondern in Einzelheiten auch inhaltlich an die Urheberrechtsgesetze des deutschsprachigen Raums angepasst (portiert) wurde. Die deutschsprachigen Übersetzungen und Portierungen bis einschließlich Version 2.0 wurden durch Till Jaeger erstellt.

2.22.4.  Ist die Lizenzversion 4 mit deutschem Recht vereinbar?

Ja. Die Lizenzversion 4.0 wurde zwar nicht in deutsches Recht portiert, sprich an die deutsche Rechtsordnung angepasst wie noch die Versionen 3.0 und 2.0. Vereinzelt wird deshalb von einer Nutzung abgeraten, weil – so die Überlegung – der Lizenzvertrag eine Klausel zur Haftungsbeschränkung enthalte, die nach deutschem Recht unwirksam sei.

Dies spricht jedoch nicht gegen den Einsatz der Lizenzversion 4. Denn der Lizenzvertrag ist insgesamt ist auch unter deutschem Recht wirksam. Unwirksam ist lediglich die Klausel zur Haftungsbeschränkung. Dies hat jedoch keine praktischen Auswirkungen. Denn die Haftung des Lizenzgebers richtet sich in Deutschland nach den Bestimmungen für die Schenkung, die eine sehr weitgehende Reduktion der Haftung vorsieht. Weitergehender als diese bei der geltenden gesetzlichen Regelung der Fall ist, ließe sich in Deutschland die Haftung auch vertraglich nicht reduzieren. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein Lizenzgeber vorsätzlich handelt oder einen Fehler „arglistig verschweigt“.

3.  Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen

3.1.  Allgemeines

3.1.1.  Warum sollte ich meinen Inhalt unter einer Creative Commons-Lizenz anbieten, wenn das Urheberrecht einen stärkeren rechtlichen Schutz bietet?

Dafür kann es viele Gründe und Motive geben. Viele, die Inhalte in Kunst, Kultur und Wissenschaft schaffen, fühlen sich motiviert, wenn sich ihr Geschaffenes so frei wie möglich verbreitet und andere es als Grundlage für ihre eigenen Schöpfungen verwenden können. Andere wiederum wollen ganz einfach einen Beitrag zum Gemeinwesen leisten.

Inhalte unter einer Creative Commons-Lizenz zu verbreiten, kann aber auch einen klaren Nutzen haben. Einige Beispiele: Eine Wissenschaftlerin möchte, dass ihre Fachaufsätze kopiert und geteilt werden, so dass sich ihre Ideen über die ganze Welt verbreiten können. Eine aufstrebende Designerin will die freie Verbreitung ihrer Entwürfe fördern, um sich einen Namen zu machen und ihren Bekanntheitsgrad zu steigern. Ein etablierter Musiker, der seine Songs kommerziell vertreibt, könnte einige Proben seines Schaffens ins Netz stellen, um die Neugier der Öffentlichkeit für seine anderen Inhalte zu wecken. Und eine Politikerin könnte das Interesse haben, durch freies Kopieren und Verbreiten ihrer Reden ihre Ansichten einem möglichst großen Publikum zugänglich zu machen. Alle Fälle haben gemeinsam, dass sich Nutzen und Vorteile mehren: Die Allgemeinheit kann das Material weitgehend frei nutzen und die Urheberin oder der Urheber haben größere Chancen, dass sich ihre Bekanntheit steigert.

Fremd- und Eigennutz ergänzen sich also häufig.

https://youtu.be/D_yrM7QUldU 

3.1.2.  Gebe ich mein Urheberrecht auf, wenn ich CC-Lizenzen einsetze?

Nein, Sie geben Ihr Urheberrecht durch eine CC-Lizenzierung nicht auf. Was Sie aber aus der Hand geben, ist die Kontrolle über die Verbreitung Ihrer Inhalte in dem Umfang der Lizenz, die Sie wählen. Das ist der gewünschte Effekt, der sich mit den CC-Lizenzen ohne viel Aufwand erzielen lässt.

Indem Sie mit einer CC-Lizenz weitgehende Nutzungsfreiheiten einräumen, die Sie mit Hilfe der Lizenzmodule Ihren Bedürfnissen anpassen können, machen Sie sich das Urheberrecht vielmehr zunutze. Bei restriktiveren CC-Lizenzen behalten Sie sich für bestimmte Konstellationen die Kontrolle über die Nutzung Ihres Inhalts vor, beispielsweise für die kommerzielle Nutzung. Nutzer:innen müssen die Lizenzbedingungen einhalten und die Lizenzpflichten erfüllen. Solche sind in allen CC-Lizenzen vorgesehen, zumindest in Form des Basismoduls „BY“. Hiernach muss  Ihre Urheberschaft bei jeder Nutzung anerkannt und angegeben werden. Hierauf können Sie rechtlich und im äußersten Fall auch vor Gericht bestehen – und die Grundlage hierfür ist Ihr Urheberrecht.

3.1.3.  Was passiert mit meinem Urheberpersönlichkeitsrecht?

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar und es kann nicht vollständig darauf verzichtet werden. Der CC-Lizenztext enthält eine Regelung, nach der  Lizenzgeber so weit wie nötig und rechtlich möglich auf die Ausübung ihrer Persönlichkeitsrechte verzichten, wie es für die Nutzung der Inhalte nach der CC-Lizenz nötig ist.

Komplett aufgegeben werden die gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte durch die CC-Lizenzen also nicht. Das betrifft beispielsweise Entstellungen, gegen die auch nach weitgehender Freigabe eines Inhalts durch die CC-Lizenzen vorgegangen werden kann (siehe hierzu). Wer CC-lizenziertes Material nutzt, darf außerdem nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, mit dessen Urheberin in Verbindung zu stehen oder durch sie gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt zu werden („no endorsement“).

3.1.4.  Ich möchte die Integrität meines Werkes schützen und Bearbeitungen verhindern, bin aber grundsätzlich bereit, es der Allgemeinheit unter einer Open-Content-Lizenz zur Verfügung zu stellen. Eignen sich die CC-Lizenzen dafür?

Ja. In diesem Fall ist das Lizenzmodul ND (keine Bearbeitung) für Sie die passende Wahl. Mit dieser Bedingung dürfen Ihre Inhalte nicht übersetzt, neu arrangiert, transformiert oder sonst geändert werden. Teilen Sie beispielsweise eine Kurzgeschichte unter einer CC BY-ND-Lizenz, dürfte sie niemand ohne Ihre zusätzliche individuelle Zustimmung  verfilmen und den Film veröffentlichen. Sind Sie Verfasser eines wissenschaftlichen Beitrags, können Sie mit einer ND-Lizenz verhindern, dass modifizierte Fassungen ohne Ihre gesonderte Erlaubnis in Umlauf gebracht werden.

Die Integrität Ihres Werkes ist übrigens auch ohne die ND-Bedingung (keine Bearbeitung) nicht schutzlos. Gegen Entstellungen – also besonders krasse Eingriffe in Ihr Werk – können Sie mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht auch bei freieren CC-Lizenzen vorgehen.

Und möglicherweise ist Folgendes noch bedenkenswert: In manchen Bereichen ist es Teil der zugrunde liegenden Idee, dass andere Materialien verändern und weitergeben dürfen – etwa bei freien Lern- und Lehrmaterialien (Open Educational Resources, kurz OER).

3.1.5.  Mein Material ist für extremistische Propagandazwecke eingesetzt worden. Die Lizenzangaben stimmen aber. Kann ich dagegen vorgehen?

Es gibt durchaus Möglichkeiten, gegen eine extremistische Vereinnahmung Ihrer Inhalte vorzugehen.

Zunächst einmal können Sie als Lizenzgeber:in vom Lizenznehmer immer verlangen, dass die Attribution vom Inhalt entfernt wird (Abschnitt 3(a)(3) des Lizenztextes). Dieses Recht besteht unabhängig vom inhaltlichen Kontext der Verwendung.

Komplizierter wird es, wenn Sie die Nutzung des Inhalts ganz untersagen möchten. Der Ausgangspunkt: Grundsätzlich dürfen CC-lizenzierten Inhalte in jedem Kontext und zu jedem Zweck genutzt werden. Lizenzseitig können lediglich kommerzielle Nutzungszwecke ausgeschlossen werden. Es ist gerade das Prinzip freier Lizenzierung, dass man Kontrolle abgibt und der Allgemeinheit weitgehende Freiheiten einräumt. Dafür können Lizenzgebern eine Reihe von Vorteilen entstehen: mehr Verbreitung, größere Bekanntheit etc. Dies impliziert, dass Ihre Inhalte auch zu Zwecken oder in Kontexten genutzt werden dürfen, die Ihnen möglicherweise nicht gefallen oder die Sie sich nicht wünschen würden.

Das heißt aber nicht, dass CC-lizenzierte Inhalte schutzlos jedem Kontext ausgeliefert sind. So wird im politischen oder weltanschaulichen Bereich der Endorsement-Aspekt relevant: Die CC-Lizenzen enthalten hierzu eine Regelung in Abschnitt 2(a)(6): „Die vorliegende Public License begründet nicht die Erlaubnis, zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass Sie oder Ihre Nutzung des lizenzierten Materials mit dem Lizenzgeber oder den Zuschreibungsempfängern gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i) in Verbindung stehen oder durch ihn gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt werden.“ Der Punkt wird als „inhaltliche Indifferenz“ bezeichnet: Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine Lizenzgeber:in hinter der jeweiligen Nutzung steht oder sie auch nur gutheißt (endorsement). Wenn das der Fall ist, kann man die Nutzung untersagen – auf Grundlage einer Lizenzverletzung.

Schließlich gilt noch das gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrecht. Es gibt Urhebern das Recht, gegen Entstellungen von Materialien vorzugehen. Eine Entstellung liegt vor, wenn die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers durch die Art oder den Kontext der Nutzung verletzt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine rechtsextremistische Partei Ihren Inhalt in eine politische Inszenierung wie beispielsweise einen Wahlkampfauftritt einbettet. Die Voraussetzungen des Entstellungsschutzes sind aber recht hoch und vom Einzelfall abhängig.

Übrigens: Möglicherweise sind im extremistischen Kontext auch Persönlichkeitsrechte abgebildeter Menschen auf CC-lizenzierten Fotos oder Filmen verletzt. Das wäre dann aber kein Thema der CC-Lizenz, sondern des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) und des Datenschutzes (siehe hier zu Persönlichkeitsrechten).

3.1.6.  Was sollte ich vor der Lizenzierung beachten?

Um einen Inhalt unter eine CC-Lizenz stellen zu dürfen, müssen Sie zunächst einmal berechtigt sein. Das ist der Fall, wenn Sie über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen (hierzu hier).

Inhalte unter Creative Commons-Lizenz zu teilen, sollte zudem wohl überlegt sein: Sie erlauben anderen, Ihre geschaffenen Inhalte nach den gewählten Lizenzbestimmungen frei zu benutzen. Die im Rahmen der gewählten CC-Lizenz eingeräumten Rechte sind nicht widerrufbar. Sie können sich zwar entscheiden, Ihren Lizenzhinweis zu entfernen. Sofern sich Ihr Inhalt aber bereits verbreitet hat, können Dritte – also die Allgemeinheit – ihn weiter gemäß der CC-Lizenz nutzen.

Lesen Sie neben diesen FAQ am besten die ausführlichen Lizenzbestimmungen Ihrer gewählten CC-Lizenz, bevor Sie sie verwenden, oder die vielen Informationsmaterialien zu Creative Commons.

3.1.7.  Wer entscheidet darüber, ob ein Inhalt unter eine CC-Lizenz gestellt werden kann? Worauf muss ich achten, wenn mehrere Personen einen Inhalt geschaffen haben?

Um Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen zu dürfen, müssen Sie dafür die nötigen Rechte haben. Dafür müssen Sie Inhaber aller exklusiven Rechte sein, die von der freien Lizenz abgedeckt sind. Wenn Sie beispielsweise nur Offline-Rechte zum Druck eines Buchs haben, genügt dies nicht für eine CC-Lizenzierung.

Wer über die Lizenzierung entscheiden kann, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn Sie den Inhalt selbst geschaffen haben (also Urheberin oder Urheber sind), können im Ausgangspunkt Sie über die Lizenzierung bestimmen. Haben Sie Ihren Inhalt aber zum Beispiel bereits an einen Verlag exklusiv lizenziert, haben Sie die Entscheidungsfreiheit nicht mehr, weil Sie dann nicht mehr die exklusiven Rechte über Ihren Inhalt innehaben. Das würde einer CC-Lizenzierung entgegenstehen. Dann begingen Sie eine Urheberrechtsverletzung und die CC-Lizenz ginge (teilweise) ins Leere. Falls Sie Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, sind Sie in Ihrer Entscheidung ggf. ebenfalls nicht frei (siehe hier).

Wenn Sie den Inhalt nicht selbst geschaffen haben und Lizenzgeber sein möchten, müssen Sie sich zuvor die (sehr umfangreichen) Rechte für die jeweilige Open Content-Lizenzierung von der Urheberin einräumen lassen.

Für den Fall, dass mehrere Menschen einen Inhalt gemeinsam geschaffen haben, sind sie in der Regel Miturheber:innen. Ihnen steht das Urheberrecht gemeinsam zu und dementsprechend müssen sie einer CC-Lizenzierung grundsätzlich auch gemeinsam zustimmen. Beruht etwa ein Werk auf der kreativen Mitwirkung mehrerer Personen oder wird ein bestehender Inhalt eines anderen mit dessen Zustimmung bearbeitet oder mit einem eigenen Inhalt verbunden, können die hieran bestehenden Rechte nur gemeinsam durch alle Rechteinhaber ausgeübt werden. Erklären sich also die übrigen Rechteinhaber bzw. Miturheber einverstanden, kann die Lizenzierung unter einer CC-Lizenz vorgenommen werden. Zur besseren Nachweisbarkeit sollte die Einverständniserklärung aller Rechteinhaber dokumentiert werden. Zum Prozedere: Entweder nehmen alle alle die Lizenzierung gemeinsam vor, oder einer der Miturheber wird beauftragt/bevollmächtigt, dies auch im Namen der anderen zu tun.

3.1.8.  Ich bin noch nicht volljährig und möchte einen meiner Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen. Geht das?

Ob Minderjährige ihre Inhalte ohne Einwilligung ihrer Eltern/der Erziehungsberechtigten rechtswirksam lizenzieren können, ist nicht endgültig geklärt. Fest steht: Eine CC-Lizenz ist ein Vertrag (genauer: zunächst ein Vertragsangebot) mit einer rechtsverbindlichen „Willenserklärung“, das jeweilige Material frei nachnutzbar zu machen. Nach deutschem Recht bedürfen solche Rechtsgeschäfte der Einwilligung der Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter, sofern sie von Minderjährigen abgeschlossen werden.

3.1.9.  Können auch öffentliche Institutionen und zwischenstaatliche Organisationen CC-Lizenzen verwenden?

Ja, jede Institution kann für ihre Inhalte die CC-Lizenzen verwenden – auch öffentliche Institutionen und zwischenstaatliche Organisationen. Die Voraussetzung ist allein, dass sie die dafür erforderlichen Rechte an den Materialien haben, die lizenziert werden sollen – entweder, weil sie bei ihr entstanden sind, oder, weil sie sie sich hat einräumen lassen.

3.1.10.  Setzen auch öffentliche Institutionen Creative Commons-Lizenzen ein?

Ja, Open-Content-Lizenzen erfreuen sich auch bei größeren Institutionen immer größerer Beliebtheit. Auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk geht verstärkt dazu über, CC-Lizenzen einzusetzen. So lizenziert zum Beispiel das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) mittlerweile in Teilen bestimmte Eigenproduktionen. Dort werden zum Beispiel Wissenschaftssendungen zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt. Ebenso gibt mittlerweile die ARD-Tagesschau Material wie Erklärvideos unter einer CC-Lizenz frei.

Nach dem Verständnis vieler, die Creative Commons und damit dem Gedanken von Open Content nahestehen, entspricht es auch dem Auftrag öffentlich-rechtlicher Institutionen, von der Allgemeinheit finanzierte Güter öffentlich verfügbar zu halten und nachnutzbar zu machen. Die Begründung: Was mit öffentlichen Abgaben finanziert wird, soll der Allgemeinheit auch zur ungehinderten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

3.1.11.  Kann ich auch als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA oder der VG Wort unter Creative Commons lizenzieren?

Unter bestimmten Bedingungen und in der Regel nur mit dem Modul NC (nicht kommerziell) können Sie als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft Ihre Werke unter eine CC-Lizenz stellen.

Verwertungsgesellschaften (VG) wie die GEMA oder die VG Wort sind gegründet worden, um die Rechte der Kreativen „kollektiv“ wahrzunehmen und für sie die Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke einzusammeln. Durch den Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft übertragen Kreative eine Reihe „ausschließlicher Nutzungsrechte”, bei der GEMA z.B. an all ihren Kompositionen und Songtexten. Nach einer solchen Übertragung von Nutzungsrechten dürfen Kreative selbst die betroffenen Inhalte nicht mehr unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen, weil dafür dann die Befugnis fehlt. Lange Zeit wurde kontrovers diskutiert, ob Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern ermöglichen sollen, Inhalte parallel per CC zu lizenzieren.

Der Gesetzgeber hat hierfür Möglichkeiten geschaffen: Seit einer Gesetzesreform 2016 müssen alle Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern ermöglichen, sogenannte Jedermann-Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungen einzuräumen (§ 11 des Verwertungsgesellschaftengesetzes). Creative Commons-Lizenzen sind solche „Jedermann-Lizenzen“. Allerdings muss dann (in der Regel) das NC-Modul (nur nicht kommerzielle Nutzung) zum Einsatz kommen. Ob mehr als das möglich ist, hängt vom jeweiligen Wahrnehmungsvertrag zwischen Rechteinhaber und VG ab. Die GEMA erlaubt in diesem Zusammenhang nur die Freigabe zur nicht-kommerziellen Nutzung. Bitte erfragen Sie in Ihrem konkreten Fall die genauen Bestimmungen.

Übrigens müssen Lizenznehmer laut GEMA die Nutzung von CC-lizenzierter GEMA-Musik bei der GEMA melden (siehe GEMA-FAQ, dort Nr. 14).

3.1.12.  Muss ich meine Inhalte registrieren, wenn ich die Lizenzverträge verwende?

Nein. Creative Commons bietet nur Lizenzverträge zur freien Verwendung an. Es gibt keine zentrale Datenbank, in der die Inhalte registriert werden müssen.

3.1.13.  Fallen Kosten an, wenn ich die Lizenzverträge verwende?

Nein. Die Verwendung der CC-Lizenzen ist kostenfrei.

3.1.14.  Darf ich die CC-Lizenztexte als Vorlage verwenden, um eigene Lizenzverträge aufzusetzen?

Ja, das können Sie tun: Sie dürfen die CC-Lizenztexte als Vorlage nehmen und daraus eine eigene Lizenz formulieren. Creative Commons beansprucht kein Urheberrecht an den Lizenztexten. Sie werden mittels der Gemeinfreiheitserklärung CC0 vollkommen freigestellt.

Keinesfalls aber dürfen Sie die daraus entstandene Lizenz als CC-Lizenz bezeichnen oder mit den CC-Logos labeln noch sonst mit Creative Commons in Verbindung bringen. Creative Commons hält die Markenrechte, um gegen falsch bezeichnete CC-Lizenzen vorgehen zu können. So schützt Creative Commons das Modell der CC-Lizenzen. Hintergrund: Die Allgemeinheit muss sich darauf verlassen können, dass es sich bei Lizenzen, die als „Creative Commons-Lizenz“ bezeichnet werden, auch wirklich um die bewährten Standardbedingungen von Creative Commons handelt. Ansonsten wird  das Lizenzmodell verwässert.

3.1.15.  Darf ich das Creative-Commons-Logo und die Piktogramme (Buttons) verwenden?

Das Logo und die Buttons sind eingetragene Marken der Organisation Creative Commons. Wenn Sie Inhalte unter CC-Lizenzen stellen, dürfen Sie das Logo und die Buttons von Creative Commons für die Kennzeichnung herunterladen und benutzen – allerdings nur dann. Darüber hinaus dürfen Sie diese nicht gegen Richtlinien von Creative Commons bzw. ohne deren vorherige Zustimmung verwenden. Zum Beispiel dürfen Sie nicht den Lizenztext ändern und in diesem Zusammenhang das CC-Logo verwenden. Damit will Creative Commons sicherstellen, dass das Lizenzmodell nicht verwässert wird.

3.1.16.  Kann ich trotz der Verwendung von CC-Lizenzen abweichende Vereinbarungen mit einzelnen Personen treffen?

Ja, Sie können mit einzelnen Personen abweichende Regelungen vereinbaren. Die CC-Lizenzen sind „nicht-ausschließlich“. Sie können als Lizenzgeber:in abweichend von den gewählten Lizenzbestimmungen individuelle Absprachen oder Verträge mit einzelnen Verwendern abschließen.

3.1.17.  Ich möchte einen Inhalt nur für die Zeit der COVID-19-Pandemie frei zur Verfügung stellen, aber für die Zeit danach will ich alle Urheberrechte zurück haben und es soll wieder „Alle Rechte vorbehalten“ gelten. Ist das mit den Creative Commons-Lizenzen möglich?

Nein, CC-Lizenzen sind dazu nicht geeignet. Es widerspräche generell dem Modell der CC-Lizenzen, ein Ablaufdatum zu setzen oder sie auf einen bestimmten Zweck zu begrenzen.

Bei Ihrem Wunsch handelt es sich um eine inhaltliche bzw. zeitliche Beschränkung einer Lizenz, denn Sie möchten ja bei Eintritt eines Ereignisses (Ende der Pandemie) die Kontrolle über die Nutzung zurückerlangen. Eine solche Beschränkung sehen die CC-Lizenzen aber nicht vor. Im Gegenteil werden sie ausdrücklich zeitlich unbegrenzt erteilt und gelten damit, bis der Urheberrechtsschutz erlischt. Auch können sie vorher nicht gekündigt werden.

Allerdings haben zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 verschiedene Institutionen – auch unter Beteiligung von Creative Commons – speziell für die Zeit der Pandemie einen Lizenztext entwickelt: Der sogenannte Open Covid Pledge ermöglicht Rechteinhabern, urheberrechtlich geschütztes Material und geschützte technische Erfindungen (Patente) zum Zweck der Pandemiebekämpfung freizugeben. Creative Commons leitet das Projekt.

3.2.  Lizenzgegenstand

3.2.1.  Kann ich Creative Commons-Lizenzen auch für die Lizenzierung von Software benutzen?

Davon ist abzuraten, denn CC-Lizenzen sind nicht für die speziellen Bedürfnisse bei der Software-Lizenzierung ausgelegt. Hierfür sollten spezielle Open Source-Lizenzen verwendet werden, die in vielfältiger Ausprägung zur Verfügung stehen. Für Freie oder Open Source-Software hat sich über die Jahrzehnte eine eigene Welt von Standardlizenzen etabliert. Die Free Software Foundation, die Open Source-Initiative und die Seiten des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifross) sind beispielsweise als Fundorte solcher Lizenzen geeignet.

3.2.2.  Kann ich die CC-Lizenzen für Datenbanken verwenden?

Ja, und zwar sowohl für „schöpferische“ als auch für „nichtschöpferische“ Datenbanken (Was bedeutet das?); seit Version 4.0 ermöglichen die CC-Lizenzen auch die Lizenzierung solcher Datenbanken, die keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, die aber nach dem Datenbankherstellerrecht geschützt sind (siehe hier).

3.2.3.  Sollte ich gemeinfreies – also urheberrechtlich nicht geschütztes – Material unter eine CC-Lizenz stellen?

Das ist nicht empfehlenswert. Es sollten nur Inhalte und Materialien unter eine CC-Lizenz gestellt werden, die auch Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechts genießen. Für das Teilen gemeinfreier Inhalte kann die Public Domain Mark gewählt werden. Sie ist keine Lizenz, sondern ein Hinweis auf die Gemeinfreiheit.

Ohnehin ist es rechtlich zweifelhaft, ob die Lizenzbestimmungen einer CC-Lizenz, die für einen gemeinfreien Inhalt verwendet wird, überhaupt wirksam sind. Im Lizenztext selbst heißt es: „Es sei klargestellt, dass die vorliegende Public License weder besagen noch dahingehend ausgelegt werden soll, dass sie solche Nutzungen des lizenzierten Materials verringert, begrenzt, einschränkt oder mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis aus dieser Public License zulässig sind.“ Da gemeinfreie Inhalt per Gesetz ohne jegliche Beschränkung oder Pflicht genutzt werden können, dürften die Lizenzbestimmungen angesichts dieser Formulierung hierfür gar nicht gelten.

3.2.4.  Sind Forschungsdaten für eine CC-Lizenzierung geeignet?

Ja, aber eine Freigabe von Forschungsdaten über CC-Lizenzen ist nur empfehlenswert, sofern die Forschungsdaten überhaupt nach dem Urheberrecht oder Verwandten Schutzrechten geschützt sind. Die Einordnung kann im Einzelfall leider recht komplex sein.

Klar ist: Fakten, Theorien oder Konzepte sind gemeinfrei – und mit ihnen in der Regel Messdaten, Formeln oder Logfiles. Ebenso gemeinfrei sind bestimmte Abbildungen wie Scans, die ohne „persönliche technische Leistung“ erstellt wurden. Bei solchen – gemeinfreien – Forschungsdaten ist eine CC-Lizenz die falsche Wahl: Da gemeinfreie Inhalt per Gesetz ohne jegliche Beschränkung oder Pflicht genutzt werden können, dürften die Bedingungen der CC-Lizenzen hierfür gar nicht gelten. Wer dennoch zum Ausdruck bringen möchte, dass ein Forschungsdatensatz gemeinfrei und damit frei nachnutzbar ist, kann hierfür die Public Domain Mark nutzen, um auf die Gemeinfreiheit hinzuweisen.

Vereinzelt werden auch urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen mitunter als „Forschungsdaten“ bezeichnet. Handelt es sich hierbei etwa um Filmaufnahmen oder Lichtbilder (etwa Fotografien), textliche Ausführungen oder Grafiken, kann hieran durchaus ein Urheberrecht bestehen.

Übrigens: Das oft durchaus berechtigte Interesse, als Entdecker:in oder Forscher:in anerkannt zu werden, ist durch andere Regularien abgesichert: So sind Wissenschaftskodizes deutlich wirkmächtiger und besser an die Bedürfnisse der jeweiligen Community angepasst, als es das Urheberrecht und mit ihm die CC-Lizenzen leisten könnte.

Und noch etwas: Forschungsdaten enthalten zudem oftmals sensible personenbezogene Daten, etwa bei Studieninterviews aus den Sozialwissenschaften. Deren Speicherung, Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung folgt eigenen Regularien aus dem Datenschutzrecht. Die CC-Lizenzen decken diese Aspekte nicht ab.

3.2.5.  Angenommen, ich fotografiere ein gemeinfreies Gemälde ab (Reproduktionsfoto) – ist es dann sinnvoll, dieses Foto unter einer CC-Lizenz zur Verfügung zu stellen?

Das hängt davon ab, ob beim Anfertigen dieses Fotos ein sogenannter Lichtbildschutz entsteht entsteht oder nicht. Ein Lichtbild ist gemäß den „Verwandten Schutzrechten“ des Urheberrechts geschützt – egal, welcher Aufwand bei der Fotografie nötig war. Nach der Rechtslage in Deutschland ist sogar jedes Handyknipsbild geschützt.

Bis vor Kurzem (Stand: 9 Juni 2021) waren auch fotografische Reproduktionen gemeinfrei gewordener Werke geschützt. Dann war eine CC-Lizenz die richtige Wahl, um dieses Foto freizugeben. Allerdings gibt es hier eine wichtige gesetzliche Neuerung: Wenn gemeinfreie Motive originalgetreu fotografisch reproduziert werden (Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen), entsteht daran seit dem 7. Juni 2021 daran kein Schutz mehr. Beispiele sind identische Fotoreproduktionen von Gemälden oder Fotografien, deren urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist. Dann sind CC-Lizenzen nicht die richtige Wahl, sondern die Public Domain Mark, um zu klarzustellen, dass an diesen Inhalten keine Rechte bestehen.

Wird gemeinfreie Kunst wiederum nicht nur reproduziert, sondern künstlerisch interpretiert, greift der Lichtbild(werk)schutz. Für derartiges Material sind CC-Lizenzen geeignet.

Wann entsteht nun Schutz, wann nicht? Ein Beispiel zur Abgrenzung: Eine gemeinfreie, weil 1890 entstandene Landschaftsfotografie abzufotografieren, lässt – nach den neuen Regularien des EU-Urheberrechts – keinen neuen Lichtbildschutz entstehen (dann Public Domain Mark); ein mit aufwendiger Technik und Fachkenntnis angefertigtes Foto eines gemeinfreien Landschaftsgemäldes anzufertigen, lässt ebenfalls keinen Schutz des Fotos entstehen. Wird dieselbe Landschaft in der Natur neu fotografiert, entsteht hingegen Schutz (das Foto ist dann für eine CC-Lizenz geeignet).

3.2.6.  In meinem wissenschaftlichen Aufsatz oder meinem Blogartikel zitierte ich einen fremden Inhalt, zum Beispiel ein Foto. Das Foto steht nicht unter einer CC-Lizenz. Ich möchte meinen Beitrag unter einer CC-Lizenz veröffentlichen. Kann ich dies tun, obwohl für das Foto „Alle Rechte vorbehalten“ gilt?

Ja, Sie können Ihren Text unter einer CC-Lizenz teilen. Das Foto können Sie, sofern die gesetzlichen Zitatregeln erfüllt sind, in Ihrem Text verwenden. Dabei müssen Sie aber den Eindruck vermeiden, dass auch das Bild unter der CC-Lizenz genutzt werden darf. Sie müssen klar zum Ausdruck bringen, dass die CC-Lizenz nicht auch für das Foto gilt, sondern nur für Ihren Text. Anders ausgedrückt: Das Foto darf nicht versehentlich mitlizenziert werden.

3.3.  Geschäftsmodelle

3.3.1.  Kann ich noch Geld verdienen mit einem Inhalt, den ich unter eine CC-Lizenz gestellt habe?

Durchaus kann mit CC-lizenzierten Inhalten Geld verdient werden. So stehen offene Lizenzierung und Kommerzialisierung desselben Inhalts nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zueinander. Ob sie miteinander vereinbar sind, hängt von den Umständen ab – zum Beispiel der Art des Inhalts, dem Geschäftsmodell etc.

Für Open-Content-Lizenzen wie die von Creative Commons gilt: Andere können Ihre Materialien unter der CC-Lizenz kostenlos nutzen (keine Lizenzgebühren für die Nutzung). Aber andere Einnahmequellen bleiben Ihnen offen oder erschließen sich vielleicht sogar erst durch die freie Verbreitung. Sie können beispielsweise selbstverständlich ein gedrucktes Buch mit CC-lizenzierten Grafiken verkaufen, oder den Zugang zu CC-lizenzierten Inhalten (etwa in einem Repositorium) von einer Zahlung abhängig machen. Denn in beiden Fällen zahlen die Nutzer:innen nicht für die Einräumung der Nutzungsrechte, sondern für andere Leistungen (Übereignung des Druckwerks, Nutzung eines Services).

Außerdem kann eine CC-Lizenzierung mittelbare wirtschaftliche Effekte fördern. Indem sie die Möglichkeiten zur Verbreitung Ihrer Inhalte signifikant erhöht, fördert sie im Grundsatz Reputationseffekte. Dadurch erhöht sich wiederum  wenn solche Effekte eintreten und zum Beispiel Ihre Bekanntheit steigt – die Wahrscheinlichkeit, für ein Engagement oder für eine Auftragsarbeit gebucht zu werden. Und je nach Wahl Ihrer Lizenz ist es denkbar, dass jemand Ihre Inhalte auf eine Weise nutzen will, die von der Lizenz nicht abgedeckt sind – zum Beispiel Bearbeitungen wie Verfilmungen, kommerzielle Nutzungen oder werbliche Nutzungen ohne Urhebernennung. Solche Nutzungen können Sie dann individuell gegen Zahlung einer Vergütung erlauben. So bleibt Ihnen die Möglichkeit, auch mit CC-lizenzierten Inhalten Geld zu verdienen.

Mit der Lizenzbedingung NC (keine kommerzielle Nutzung) besteht zudem die Möglichkeit, für die Verbreitung Ihrer Inhalte zu sorgen, während Sie über die kommerziellen Aspekte ihrer Schutzrechte weitgehend Kontrolle behalten. Ein Beispiel: Sie stellen ein Foto unter der Lizenz CC BY-NC (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung) in Ihrem eigenen Blog ein. Andere finden Gefallen an Ihrem Foto und geben es weiter – unter Hinweis auf Ihre Urheberschaft. Hierdurch stößt die Redakteurin einer Zeitschrift auf Ihr Foto und möchte es für die Titelseite der nächsten Ausgabe nutzen. Damit sie dies darf, müsste sie eine separate Vereinbarung mit Ihnen treffen. Dies könnten Sie von einer Vergütung abhängig machen.

Material unter Open-Content-Lizenzen zu teilen, hat also nicht per se zur Folge, sich Einnahmequellen und kommerzielle Modelle zu verbauen.

3.3.2.  Ich möchte einen Inhalt – zum Beispiel ein Foto – in niedriger Auflösung bzw. schlechter Qualität unter CC-Lizenz zur Verfügung stellen und die hochauflösende Version nur gesondert gegen Vergütung herausgeben. Ist das möglich?

Das können Sie tun. Allerdings können Sie dann nicht verhindern, dass ihr Foto auch in seiner hochaufgelösten Variante genutzt wird, wenn Dritte diese Variante von jemand anderem erhalten.

Zum Hintergrund: Einige Kreative wollen ihre Inhalte in niedriger Qualität zur Eigenwerbung CC-lizenzieren, damit sie sich möglichst ungehindert verbreiten können. Wird nun Interesse für eine professionelle Nutzung geweckt (zum Beispiel bei einer Werbeagentur) geweckt ist, die eine hochaufgelöste Fassung des Bildes benötigt, dann soll – so der Gedanke –  diese hochaufgelöste Variante nur kostenpflichtig herausgegeben werden.

Die CC-Lizenz bezieht sich jedoch auf das lizenzierte Werk bzw. die geschützte Leistung. Der Lizenzgegenstand ist also das Foto, nicht eine bestimmte Kopie oder Auflösung des Fotos. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine besonders niedrige Auflösung den Charakter des Werkes gänzlich verändern, es zu einem anderen Werk machen würde. Ansonsten spielt es für die CC-Lizenz keine Rolle, ob ein Foto hoch oder niedrig aufgelöst ist. Die Lizenz bezieht sich auf das Bild. Sie könnten durchaus mit einer Nutzerin individuell vereinbaren, dass sie die hochaufgelöste Datei nicht weitergibt. Diese Vereinbarung gilt aber nicht für Dritte, sondern sie bindet nur die jeweiligen Vertragsparteien. In der Konsequenz heißt das: Sobald Ihr hochaufgelöster Inhalt in Umlauf gelangt ist, dürfen Dritte ihn gemäß der jeweiligen CC-Lizenz nutzen.

Ihre Schutzmöglichkeiten sind in dieser Konstellation eher faktischer Natur. Solange außer Ihnen niemand eine hochaufgelöste Datei Ihres Fotos bekommt, kann sie auch nicht in Umlauf gelangen. Für die Herausgabe können Sie sich also eine entsprechende Vergütung ausbedingen.

3.3.3.  Ich würde gerne mit der Lizenzierung meiner Inhalte Geld verdienen und brauche Hilfe beim Einsammeln meiner Lizenzgebühren. Kann mich Creative Commons hierbei unterstützen?

Nein, diese Unterstützung leistet Creative Commons nicht. Creative Commons unterstützt alle Kreativen mit den modularen Standardlizenzverträgen bei der freien Verbreitung Ihrer Inhalte, bietet aber keinen Service fürs Einziehen von Lizenzgebühren an.

3.4.  Die passende Lizenz auswählen

3.4.1.  Wie entscheide ich mich für die passende Lizenz?

Die Wahl der passenden Lizenz kann ein nicht zu unterschätzendes Unterfangen sein, das von vielen Faktoren abhängt. Mit dem Lizenzmodell von Creative Commons haben Sie – je nach Ihren Bedürfnissen – die Wahl zwischen freieren und restriktiveren Modellen. Zur Wahl der passenden Lizenz gibt es neben diesen FAQ zahlreiche Informationsangebote – und nicht zuletzt den License Chooser.https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Creative_commons_license_spectrum.svg

Häufig gibt es subjektive Erwartungen an die Lizenzen, die sich nicht mit dem decken, was die Lizenzen tatsächlich leisten können. Ganz allgemein sollte man sich beim Einsatz der CC-Lizenzen darüber im Klaren sein, dass restriktivere Lizenzen zu Lasten der Verbreitung der Inhalte gehen können. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass von den weniger freizügigen Lizenzbedingungen generell abgesehen werden sollte. Ein Beispiel: Sie wollen Normtexte oder technischen Anleitungen per CC-Lizenz zur Verbreitung freigeben, Ihnen ist aber gleichzeitig wichtig, dass keine Abwandlungen dieser Texte frei kursieren können. Hier wäre der Einsatz des ND-Moduls (keine Abwandlungen) sinnvoll. Ein weiteres Beispiel: Sie sind Mitglied einer Verwertungsgesellschaft und dürfen Ihr dort eingebrachtes Werk nur zur nicht-kommerziellen Nutzung frei lizenzieren (siehe hier). Hier wäre eine Lizenz mit der Bedingung NC (keine kommerzielle Nutzung) die richtige Wahl.

3.4.2.  Gibt es ein Werkzeug, das mir bei der Wahl der Lizenz hilft, die meinen Bedürfnissen am ehesten entspricht?

Ja, der License Chooser ist ein hilfreiches Werkzeug zur Wahl der passenden Lizenz. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, den passenden CC-Lizenzvertrag für Ihren Inhalt mit Hilfe weniger Fragen zu finden. Auf der Website des License Choosers wird Ihnen die Lizenz gleich in den drei Ebenen ausgegeben: einmal als Deed mit den Piktogrammen/Lizenzlogos („menschenlesbare Fassung“), einmal als Volltext der eigentlichen Lizenz (mit einem Klick einsehbar), und schließlich als maschinenlesbarer Code. Der im Chooser generierte HTML-Code erleichtert Ihnen die Einbindung der Lizenzbedingungen auf Ihrer Webseite oder dem sonstigen Ort der Online-Veröffentlichung; die Maschinenlesbarkeit ermöglicht Suchmaschinen und Software, Ihren Inhalt leichter als CC-lizenziert und somit als Open Content zu identifizieren.

3.4.3.  Warum sollte ich die aktuellste Version (4.0) verwenden?

Creative Commons empfiehlt, die aktuelle Version 4.0 zu verwenden, um von den über die Jahre vorgenommenen Verbesserungen der Lizenzen zu profitieren. Die aktuelle Version 4.0 ist stärker auf die weltweite Nutzung und die Berücksichtigung unterschiedlicher Rechtsordnungen angepasst und ermöglicht beispielsweise auch das Lizenzieren von Datenbanken.

3.4.4.  Wie wende ich die CC-Lizenz für meinen Inhalt korrekt an?

Wie Sie die CC-Lizenz korrekt auf Ihren Inhalt anwenden, hängt vom Kontext der Nutzung ab:

Online: Mit Hilfe des License Choosers erhalten Sie für Ihre ausgewählte Lizenz einen HTML-Code, der automatisch die Lizenzbuttons und den Hinweis mit dazugehöriger URL ausgibt, dass der Inhalt mit einer CC-Lizenz lizenziert ist. Der HTML-Code ermöglicht außerdem, dass einschlägige Suchmaschinen Ihre CC-lizenzierten Materialien als solche besser finden können. Für WordPress hat Creative Commons ein Plugin zum Einsatz der CC-Lizenzen entwickelt.

Offline: Die Kennzeichnung (Urheber:in, Lizenztyp, URL, Piktogramm) sollte immer einen vollständigen Hinweis auf die verwendete CC-Lizenz und die vollständige URL des (juristischen) Lizenztextes beinhalten. Beispiele: „Dieser Text ist unter der Creative Commons-Lizenz CC BY 4.0 lizenziert. Für die ausformulierten Lizenzbedingungen besuchen Sie bitte die URL https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/”; oder: „Manche Rechte vorbehalten: Die Einzeltitel und die Zusammenstellung dieser Compilation werden unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Keine Bearbeitung 4.0 Deutschland veröffentlicht (siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/de/).”

3.4.5.  Was kann ich tun, wenn ich der Allgemeinheit die Benutzung meines Inhalts ohne jegliche Beschränkung erlauben möchte?

Auch hierfür stellt Creative Commons ein Werkzeug zur Verfügung: CC0 („CC Zero“). Damit können Sie Ihre Inhalte in die Gemeinfreiheit (auch „Public Domain”) entlassen beziehungsweise weitgehend den gewünschten Effekt der bedingungslosen Freigabe erzielen. Mit CC0 verzichten Sie weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte, soweit dies gesetzlich möglich ist.

Da nach deutschem Recht – etwa im Gegensatz zu den USA – eine vollständige Aufgabe von Urheberrechten nicht möglich ist, sieht CC0 einen rechtlichen Mechanismus neben der Verzichtserklärung vor: zum einen eine möglichst liberale Lizenz (Nutzung ohne Einschränkung, keine Namensnennung), zweitens eine Art Nichtangriffspakt („Non-Assertion Pledge“). Damit kommt man auch in Rechtssystemen wie in Deutschland dem sonst nicht möglichen Verzicht auf Urheberrechte recht nahe.

3.4.6.  Sollte ich eine portierte oder eine unportierte (internationale) CC-Lizenz verwenden? Was ist der Unterschied?

Empfehlenswert ist der Einsatz der jüngsten Lizenzversion 4.0.

Als portierte CC-Lizenzversionen wurden früher solche CC-Lizenzen bezeichnet, die speziell auf einzelne Rechtsordnungen der Welt angepasst wurden. Ziel der Portierungen war es, besser auf Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnungen einzugehen; dies hatte andererseits Probleme, was die internationale Wirksamkeit angeht. Bei der Entwicklung der aktuellen internationalen Lizenzversion 4.0 wurden von Anfang an die Besonderheiten verschiedener Rechtsordnungen berücksichtigt, um eine Portierung überflüssig zu machen. Daher gibt es von dieser Fassung nur noch Übersetzungen des Lizenztextes und keine Portierung. Da es die jüngste Fassung ist, mit der auf zahlreiche rechtliche Entwicklungen überall auf der Welt sowie auch auf Probleme bei der Anwendung der älteren Fassungen reagiert wurde, empfiehlt es sich, die Version 4.0 einzusetzen. Sie genießt hohe Rechtssicherheit. Die letzten Portierungen wurden für die Version 3.0 vorgenommen (siehe auch hier).

3.4.7.  Ich will einen Text unter eine CC-Lizenz stellen und habe dafür Nutzungsrechte an Materialien (zum Beispiel Fotos) erworben, die allerdings nicht CC-lizenziert sind. Was muss ich beachten?

Wenn Sie einen Inhalt unter einer CC-Lizenz verbreiten und dabei auch Inhalte einbinden, die Sie nicht unter derselben CC-Lizenz mit verbreiten dürfen, müssen Sie diese Inhalte extra kennzeichnen. Sonst laufen Sie Gefahr, diese Inhalte unerlaubt mitzulizenzieren – was eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Sie müssen also darauf hinweisen, dass sich die CC-Lizenz nur auf die eigenen Inhalte bezieht (im Beispielsfall nur auf den eigenen Text) und nicht auf die anderen (im Beispielsfall die Fotos).

Beispiel: In der Nähe eines entsprechenden Fotos können Sie klein vermerken „Foto (C) by Fotografin. Alle Rechte vorbehalten.” und bei der Kennzeichnung Ihrer Lizenzbestimmungen „Die Texte und Grafiken dieser Website stehen, soweit nicht anders angegeben, unter der Creative Commons-Lizenz CC BY-SA 4.0 (…).”

3.4.8.  Kann ich als Lizenzgeber:in die Darstellung und den exakten Ort der Namensnennung vorschreiben?

Nein. Die CC-Lizenzen legen die Modalitäten der Namensnennung allein durch die Lizenzbedingungen fest. Die Darstellung und der Ort hängen vom gewählten Medium ab und können „in jeder angemessenen Form gemacht werden“ (3.a des Lizenzvertrages). So kann die Namensnennung in einem Video an anderer Stelle erfolgen als in einer Collage oder in einem Blog. Sie können aber als Lizenzgeber:in darüber bestimmen, ob Ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym genannt werden soll. Weitere Details zur Namensnennung finden sich im Abschnitt für Lizenznehmer.

3.5.  Vor- und Nachteile des Moduls NC (nicht kommerziell)

3.5.1.  Was bedeutet die Einschränkung NC – Non Commercial?

Nicht kommerziell im Sinne der CC-Lizenzen meint Nutzungen, die „nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet“ sind – so beschreibt es der Wortlaut der Lizenz. Diese Definition ist sehr vage. Deshalb kann es im Einzelfall schwer zu beurteilen sein, wie „kommerziell“ und „nicht-kommerziell“ voneinander abzugrenzen sind.

Zur Interpretation einer des Merkmals „kommerziell“ sei auf eine Broschüre über die Creative Commons-Lizenzen von Anwalt und Publizist Till Kreutzer (ebenfalls iRights) verweisen. Dort findet sich eine Tabelle mit typischen Konstellationen. In dieser Tabelle kann man ablesen, dass man zum einen nach der konkreten Nutzungskonstellation und zum anderen der konkreten Person der Nutzer:in differenzieren muss: Handelt ein Unternehmen, eine Privatperson oder eine öffentliche oder gemeinnützige Institution? Geht es darum, Serverkosten mit Werbeeinnahmen zu finanzieren, oder geht es um den Verkauf eines Inhalts?

Wichtig beim Lesen der Tabelle ist: Es handelt sich nicht um eine offizielle, rechtsverbindliche Interpretation von Creative Commons, sondern um eine allgemeine juristische Einschätzung, von der man im Einzelfall abweichen kann:

Aus Till Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (S. 51), CC BY 4.0

3.5.2.  Was spricht für, was gegen den Einsatz der Lizenzbedingung NC (keine kommerzielle Nutzung)?

Durchaus sinnvoll sind die NC-Lizenzen im Einsatz durch Profis, Verlage oder professionell schaffende Urheber, die zum Beispiel „abgespeckte“ Varianten ihrer Werke frei lizenzieren möchten. Außerdem sind Mitglieder der GEMA auf die NC-Bedingung angewiesen, wenn sie Open-Content-Lizenzen verwenden wollen und gleichzeitig die Rechte an ihren Werken durch die Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen (siehe hier).

Es gibt aber auch bedenkenswerte Nachteile. Wenn Sie die NC-Bedingung einsetzen und damit die Benutzung auf die nichtkommerzielle Verwertungsmöglichkeit einschränken, werden einige Nutzungsarten ausgeschlossen, an die Sie möglicherweise intuitiv zunächst einmal gar nicht denken würden. Würde das Gesundheitsministerium beispielsweise Broschüren unter NC-Lizenzen veröffentlichen, dürften diese von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht nachgedruckt und an ihre Patienten verschickt oder auf ihre Webseiten gestellt werden. Unter NC publizierte Freie Lehr- und Lernmaterialien (OER), können nicht in kostenpflichtigen Lehrveranstaltungen (etwa  von Privatschulen oder privaten Bildungseinrichtungen) oder in Unternehmensschulungen verwendet werden, weil diese in aller Regel zumindest mittelbaren Erwerbszwecken dienen.

Auch werden viele Blogs ausgeschlossen, weil dort oft zur Kostendeckung Werbung geschaltet wird oder sich die Blogger:innen so einen Zuverdienst ermöglichen. Und selbst wenn solche Nutzungen in rein rechtlicher Hinsicht letztlich gar nicht als „kommerziell“ im Sinne der NC-Bedingung gelten würden, erzeugt die Lizenzeinschränkung erfahrungsgemäß Rechtsunsicherheit, die viele von der Nachnutzung abschreckt.

Den ungewollten Nebenwirkungen der Bedingung NC hat iRights.info zusammen mit Wikimedia Deutschland und Creative Commons Deutschland im Jahr 2012 eine eigene Broschüre gewidmet (Autor: Paul Klimpel).

3.5.3.  Ich möchte zwar erlauben, dass freiberuflich tätige Dozent:innen meine Grafiken für ihr Lehrmaterial nutzen können, will aber gleichzeitig verhindern, dass ein Verlag sie ohne meine Zustimmung abdruckt. Welche CC-Lizenzvariante kann ich einsetzen?

Für diesen Fall ist es nicht empfehlenswert, die Lizenzbedingung NC zu verwenden: Damit wäre die Nutzung der Grafik durch die freiberufliche Dozent:in nicht abgedeckt, weil sie mit ihrer Tätigkeit Geld verdient und dies kommerziell im Sinne der NC-Bedingung wäre. Passend wäre hier die Lizenz CC BY-SA (Share Alike, also Weitergabe unter gleichen Bedingungen). Denn durch sie ist einerseits gewährleistet, dass die freiberuflich tätige Dozent:in die Grafik im Rahmen ihres Berufs nutzen kann. Zum anderen wäre der Verlag zwar nicht gänzlich von der Nutzung ausgeschlossen – er dürfte allerdings jegliche Abwandlung der Grafiken oder mit einer Grafik kombinierte Inhalte in einer Buchpublikation nur dann abdrucken, wenn er den neu entstandenen Inhalt frei (unter gleichen Bedingungen) lizenziert. Der Verlag dürfte Ihre Grafiken also nicht in einer Weise nutzen, durch die sie „monopolisiert“ werden.

3.6.  Die Lizenz generieren und anbringen

3.6.1.  Wie bringe ich den Lizenzhinweis korrekt an?

Wie Sie den Lizenzhinweis korrekt anbringen, hängt vom Veröffentlichungsmedium ab – also ob Sie Ihren Inhalt online oder offline veröffentlichen, in einem Buch, einem Blog oder einem Film etc. Generell gilt: Jede:r muss leicht erkennen können, dass ein bestimmtes Werk oder eine ganze Publikation unter der gewählten CC-Lizenz genutzt werden darf. Es gibt beim richtigen Anbringen der Lizenz je nach Medium viele Besonderheiten. Details zum richtigen Anbringen der Lizenz finden Sie hier und hier.

Empfehlenswert ist der Einsatz des License Choosers. Er ist nicht nur für die Wahl der Lizenz eine Hilfe, sondern auch fürs Anbringen. Nachdem Sie dort Ihre Auswahl getroffen haben, wird Ihnen die CC-Lizenz auf drei Ebenen ausgegeben:

  1. Commons Deed (allgemeinverständliche Ausführung). Das Commons Deed ist die einfache, in klarer und allgemeinverständlicher Sprache beziehungsweise in Piktogrammen (Bildsymbolen) gehaltene Zusammenfassung des Lizenzvertrags für Nicht-Juristen.

  1. Legal Code (juristische Ausführung). Der Legal Code ist der eigentliche Lizenzvertrag, der die Nutzungsbedingungen im Detail festlegt und der im Rechtsverkehr gültig ist. Auf ihn können Sie bei der Lizenzierung verlinken.

  1. Digital Code (maschinenlesbare Ausführung). Der Digital Code ist eine maschinenlesbare Übersetzung des Lizenzvertrags, die Suchmaschinen und anderen Anwendungen hilft, Ihren Inhalt als Open Content zu identifizieren und nach Nutzungsbedingungen zu kategorisieren. Den Code können Sie in Ihre Website einbinden.

3.7.  Persönlichkeitsrechte, Marken und Erfindungen

3.7.1.  Bei CC-Lizenzen geht es ja vor allem um das Urheberrecht oder Leistungsschutzrechte an den Inhalten. Regeln die Lizenzen auch etwas zu Persönlichkeitsrechten? Beispiel Foto: Kann ich mich darauf verlassen, dass ein CC-Lizenzgeber von den abgebildeten Personen Erlaubnis eingeholt hat, die für meine Nachnutzung nötig ist?

Nein, denn abgesehen von den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Aspekten (siehe hier) regeln die CC-Lizenzen nichts zu Persönlichkeitsrechten. Gegenstand der Lizenzierung ist also nicht, was auf dem Werk zu sehen oder zu hören ist. Sind zum Beispiel Menschen auf Fotos abgebildet, ist das „Recht am eigenen Bild“ betroffen. Ob die Lizenzgeber:in hierfür eine Einwilligung eingeholt hat oder – wie bei Personen des öffentlichen Lebens – schon keine Einwilligung notwendig ist, ist keine Thematik der CC-Lizenzierung. Dasselbe gilt für Fragen des Datenschutzes und das Recht auf Privatheit in Bezug auf lizenzierte Inhalte.

Ob nun bei der Erstellung, CC-Lizenzierung und Online-Stellung der Inhalte (hier: dem Foto) von Seiten einer Lizenzgeber:in „alles richtig gemacht wurde“, wird man nur selten bis zur letzten Gewissheit überprüfen können. Wer wirklich jedes Risiko ausschließen will, sollte Drittinhalte nicht nutzen.

3.7.2.  Kann ich CC-Lizenzen für meine Marke oder mein Logo verwenden?

CC-Lizenzen sind keine Markenlizenzen. Marken dienen der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen einzelner Hersteller und sonstiger Inhaber von Markenrechten im Geschäftsverkehr. Eine Marke kann ein Wort oder ein Name sein (zum Beispiel der Name einer Band, wenn die Band ihn im Markenregister eintragen lässt), oder auch ein aufwendig gestaltetes Logo. Die CC-Lizenzen besagen ausdrücklich, dass mit ihr Markenrechte („Kennzeichenrechte“) nicht lizenziert werden. Die Verwendung einer Marke, um zum Beispiel ein Produkt damit zu bewerben, kann also mit den CC-Lizenzen nicht freigegeben werden. Außerdem sind die CC-Lizenzen ohnehin nicht auf Markennamen anwendbar, weil einzelne Worte urheberrechtlich frei sind; CC-Lizenzen gelten nur für urheberrechtlich Geschütztes (siehe hier).

Ein originell gestaltetes Logo hingegen kann durchaus unter Urheberrechtsschutz fallen. Möchten Sie ein solches Logo, für das Sie ein Markenrecht besitzen, unter eine CC-Lizenz stellen, empfiehlt sich unter Umständen ergänzend eine Richtlinie zur Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr.

3.7.3.  Kann ich mit CC technische Erfindungen bzw. Patente lizenzieren?

CC-Lizenzen sind nicht für die Nutzung technischer Erfindungen konzipiert. Patente – also industriell anwendbare technische Erfindungen, für die ein Schutzrecht angemeldet und staatlich gewährt worden ist – sind im Lizenztext von Creative Commons-Lizenzen ausdrücklich ausgenommen. Die Nutzung von Patenten kann mit CC-Lizenzen folglich nicht lizenziert werden.

3.7.4.  Kann ich Creative Commons-Lizenzen für Software- Handbücher verwenden?

Ja, Software-Handbücher können mit CC-Lizenzen lizenziert werden. Als Alternative bietet sich auch die Free Documentation License (GNU-Lizenz für freie Dokumentation) der Free Software Foundation an.

3.8.  Nach der Lizenzierung, Veränderungen und Ergänzungen der Lizenz

3.8.1.  Was kann ich tun, wenn jemand sich nicht an die Bedingungen der CC-Lizenz hält, unter die ich meinen Inhalt gestellt habe?

Als Lizenzgeber:in können Sie verlangen, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Wenn Ihnen eine Verletzung der Lizenzbedingungen auffällt und Sie etwas unternehmen möchten, ist es ratsam, zunächst mit der Person, die die Lizenzbestimmungen nicht beachtet hat, Kontakt aufzunehmen und die Situation zu klären. Die Organisation Creative Commons betont, dass es dem Geist freier Lizenzierung entspricht, eine gütliche Einigung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen, kann möglicherweise eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei dabei helfen, den Lizenznehmer aufzufordern, die lizenzwidrige Nutzung abzustellen. Dabei sollte man bedenken, dass die Durchsetzung von Urheberrechten erschwert sein kann, insbesondere wenn die Verwendung Ihrer Materialien anonym oder aus dem Ausland erfolgt ist.

3.8.2.  Was ist, wenn ich es mir anders überlegt habe? Kann ich die CC-Lizenz zurücknehmen?

Bereits geschlossene CC-Lizenzverträge können nicht widerrufen oder gekündigt werden. Die Rechteeinräumung gilt, bis der urheberrechtliche Schutz Ihres Inhalts abgelaufen ist. Hat sich der Inhalt also schon verteilt, kann man die weitere Verbreitung, wenn sie von anderen Quellen ausgeht, nicht verhindern. Natürlich können Sie aber jederzeit aufhören, Ihren Inhalt selbst weiter unter der CC-Lizenz zu teilen.

3.8.3.  Kann ich die Lizenzbedingungen nachträglich ändern?

Bereits geschlossene Lizenzverträge können Sie im Nachhinein nicht ändern (siehe hier). Haben Dritte also Ihren Inhalt schon weitergegeben und geteilt, gelten für diese Nutzungen (und die Nachnutzungen von diesen Quellen) die „alten“ Lizenzbestimmungen. Sie können aber natürlich gänzlich aufhören, den Inhalt (unter CC-Lizenz) zu teilen oder auf ihrer eigenen Quelle für zukünftige Nutzungen eine andere Lizenz angeben.

3.8.4.  Angenommen, ich möchte meinen Inhalt CC-lizenzieren, aber keine der CC-Lizenzen passt so richtig zu meinen Bedürfnissen: Kann ich neben der CC-Lizenz zusätzliche Bedingungen aufstellen, beispielsweise „Nutzung nur für ehrenamtliche Zwecke“?

Eine ergänzende Bedingung neben der CC-Lizenz – wie im hier gewählten Beispiel „Nutzung nur für ehrenamtliche Zwecke“ – steht in Konflikt mit den Standardlizenzverträgen von Creative Commons. Die Stärke von Creative Commons-Lizenzen ist gerade das weltweit weitgehend einheitliche Verständnis über Bedeutung und Reichweite der Standardlizenzverträge. Zusätzliche Bedingungen – also zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkungen, die andere sind als das Grundmodul BY (Namensnennung) und die Lizenzmodule SA (Weitergabe unter gleichen Bedingungen), NC (keine kommerzielle Nutzung), ND (keine Abwandlungen) – würden dieses einheitliche Verständnis der CC-Lizenzen untergraben. Die Organisation Creative Commons erlaubt die Nutzung der Piktogramme, Lizenzlogos und der markenrechtlich geschützten Bezeichnung „Creative Commons” im Übrigen nur für die Verwendung der Original-Lizenztexte. Hiervon abzugrenzen wäre der Fall, dass Sie mit einzelnen Lizenznehmer:innen separate Bedingungen aushandeln: Sie können einzelne Lizenznehmer:innen individuell verpflichten, den Inhalt nur zu bestimmten Bedingungen oder gegen Bezahlung zu nutzen.

3.8.5.  Kann ich im Nachhinein eine freizügigere Lizenz wählen bzw. bestimmte Beschränkungen der einzelnen CC-Module aufgeben?

Ja, das geht. Sie können nachträglich Beschränkungen einzelner CC-Lizenzmodule aufgeben.

3.8.6.  Kann ich darauf bestehen, dass die Namensnennung an einer ganz bestimmten Stelle oder auf ganz bestimmte Weise  geschieht?

Nein, den exakten Ort für die Namensnennung haben Sie als Lizenzgeber:in nicht in der Hand: Die CC-Lizenzbedingungen besagen, dass die Namensnennung von Medium, Mittel und Kontext abhängig ist und in jeder „angemessenen Form“ erfolgen darf. Die Bedingungen sind bewusst flexibel gehalten: Ein VideoRemix erfordert einen anderen Standard als ein Blogpost. Siehe hier zu unterschiedlichen möglichen Praktiken bei der Umsetzung der Hinweispflichten.

3.8.7.  Ich habe meinen Inhalt CC-NC lizenziert und ein Verlag fragt nach einer individuellen Lizenz für die kommerzielle Nutzung. Kann ich sie ihm geben?

Ja, das geht. Die Lizenzbeschränkungen NC, ND und SA sind rechtliche Vorbehalte. Als Rechteinhaber können sie hiervon jederzeit individuell abweichen beziehungsweise über die eingeschränkte Lizenz hinausgehende Nutzungen gestatten. Ob und unter welchen Bedingungen Sie dies tun, liegt ganz bei Ihnen.

3.8.8.  Dürfen andere die Nutzung meines unter CC-Lizenz stehenden Inhalts mit technischen Schutzmaßnahmen Maßnahmen/DRM-Tools einschränken?

Die CC-Lizenzen untersagen den Lizenznehmer:innen das Anwenden von technischen Schutzmaßnahmen auf lizenziertes Material, sofern „dadurch die Ausübung der lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials eingeschränkt wird” (2.a.5.B.). Das Benutzen von DRM-Tools kann folglich den Lizenzvertrag verletzen.

3.8.9.  Was kann ich tun, wenn mir nicht gefällt, was mit meinem CC-lizenzierten Inhalt geschieht?

Solange sich die Lizenznehmer an die Lizenzbedingungen halten, können Sie nicht verbieten, wie Ihr Inhalt konkret verwendet wird – auch wenn Ihnen der inhaltliche Zusammenhang nicht gefällt. Denn der Einsatz von CC-Lizenzen bringt einen gewollten (!) Kontrollverlust mit sich: Abgesehen von den von Ihnen gewählten Lizenzbedingungen können Sie die Art und Weise, wie jemand Ihre CC-lizenzierten Inhalte nutzt, in aller Regel nicht beeinflussen. Dieser teilweise Kontrollverlust liegt in der Natur von Open-Content-Lizenzen.

Wenn Ihnen in einem konkreten Fall nicht gefällt, wie Ihr Inhalt genutzt wird, haben Sie aber folgende Möglichkeiten:

  • Sie können von der Lizenznehmer:in jederzeit die Entfernung Ihres Namens (Attribution) verlangen.

  • Sie können darauf bestehen, dass – sofern dies der Fall ist – die Nutzung nicht den Eindruck erweckt, Sie unterstützen die Ziele des Lizenznehmers („no endorsement“).

  • Sie können in besonderen Ausnahmefällen gegen die Entstellung Ihres Werks vorgehen. Ein Beispiel wäre, dass Ihr Inhalt in einen extremistischen Kontext gesetzt wird, der für Sie unzumutbar ist (siehe hier).

3.8.10.  Wird Creative Commons mir helfen, meine Lizenzrechte vor Gericht oder im Rechtsverkehr durchzusetzen?

Nein, Creative Commons betreibt keine Rechtsdurchsetzung und bietet keine rechtsberatenden Dienstleistungen an. Creative Commons stellt lediglich die Standardlizenzverträge zur freien Nutzung zur Verfügung.

3.9.  Technisches

3.9.1.  Was bedeutet es, dass CC-Lizenzen maschinenlesbar sind?

CC-Lizenzen können maschinenlesbar eingebettet werden. So können Suchmaschinen den lizenzierten Inhalt als CC-lizenziert identifizieren. Beispielsweise unterstützt die Google-Bildersuche die gezielte Suche nach frei lizenzierten Abbildungen. Wie funktioniert es? Der License Chooser generiert einen HTML-Code, den Sie einfach in den Code von Webseiten am entsprechenden Inhalt einbinden können, den Sie lizenzieren wollen. Für WordPress gibt es ein CC-Plugin.

4.  CC-lizenzierte Inhalte nutzen

4.1.  Bevor Sie CC-lizenzierte Inhalte nutzen

4.1.1.  Wo kann ich Inhalte unter CC-Lizenz finden?

Das wohl bekannteste Beispiel für Portale mit vielen CC-lizenzierten Medieninhalten dürfte die Mediendatenbank Wikimedia Commons der Wikimedia Foundation sein. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Portalen und Suchmaschinen im Internet, die eine gezielte Suche nach Inhalten mit CC-Lizenzen anbieten. Eine erste Anlaufstelle ist zum Beispiel CC Search, hier ausführlich erklärt von iRights.info. Eine explizite Suche für CC-Inhalte findet sich auch bei Flickr für Fotos oder SoundCloud für Musik, aber auch die Google-Bildersuche bietet die Suche nach CC-lizenzierten Abbildungen an.

4.1.2.  Baut Creative Commons eine eigene Datenbank mit CC-lizenzierten Inhalten auf?

Nein. Die Organisation Creative Commons macht sich für die Offenheit und Dezentralisierung des Internets stark und betreibt keine zentral gesteuerte Datenbank, die von einer einzigen Organisation kontrolliert wird. Creative Commons bietet neben den Lizenzen auch Werkzeuge an, mit deren Hilfe CC-lizenzierte Inhalte in einer dezentralisierten Art und Weise identifiziert und sortiert werden können.

Um eine Vorstellung von den Nutzungsmöglichkeiten durch die CC-Lizenzen zu vermitteln, stellt Creative Commons regelmäßig auf der (internationalen) Homepage beispielhaft neue Projekte vor, die CC-Lizenzen verwenden. Dabei handelt es sich aber weder um einen umfassenden Katalog all dessen, was mit Creative Commons-Lizenzverträgen heute gemacht wird, noch um den Aufbau einer Datenbank.

4.1.3.  Was muss ich allgemein beachten, bevor und während ich CC-lizenzierte Inhalte nutze?

Creative Commons bietet den Lizenzgeber:innen sechs unterschiedliche Lizenzverträge an. Der jeweilige Lizenzvertrag bestimmt, unter welcher Bedingung Sie das jeweilige Material nutzen dürfen. Sobald Sie es im Sinne der Lizenzverträge nutzen, kommt der Vertrag zwischen Ihnen und dem Rechteinhaber zustande. Nutzen, das meint beispielsweise das Online-Stellen auf die eigene Website oder auch das firmeninterne Kopieren das Teilen von Abwandlungen des Materials. Sie müssen dabei die Bedingungen des jeweiligen Lizenzvertrags einhalten. Deshalb darf man Open-Content-Lizenzen auch nicht mit dem Status der Gemeinfreiheit („Public Domain“) verwechseln: Gemeinfreiheit heißt, dass für die betreffenden Inhalte gar keine Einschränkungen gelten (siehe hier und hier).

Sofern die Nutzung schon durch eine gesetzliche Erlaubnis gestattet ist, bedarf es keines Lizenzvertrages, beispielsweise im Rahmen der Privatkopie oder der Zitierfreiheit (siehe hier und hier).

Wenn Sie gegen die Bedingungen einer CC-Lizenz verstoßen, endet die Lizenz automatisch. Lizenzgeber:innen können dann gegen eine Verletzung der Lizenzbedingungen rechtlich vorgehen. Bevor Sie also das CC-lizenzierte Material nutzen, ist es notwendig, sich mit den Lizenzbedingungen vertraut zu machen. Der Lizenzhinweisgenerator der Wikimedia Foundation kann hier eine Hilfestellung leisten.

Wenn Sie das Material in einer Weise nutzen möchten, die nicht von der Lizenz erfasst ist, fragen Sie bitte den Lizenzgeber oder die Lizenzgeberin vor der Nutzung. Er oder sie kann Ihnen nach eigenem Ermessen eine abweichende Nutzung gestatten. Oder Sie suchen sich alternatives Material, bei der die Lizenzbedingungen Ihren Bedürfnissen entspricht.

Beachten Sie auch, dass die CC-Lizenzen nur die urheberrechtlich relevante Nutzung umfassen. Markenrechte, Designrechte, Persönlichkeitsrechte abgebildeter Menschen etc. werden nicht mitlizenziert oder freigegeben.

4.1.4.  Kann ich CC-lizenzierte Inhalte kostenlos nutzen?

Im Rahmen der Lizenz ist die Nutzung der Inhalte kostenlos, ja. Es kann natürlich sein, dass ein Lizenzgeber den erstmaligen Zugang zu seinem Inhalt von einer Vergütung abhängig gemacht hat. Nach Zugang ist ein CC-lizenzierter Inhalt aber kostenlos nutzbar.

Wenn Ihre Nutzung über die Lizenzbedingungen hinausgeht, müssen Sie auf den Lizenzgeber zugehen und ihn oder sie um Erlaubnis bitten.

4.1.5.  Was ist, wenn ich einen Inhalt auf eine Weise nutzen möchte, den die CC-Lizenz nicht zulässt? An wen wende ich mich?

Die Nutzung wird im Rahmen der von der Lizenzgeber:in gewählten CC-Lizenz gewährt. Eine ausdrückliche Zustimmung der Lizenzgeber:in wird erst notwendig, sobald Sie von den gewährten Bedingungen abweichen wollen. In diesem Fall nehmen Sie zur Rechteinhaber:in Kontakt auf (die Organisation Creative Commons stellt nur die Muster der Lizenzverträge zur Verfügung und ist nicht die Rechteinhaberin der Inhalte).

Beispiel: Sie möchten ein Musikstück, das unter einer CC BY-ND-Lizenz (Namensnennung, keine Bearbeitung) steht, in Ihrem Film als Hintergrundstück aufnehmen. Dies ist eine Bearbeitung im Sinne der ND-Lizenzbedingung. Die ND-Lizenzbedingung erlaubt das Teilen bearbeiteter Inhalte aber nicht, sodass Sie die Rechteinhaber:in des Musikstückes kontaktieren und um gesonderte Erlaubnis bitten müssen, bevor Sie den Film veröffentlichen und teilen dürfen.

4.1.6.  Muss ich mich immer an die Lizenzbedingungen halten? Wann nicht?

Der Lizenzvertrag mit seinen Rechten und Pflichten kommt erst zustande, wenn Sie den Inhalt auf eine Weise nutzen, dass urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte davon betroffen sind. Das reine Betrachten eines Inhalts („Werkgenuss“) fällt darunter beispielsweise nicht. Wenn Sie den Inhalt weitergeben, etwa auf Ihrer eigenen Internetseite, ist diese Nutzung urheberrechtlich relevant. Dann greifen die Bedingungen der CC-Lizenz.

Hiervon gibt es aber eine wichtige Ausnahme: In einigen Konstellationen ist die Nutzung schon per Gesetz erlaubt – durch die Zitierfreiheit, die Privatkopie, die Nutzungsprivilegien für die Wissenschaft und Lehre und so weiter. Bewegt man sich im Bereich dieser Freiheiten („Schranken“), müssen die Bedingungen der CC-Lizenz nicht (zusätzlich) eingehalten werden. Genauso müssen die Lizenzbedingungen nicht eingehalten werden für Inhalte, die gar nicht erst unter Urheberrechtsschutz fallen.

Dazwischen hängt es vom jeweiligen CC-Lizenzelement ab, was zu beachten ist und was nicht. ND verbietet zum Beispiel zwar das Teilen von Bearbeitungen, erlaubt aber sehr wohl, eine Bearbeitung nur zu erstellen.

4.1.7.  Kann ich einen CC-lizenzierten Inhalt in einem anderen Medienformat oder in unterschiedlichen Größen nutzen – online, offline, aus einem PDF herauslösen und als Grafik verwenden?

Ja. Die CC-Lizenz bezieht sich immer auf den Inhalt bzw. das Werk – und zwar nicht in Form seiner konkret vorliegenden Kopie, sondern unabhängig davon. Sie können eine CC-lizenzierte Grafik also aus einem PDF herauslösen (zum Beispiel per Screenshot) und dann unter den Bedingungen der CC-Lizenz nutzen.

4.1.8.  Wie darf ich CC-lizenzierte Datenbanken nutzen?

Sofern eine Datenbank nach Urheberrecht oder Datenbankherstellerrecht geschützt ist und Ihre Nutzung Datenbankrechte berührt (siehe hier), müssen Sie die CC-Lizenzbedingungen beachten. Zu beachten ist, dass bei Datenbanken mit NC-Einschränkung diese – im Gegensatz zu den anderen Modulen BY, ND und SA – auch beachtet werden muss, wenn die Datenbank dabei nicht öffentlich geteilt, sondern beispielsweise nur firmen- oder institutionsintern kopiert wird. Bei ND-eingeschränkten Datenbanken dürfen Sie Abwandlungen der Datenbank zwar herstellen, aber nicht öffentlich teilen.

Die CC-Lizenzbedingungen müssen nicht nur eingehalten werden, wenn die gesamte Datenbank genutzt wird, sondern auch dann, wenn wesentliche Teile davon genutzt werden oder wiederholt und systematisch unwesentliche Teile davon (siehe hier).

4.1.9.  Der Lizenzgeber hat die gewählte Lizenz geändert. Welche Konsequenzen ergeben sich für die zuvor publizierten Inhalte, die auf dem Werk aufbauen?

Keine. Bereits durch die Nutzung vor dem Wechsel der Lizenz durch die Lizenzgeber:in ist ein unwiderruflicher Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber:in und Ihnen als Lizenznehmer:in entstanden. Dieser Lizenzvertrag bleibt bis zum Auslaufen des urheberrechtlichen Schutzes wirksam – egal, ob die Lizenzgeber:in ab einem bestimmten Punkt eine andere Lizenz verwendet, gar keine freie Lizenz mehr anbietet oder den Inhalt komplett offline nimmt. Allerdings können Sie als Lizenznehmer:in den Inhalt unter den Bedingungen einer neuen Lizenz nutzen, etwa weil sie freier und deshalb für Sie attraktiver ist.

4.2.  Attribution (BY)

4.2.1.  Welche Informationen muss ich angeben, wenn ich CC-lizenzierte Inhalte nutze?

Freie Lizenzen erlauben eine unkomplizierte Nutzung von Materialien, ohne nachfragen zu müssen – solange die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Die Bedingung aller CC-Lizenzen ist die Anerkennung in Form der Namensnennung (Attribution, BY). Sie macht als „Währung der kostenlosen Nutzung CC-lizenzierter Inhalte deutlich, von wem ein genutzter Inhalt (zum Beispiel ein Foto) stammt und wo er zu finden ist, welche rechtlichen Bedingungen gelten und wo sie nachzulesen sind.

Konkret enthalten die CC-Lizenzen die Pflicht, bei der Nutzung/Weitergabe von Inhalten folgende Informationen zu übernehmen:

  • den angegebenen Namen des Lizenzgebers/der Lizenzgeberin (je nach Angabe ist dies ein bürgerlicher Name, ein Pseudonym, eine Organisation etc.). Die Pflicht, einen Werktitel anzugeben, besteht bei der Lizenzversion 4.0 nicht mehr;

  • den Hinweis auf die eingesetzte CC-Lizenz;

  • einen URI oder einen Hyperlink auf die Quelle angeben beziehungsweise darauf verlinken (auch in einer Offline-Publikation), „soweit vernünftigerweise praktikabel“ und sofern auch von der Lizenzgeber:in angegeben;

  • einen Hinweis auf einen Haftungsausschluss – allerdings nur, sofern die Lizenzgeber:in einen Haftungausschluss überhaupt angegeben hat, was eher selten anzutreffen ist; ebenso einen Copyright-Vermerk, sofern angegeben;

  • sofern einschlägig, ob ein Inhalt geändert worden ist.

Für konkrete Beispiele zur Attribution (BY) lohnt sich ein Blick in die best practices bei Creative Commons.

4.2.2.  Wie genau funktioniert die Namensnennung („attribution“, BY), wenn ich CC-lizenzierte Inhalte nutze?

Die Namensnennung muss in der aktuellen Lizenzversion 4.0 in „angemessener Form“ erfolgen. Die CC-Lizenz ist hier ist bewusst vage gehalten, um alle möglichen Medien und Kontexte zu erfassen. Grundregel: Die Namensnennung/Attribution und der Hinweis auf die CC-Lizenz sollte sich so nah wie möglich am Inhalt befinden. Es kann aber je nach Publikationsart auch eine übliche andere Stelle ausreichend sein für den Hinweis: bei einem Buch etwa eine zentrale Bildnachweisseite, bei einem Video etwa der Vor- oder Abspann.

Wo genau die Attribution zu erfolgen hat, richtet sich nach allgemeinen Maßstäben der CC-Lizenz – und nicht nach dem, was eine Lizenzgeber:in möglicherweise individuell verlangt.

Was genau an Information angegeben muss – ob etwa der echte Name oder ein Künstlerpseudonym –, hängt davon ab, was Lizenzgeber:innen festlegen. Dies kann neben einer Autorin zum Beispiel auch der zugehörige Verlag sein, der ihren Text herausgibt. Auf Wunsch können Lizenzgeber:innen auch anonym bleiben.

Sofern ein Link zur Quelle angegeben ist, ist die Übernahme des Links Pflicht (sofern dies praktikabel ist).

Weiter ist vorgeschrieben, dass ein Hinweis auf den konkreten Lizenztext angebracht ist. Dies kann ein Link auf den Lizenztext sein. Ein Link auf dem Lizenztext ist ein unmissverständlicher Verweis. Allerdings erlaubt die Lizenz neben dem Link auch einen URI, einen Uniform Resource Identifier, also ein klar zuordenbare Bezeichnung.

Ein amerikanisches Gericht hat entschieden, dass es genügt, wenn die genaue Lizenz einschließlich der genauen Lizenzbedingungen und Versionsnummer klar bezeichnet wird, also beispielsweise CC BY-SA 2.0.  In Deutschland gibt es noch keine Entscheidungen, was neben dem Link noch als URI im Sinne der Lizenz gilt. Ein bloß pauschaler Hinweis auf „CC-Lizenzen“, aus dem nicht ersichtlich ist, welcher konkrete Lizenztext gemeint ist, genügt den Anforderungen nicht.

Von Creative Commons gibt es hierzu eine Reihe von Best Practices für die richtige attribution. Auch der Lizenzhinweisgenerator der Wikimedia Foundation kann bei Materialien aus Wikimedia Commons weiterhelfen.

4.2.3.  Was sind typische Fehler bei der Namensnennung und dem Anbringen der Lizenzhinweise?

Wenn man den unter CC-Lizenz freigegebenen Inhalt von jemand anderem nutzt, ist sind die korrekte Namensnennung und Lizenzhinweise (BY) der Dreh- und Angelpunkt. Diese Angaben werden leider manchmal nicht korrekt abgefasst – meist nicht absichtlich oder aus Boshaftigkeit der Nachnutzer von CC-Bildern, sondern aus Versehen, Uninformiertheit und manchmal auch einfach aus Zeitdruck. Meist wird immerhin ein Lizenzgeber angegeben, aber schon beim genauen Typ und der Version der CC-Lizenz hapert es oft. Noch öfter unterbleibt der Link auf den Lizenztext (der Link kann auch am CC-Button angebracht werden) oder ein anderer URI, ein klarer, eindeutiger Hinweis auf den Lizenztext und etwa auch zusätzliche Angaben wie die, dass es sich um eine Abwandlung/Bearbeitung handelt.

Wenn die Namensnennung bzw. der Lizenzhinweis nicht korrekt erfolgt, ist die Lizenz verletzt und der Rechteinhaber kann gegen die Rechtsverletzung vorgehen (siehe hier). Wie genau der Lizenzhinweis erfolgen muss, hängt vom Medium und Kontext ab (siehe hier).

4.2.4.  Gibt es Werkzeuge, die mir dabei helfen, den Lizenzhinweis zu erstellen?

Ja. So wurde als Hilfestellung für Medieninhalte aus Wikipedia und dem freien Medienarchiv Wikimedia Commons der Lizenzhinweisgenerator entwickelt (www.lizenzhinweisgenerator.de). Die Anwendung führt nach Angabe des konkreten Links aus Wikimedia Commons durch einen Dialog und hilft dabei, die Lizenzbedingungen bei der Verwendung einzuhalten. Der Generator gibt den konkreten Lizenzhinweis aus. Er zeigt alle Informationen an, die zusammen möglichst unmittelbar beim genutzten Material abgedruckt beziehungsweise angezeigt werden müssen. iRights.info hat sich mit dem Erstellen von Lizenzhinweisen auch schon einmal gesondert befasst.

4.3.  Zum Modul NC

4.3.1.  Kann ich CC-lizenzierte Inhalte kommerziell nutzen?

Ja – es sei denn, das Material steht unter einer Lizenz mit dem Modul NC (nur nicht-kommerzielle Nutzung). In diesem Fall wenden Sie sich an die Lizenzgeberin oder den Lizenzgeber. Es ist durchaus möglich, dass er oder sie Ihnen die kommerzielle Nutzung durch individuelle Absprache erlaubt.

4.3.2.  Was ist eine kommerzielle, was eine nicht-kommerzielle Nutzung? Wann verstoße ich gegen die NC-Bedingung?

Eine nicht kommerzielle Nutzung ist eine Nutzung, die „nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung“ gerichtet ist. Der Lizenztext formuliert hier sehr vage. Was eine kommerzielle Nutzung ist und was nicht, ist daher häufig nicht ganz klar zu beurteilen und es gibt Graubereiche.

Folgende Leitlinien lassen sich zeichnen: Betrachten muss man erstens, wer die Inhalte nutzt (nutzerbezogene Aspekte), und zweitens wie sie genutzt werden (nutzungsbezogene Aspekte). Gewinnorientierte Unternehmen, aber auch öffentliche Institutionen handeln tendenziell eher im geschäftlichen Interesse als Personen, die einen Inhalt zu privaten Zwecken nutzen. Und dennoch ist damit für beide Gruppen nicht sicher vorgezeichnet, ob die Nutzung nicht kommerziell oder kommerziell ist.

Die folgende Tabelle aus der Broschüre „Open Content – ein Praxisleitfaden zu Creative-Commons-Lizenzen“ von Till Kreutzer stuft einige Standardkonstellationen zur Frage der kommerziellen Nutzung ein und liefert verallgemeinerungsfähige Anhaltspunkte zur Hilfestellung. Wichtig ist, dass es sich dabei nicht um eine offizielle Auslegung handelt. Jeder Einzelfall kann besonders sein, und ein Lizenzgeber oder ein staatliches Gericht kann hier zu anderen Wertungen kommen.

Aus Till Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (S. 51), CC BY 4.0.

4.3.3.  Ist Filesharing eine kommerzielle Nutzung?

Seit der Lizenzversion 4.0 ist ausdrücklich festgelegt, dass Filesharing nicht als kommerzielle Nutzung gilt, sofern es nicht den Zweck verfolgt, finanziellen Gewinn zu erzielen.

Das entsprach übrigens auch schon vor Version 4.0 das der Auffassung von Creative Commons. So wurde und wird zwar (nicht nur in den USA) das Filesharing von Inhalten als kommerzielle Nutzung betrachtet – auch wenn dafür kein Geld fließt. Creative Commons ist aber der Ansicht, dass Filesharing ein leistungsfähiges Hilfsmittel zur Verbreitung von Inhalten darstellt. Daher enthält der CC-Lizenztext seit Version 4.0 eine spezielle Ausnahme für das Filesharing.

4.4.  CC-lizenziertes Material bearbeiten

4.4.1.  Wann ist meine Nutzung eine Abwandlung/Bearbeitung und warum ist das wichtig?

CC-Lizenzen mit der Lizenzbedingung ND (No Derivatives) verbieten es, CC-lizenzierte Inhalte zu bearbeiten und das Ergebnis (das „abgewandelte Material“) weiterzugeben. Abgewandeltes Material entsteht, wenn ein geschützter Inhalt übersetzt, verändert, re-arrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert wird, sodass nach dem Urheberrecht eine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich wäre. Auch die Verwendung von CC ND-lizenzierter Musik in einem Film ist eine Bearbeitung, ebenso die Kürzung eines Werkes, sowie Erweiterungen und Neuordnungen. Auch Remixe und Mashups sind in der Regel Bearbeitungen, das reine Nebeneinanderstellen von Werken tendenziell aber nicht.

Keine Bearbeitung jedenfalls ist die Formatumwandlung – zum Beispiel wenn Sie als Nutzer eine CC-lizenzierte Grafik aus einem PDF des Lizenzgebers ausschneiden und als PNG-Grafik weiter teilen, oder wenn Sie eine CC-lizenzierten MP3 in ein anderes Audioformat umwandeln. Dies sind reine Vervielfältigungen, die auch unter der ND-Bedingung zulässig sind.

Es gilt die Merkregel: Wenn bestehendes Material, gegebenenfalls unter Hinzufügung von neuem Material, zu einem größeren Werk verschmolzen wird, das einen eigenständigen Charakter hat, liegt eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts und der ND-Einschränkung vor.

Die folgende Tabelle kann als Orientierungshilfe dienen:

Aus Till Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (S. 57), CC BY 4.0

4.4.2.  Wenn ich Material bearbeitet habe und das Ergebnis teilen möchte, welche CC-Lizenzen darf – oder muss – ich dann für das abgewandelte Material nutzen?

Das hängt von der Lizenz des Materials ab, auf dem Ihr abgewandeltes Material aufbaut (siehe hier). Mit der ND-Bedingung (keine Bearbeitung) versehene Inhalte, die Sie bearbeitet haben, dürfen Sie jedenfalls nicht öffentlich teilen.

In anderen Fällen müssen Sie vor allem darauf achten, ob das ursprüngliche Material mit der SA-Bedingung (Share Alike, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) versehen ist. In diesem Fall müssen Sie den bearbeiteten Inhalt unter den gleichen Bedingungen weitergeben: Ist zum Beispiel der Text einer Kurzgeschichte mit der Lizenz CC BY-SA versehen, und schreiben Sie die Kurzgeschichte um, indem Sie Charaktere austauschen oder einen Handlungsstrang hinzufügen, müssen Sie – sobald Sie diesen Text teilen – Ihren Text unter CC BY-SA lizenzieren. Dass ein Verlag exklusiv die abgewandelte Kurzgeschichte vertreibt, wäre dann nicht erlaubt.

Übrigens: Bei Bearbeitungen, die durch das gesetzliche Urheberrecht erlaubt sind, müssen die Lizenzbedingungen zu ND (keine Bearbeitung) nicht eingehalten werden. Ein Beispiel ist die Parodie eines Films.

4.4.3.  Kann ich mehrere Materialien miteinander kombinieren, die unter unterschiedlichen CC-Lizenzen stehen?

Wenn Ihre Kombination der Materialien eine Bearbeitung darstellt (siehe hier), hängt es davon ab, unter welchen Lizenzbedingungen die Inhalte stehen, die Sie kombinieren und weitergeben wollen. Stehen nun zwei oder mehr Inhalte unter unterschiedlichen Lizenzen, müssen Sie prüfen, ob die Lizenzen zueinander kompatibel sind. Eine „Lizenzinkompatibilität“ tritt beispielsweise auf, wenn zwei Inhalte mit unterschiedlichen CC-Modulen und beide mit dem Share Alike-Modul (SA, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) versehen sind. So sind die Lizenzen CC BY-SA (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) und CC BY-NC-SA (nur nicht kommerzielle Nutzung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) zueinander nicht kompatibel. Denn der neu geschaffene Inhalt müsste der einen Lizenz zufolge für die kommerzielle Nutzung freigegeben sein, der anderen zufolge nicht. Die Einhaltung der einen Lizenz würde zur Verletzung der anderen führen. In einem solchen Fall müssten Sie tatsächlich den einen Rechteinhaber um Erlaubnis fragen, oder prüfen, ob eine gesetzliche Erlaubnis greift.

Die folgende Tabelle zeigt, wie Inhalte miteinander kombiniert werden können, die unter unterschiedlichen CC-Lizenzen stehen:

4.4.4.  Wie darf ich bearbeitetes Material lizenzieren, wenn die Bedingung SA (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) gesetzt wurde?

Beim Teilen eines abgewandelten beziehungsweise bearbeiteten Inhalts (siehe hier), der unter SA-Bedingung lizenziert war, müssen Sie für Ihre Bearbeitung eine gleichwertige Lizenz wählen. Auch wenn es sich empfiehlt, setzt die SA-Bedingung (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) nicht zwingend voraus, dass bei einem bearbeiteten Inhalt exakt dieselbe CC-Lizenz gewählt werden muss. Denn es gibt noch weitere Open-Content-Lizenzen, die Creative Commons als gleichwertig anerkannt hat. Sie können zum Beispiel einen Inhalt, der unter CC BY-SA-Lizenz der Version 4.0 steht, bearbeiten und unter der Free Art License 1.3  weitergeben. Die Bearbeitung eines Inhalts, der unter der Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 steht, dürfen Sie die neuere Version CC BY-NC-SA 4.0 wählen. Sie finden die Details und die jeweils SA-kompatiblen Lizenzen auf der Übersichtsseite zu kompatiblen Lizenzen von Creative Commons.

4.4.5.  Wie bringe ich den CC-Lizenzhinweis bei einem bearbeiteten Inhalt richtig an?

Zum Ort der Lizenz gelten im Grunde dieselben Regeln, wie wenn Sie als Lizenzgeber einen Inhalt lizenzieren – also so nah wie möglich am Inhalt, siehe hier. Wichtig: Zusätzlich müssen Sie angeben, dass es sich um eine Bearbeitung handelt und welches Material Sie bearbeitet haben. Das heißt, Sie müssen auch die Attribution des ursprünglichen Lizenzgebers beachten. Creative Commons hat hierzu Best Practices mit konkreten Beispielen veröffentlicht.

4.5.  CC-lizenziertes Material nutzen: Weiteres

4.5.1.  Darf ich technische Maßnahmen zum Schutz der Inhalte einsetzen, wenn ich einen CC-lizenzierten Inhalt weiterverbreite?

Inwieweit technische Schutzmaßnahmen eingesetzt werden dürfen, hängt von der Frage ab, ob dadurch die Ausübung der lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials eingeschränkt wird“ (Ziffer 2.A.5.c). Ein etwaiger Kopierschutz darf für den Empfänger des Materials nicht die Nachnutzung, insbesondere das Anfertigen von Kopien, vereiteln.

4.5.2.  Darf ich auf CC-lizenzierte Inhalte Text-und-Data-Mining-Verfahren (TDM) anwenden?

Ja, das ist in aller Regel erlaubt.

Zunächst ist bei dieser Frage immer zu untersuchen, ob die Nutzung überhaupt in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte eingreift. Oftmals werden Materialien wie etwa Texte bei TDM-Verfahren vervielfältigt, zum Beispiel um sie für die eigentliche Analyse aufzubereiten, zu strukturieren, zu normalisieren etc. Die CC-Lizenzbedingungen lassen solche Vervielfältigungen zu.

Aber auch unabhängig von den CC-Lizenzbedingungen können Vervielfältigungen zu TDM-Zwecken durch das gesetzliche Urheberrecht erlaubt sein: Das deutsche Urheberrecht enthält für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung eine Vorschrift, die TDM im dort näher beschriebenen Rahmen erlaubt (§ 60d UrhG).

Die jüngste Reform des europäischen Urheberrechts hat teilweise freiere TDM-Erlaubnisse als bisher gebracht (Stand: 9 Juni 2021). Sie erlauben TDM dann auch im kommerziellen Kontext, außer, ein Rechteinhaber setzt einen maschinenlesbaren Vorbehalt gegen kommerzielles Mining. Ob die NC-Einschränkung der Creative Commons-Lizenzen als Rechtsvorbehalt für kommerzielles Mining im Sinne der neuen Urheberrechts-Richtlinie (Art. 4 Abs. 3 DSM-RL) anzusehen ist, ist zu bezweifeln. Denn CC-Lizenzen sind generell schrankenfreundlich auszulegen. Mindestens müsste beim aufgefundenen Material die Lizenz maschinenlesbar angebracht sein, da ein Rechtsvorbehalt nur dann wirksam ist.

4.5.3.  Wie kann ich Material nutzen, das CC-lizenziert und zugleich mit einer technischen Maßnahme (DRM) geschützt ist?

Kopierschutz und andere technische Schutzmaßnahmen dürfen bei CC-lizenziertem Material umgangen werden, um es gemäß der Lizenzbedingung zu nutzen.

Zum Hintergrund: Aufgrund einer zwingenden Bestimmung des europäischen Urheberrechts ist es untersagt, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dieses strikte Verbot kennt keine Ausnahmen. Daher darf zum Beispiel niemand eine Kopie von einem Werk machen – auch nicht für private Kopien oder Zitate – wenn dafür eine „wirksame“ technische Schutzmaßnahme umgangen werden muss. Wann solche Maßnahmen „wirksam“ sind, ist häufig umstritten.

CC-Lizenzen lassen hier aber mehr zu als das gesetzliche Urheberrecht: Abschnitt 2.a.4 der CC-Lizenz (Version 4.0) besagt klar, dass der Umgehungsschutz nicht für CC-lizenzierte Werke gilt. Das bedeutet, dass es jeder Nutzer:in erlaubt ist, alle technischen Änderungen an der Kopie des Werkes vorzunehmen, die notwendig sind, um es gemäß den Lizenzbedingungen zu verwenden, selbst wenn dies die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erfordert.

4.6.  Ende der Lizenz, Verletzung der Lizenz

4.6.1.  Wann enden die CC-Lizenzen? Muss ich die Nutzung irgendwann einstellen?

CC-Lizenzen sind unwiderruflich, weshalb Lizenzgeber sie nicht kündigen können. Sie gelten solange, wie der lizenzierte Inhalt als Urheberrecht oder Verwandtes Schutzrecht geschützt ist. Das heißt, dass Sie einen (rechtmäßig) CC-lizenzierten Inhalt zeitlich unbeschränkt nutzen dürfen. Die CC-Lizenz erlischt nur dann, wenn Sie die Lizenzbedingungen nicht einhalten.

4.6.2.  Was passiert, wenn ein Rechteinhaber, dessen Inhalt ich nutze, sich entscheidet, die CC-Lizenz zurückzuziehen?

Sie dürfen den Inhalt unter den Bedingungen der CC-Lizenz weiterhin nutzen, denn der Lizenzgeber kann eine CC-Lizenz nicht zurückziehen. Er ist an seine frühere Entscheidung gebunden, seinen Inhalt einmal unter einer CC-Lizenz freigegeben zu haben.

4.6.3.  Was ist, wenn der Lizenzgeber gar nicht berechtigt war, einen Inhalt unter einer CC-Lizenz zu teilen? Ich wusste hiervon nichts – kann ich diesen Inhalt trotzdem selbst weiterverbreiten, oder kann man mir das vorwerfen?

Wenn Sie erfahren, dass ein CC-lizenzierter Inhalt nicht unter einer CC-Lizenz hätte verbreitet werden dürfen, sollten Sie die Nutzung umgehend einstellen. Denn sonst begehen Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung.

Das liegt daran, dass Sie Nutzungsrechte nicht „gutgläubig erwerben“ können: Auch bei einem „angemaßten“ Urheberrecht (jemand CC-lizenziert ein fremdes Werk, ohne dazu berechtigt zu sein) kann der wirkliche Rechteinhaber jeden späteren Nutzer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen.

Die Verwendung einer CC-Lizenz bietet also keinerlei Garantie, dass sie auch berechtigterweise geschieht. Das ist eine gewisse Schwäche freier Lizenzen allgemein und wäre – abgesehen von gesetzlichen Änderungen – nur behebbar, wenn es beweissichere CC-Register gäbe, in denen hinterlegt werden muss, wann welches Werk mit welcher Lizenz ins Netz gestellt wurde. Ob das wünschenswert ist, lässt sich bezweifeln, weil das die formale Hürde zur CC-Lizenzierung steigern würde – sie soll ja gerade so gering wie möglich sein. Zudem: Das Risiko, fehlerhafte Nutzungsrechte zu erwerben, lässt sich bei der Nutzung von Fremdmaterialien nie ganz ausschließen, auch nicht bei kostenpflichtig erworbenen Materialien.

Sollte ein tatsächlicher Rechteinhaber Sie in einer solchen Konstellation abmahnen, können Sie sich aber unter Umständen Ihren dabei erlittenen Schaden beim vermeintlichen Lizenzgeber zurückholen („Regress“). Hierfür sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen.

4.6.4.  Was passiert, wenn ich gegen die CC-Lizenz verstoße? Wie kann ich Nutzungsrechte wiedererlangen, wenn ich sie verliere?

Wenn Sie als Lizenznehmer gegen eine Bedingung der CC-Lizenzen verstoßen, endet die Lizenz automatisch. Sie sind dann nicht mehr berechtigt, den Inhalt weiter zu nutzen, und der Lizenzgeber kann Sie dann wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen. Der Verstoß gegen die Lizenz stellt juristisch eine „auflösende Bedingung“ dar – der Lizenzvertrag endet.

Mit der Lizenzversion 4.0 wurde ein Mechanismus eingeführt, der die Lizenz wiederaufleben lässt: Wenn Sie innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Verletzung der Lizenz den Verstoß abstellen, können Sie den Inhalt wieder unter der CC-Lizenz nutzen. Alternativ kann der Lizenzgeber einer „Wiedereinsetzung“ der Nutzungsrechte zustimmen.

4.6.5.  Ich bin abgemahnt worden wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine CC-Lizenz. Was soll ich tun?

Wenn ein Lizenzgeber Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt hat, sollten Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat bei einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei einholen. Dort können Sie prüfen lassen, ob die Abmahnung berechtigt und welches Vorgehen ratsam ist.

5.  Datenbanken, Daten und KI

5.1.  Daten, Datenbanken und CC-Lizenzen

5.1.1.  Sind CC-Lizenzen auch für die Lizenzierung von Daten/Forschungsdaten geeignet?

Auch Forschungsdaten können mit einer CC-Lizenz oder mit CC0 freigegeben werden. In vielen Fachdisziplinen besteht allerdings an Forschungsdaten ohnehin kein urheberrechtlicher Schutz, sodass beim Teilen solcher Daten gar keine Lizenz/Freigabe erforderlich ist. In einem solchen Fall bietet sich die Public Domain Mark an (siehe hier).

Will man der Allgemeinheit ein hohes Grad an Data-Reuse ermöglichen und besteht (möglicherweise) Schutz nach Urheberrecht oder Verwandten Schutzrechten, eignet sich die Freigabeerklärung CC0. In jedem Fall sollte man dann von den Beschränkungen ND (keine Bearbeitung) oder NC (keine kommerzielle Nutzung) absehen. Bei der Veröffentlichung von Daten sind neben Fragen des Urheberrechts oder Verwandter Schutzrechte auch Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte zu beachten, siehe hierzu den Open-Science-Leitfaden von Till Kreutzer und Henning Lahmann.

5.1.2.  Wann ist eine Datenbank rechtlich geschützt?

Bei Datenbanken muss man unterscheiden zwischen solchen, die wegen der Originalität der Auswahl ihrer Elemente geschützt sind – dann sind es Datenbankwerke –, und solchen, die nicht originell sind und bei denen die Erstellung, Aufbereitung, Strukturierung etc. eine wesentliche Investition erfordert hat. Beide Formen von Datenbanken sind nach dem Urheberrechtsgesetz beziehungsweise europäischen Richtlinien geschützt.

Datenbankwerke sind Sammelwerke, deren „Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind“ (§ 4 Abs. 2 UrhG). Die Anordnung muss originell sein.

Bei sogenannten sui generis-Datenbanken wird nicht die kreative Schöpfung – also die Originalität der Zusammenstellung – geschützt, sondern die Investition in die Herstellung der Datenbank. Das Gesetz definiert eine solche Datenbank als „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“ (§ 87a Abs. 1 UrhG).

Beispiele für Datenbanken, denen Schutz zugesprochen wurde, sind Bewertungsdatenbanken, Anzeigensammlungen verschiedener Zeitungen, Auskunftsdatenbanken mit Fahrplänen, Telefonbuchdatenbanken, Gedichtsammlungen oder Spielpläne im Sport. Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an, insbesondere beim Vorliegen einer „wesentlichen Investition“ oder bei kreativen Zusammenstellung und der dafür erforderlichen „persönlichen geistigen Schöpfung“.

5.1.3.  Was ist eine urheberrechtlich relevante Nutzung einer Datenbank?

Urheberrechtlich relevante (sprich erlaubnispflichtige) Nutzungshandlungen sind bei geschützten Datenbanken in der Regel vollständige Kopien und Entnahmen wesentlicher Teile daraus.

Das sui generis-Datenbankrecht (siehe hier) verleiht dem Datenbankhersteller das Ausschließlichkeitsrecht darüber, die Datenbank als Ganzes zu vervielfältigen oder wesentliche Teile daraus entnehmen. Das Datenbankherstellerrecht schützt aber nicht die enthaltenen Daten beziehungsweise Elemente, sondern deren Zusammenstellung oder Verknüpfung. Die einzelnen Elemente dürfen also entnommen werden, ohne dass man dabei in das Datenbankschutzrecht eingreifen würde. Allerdings kann auch die wiederholte Entnahme dazu führen, dass eine Entnahme wesentlicher Teile vorliegt.

5.1.4.  Können Datenbanken per CC-Lizenz freigegeben werden?

Ja, mit den CC-Lizenzen können ausdrücklich auch Datenbanken, die nach dem Urheberrecht beziehungsweise dem sui generis-Leistungsschutzrecht geschützt sind, lizenziert und somit freigegeben werden. Unter eine CC-Lizenz gestellte Datenbanken dürfen dann vervielfältigt, weiterverbreitet und anderweitig genutzt werden. Dies gilt aber erst seit der Version 4.0 der CC-Lizenzen, sodass für die Lizenzierung von Datenbanken unbedingt diese Version verwendet werden sollte. Version 4.0 ist zugleich die aktuelle Version (Stand: Juni 2021).

Für frühere Versionen der CC-Lizenzen gilt: Bei Datenbanken, die unter der Lizenzversion 3.0 und früher lizenziert wurden, sind die Lizenzbedingungen nur auf Datenbankwerke anwendbar, nicht aber auf sui generis-Datenbanken (siehe „Wann sind Datenbanken rechtlich geschützt?). Bei Datenbanken, die unter Version 3.0 früheren Versionen lizenziert wurden, müssen zur Nutzung ggf. gesonderte Rechte eingeholt werden. Die für Deutschland portierte 3.0-Lizenz (siehe hier) erfasste Datenbanken zwar, aber gab alle Rechte an ihnen frei, sodass Lizenzgeber:innen beachten sollten, dass Bedingungen wie NC (keine kommerzielle Nutzung) unter Version 3.0 nicht für Datenbanken greifen.

5.1.5.  Einige Datenbanken sind nur in bestimmten Ländern wie Deutschland beziehungsweise der EU geschützt. Muss ich mich an CC-Bedingungen halten, wenn ich in Deutschland eine Datenbank nutze, die in einem Land ohne Datenbankherstellerrecht hergestellt wurde?

Datenbanken genießen nicht überall auf der Welt gleichen Schutz. In Deutschland bzw. der EU genießen sogenannte sui generis-Datenbanken Schutz, wenn in ihre Herstellung eine „wesentliche Investition“ geflossen ist. Diesen Schutz gibt es in den USA beispielsweise nicht. Datenbanken aus Ländern ohne den sui generis-Datenbankschutz (z.B. die USA, siehe hier) genießen in Deutschland beziehungsweise in der EU in aller Regel keinen Schutz. Insoweit müssen Sie sich nicht an die CC-Bedingungen halten und dürfen diese Datenbanken „bedingungslos“ vervielfältigen oder wesentliche Teile entnehmen. Das Datenbankherstellerrecht gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Ein weiteres Nicht-EU-Land mit sui generis-Datenbankschutz ist Mexiko.

Bei Datenbanken hingegen, die aufgrund der Originalität der Auswahl der Elemente Werkschutz genießen, gilt meistens internationaler Schutz. Beim Weitergeben solcher Datenbanken sind die Bedingungen einer CC-Lizenz einzuhalten.

5.1.6.  Wie können Datenbanken von allen Restriktionen befreit werden?

Maximale Nutzungsfreiheit im Hinblick auf Datenbanken können mit der Freigabeerklärung CC0 erreicht werden (siehe hier). Damit werden die Datenbanken in die Allmende entlassen und sind aus Sicht möglicher Nutzer:innen von allen Restriktionen befreit. Rechtliche Anforderungen außerhalb des Datenbankschutzes gelten aber weiter, beispielsweise datenschutzrechtliche Regularien zum Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf Elemente aus der Datenbank.

Für die freie Verwendung in Wissenschaft und Lehre ist es ratsam, für Datenbanken nicht die Module NC (nicht kommerziell) und ND (keine Bearbeitung) einzusetzen.

5.1.7.  Was alles fällt unter die CC-Lizenz, wenn eine Datenbank unter einer CC-Lizenz lizenziert ist? Auch die jeweiligen Daten beziehungsweiseElemente aus der Datenbank?

Ob die CC-Lizenz an einer Datenbank auch deren Inhalte umfasst, hängt von der Umsetzung der Lizenzierung ab: Lizenzgeber:innen können Datenbanken als ganzes lizenzieren – also sowohl deren Struktur als auch die enthaltenen Elemente. Es ist aber auch möglich, die Datenbank und die darin enthaltenen Elemente separat und damit nicht einheitlich zu lizenzieren.

Wer eine Datenbank ohne weitere Hinweise mit einer CC-Lizenz versieht, lizenziert damit auch die einzelnen Elemente dieser Datenbank. Ohne weitere Erklärung können also bei der CC-Lizenzierung der Datenbank auch die einzelnen Elemente gemäß der Lizenz genutzt werden (die Elemente einer Datenbank fallen aber natürlich nur unter die Lizenzbedingungen, sofern sie überhaupt nach dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten geschützt sind, siehe hier).

Sollen hingegen die Lizenzierung der Datenbank und ihrer enthaltenen Elemente (wie zum Beispiel Abbildungen) nicht gleich laufen, so müssen Lizenzgeber:innen das ausdrücklich kenntlich machen. Für diesen Anwendungsfall gibt es auch spezielle Lizenzen, die dies ausdrücklich klarstellen: Um allein eine Datenbank zu lizenzieren – also ihre Struktur, nicht die enthaltenen unabhängigen Elemente –, bieten sich die Open Data Commons Attribution License (ODC-By) beziehungsweise die Open Data Commons Open Database License (ODbL) an.

5.1.8.  Wer entscheidet bei einer Datenbank darüber, ob sie unter einer CC-Lizenz geteilt werden darf?

Wie bei allen anderen Schutzgegenständen auch bestimmt der oder bestimmen die Rechteinhaber, ob eine Datenbank unter einer CC-Lizenz geteilt werden darf. Bei einer Datenbank nach dem sui generis-Schutz (siehe hier) ist dies der „Datenbankhersteller“. Anders als bei einem (Datenbank-)Werk ist Rechteinhaber nicht immer die Person oder Personengruppe, die die Datenbank geschaffen hat. Datenbankhersteller ist vielmehr, wer die Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Sammlung von Datenbankelementen geleistet hat.

Wenn Sie also die Datenbank CC-lizenziert veröffentlichen möchten und selbst nicht der Datenbankhersteller sind, müssen Sie dafür sorgen, dass Sie dafür beim Datenbankhersteller die nötigen Rechte einholen.

Möglicherweise muss man sich beim Teilen der Datenbank auch um die Rechte bezüglich der einzelnen in der Datenbank enthaltenen Elemente kümmern: Sofern diese Elemente für sich geschützt sind und Dritte Rechte daran innehaben, müssen auch diese Personen die nötigen Rechte einräumen, damit die Elemente der Datenbank (mit)lizenziert werden können. Wenn Sie die nötigen Rechte nicht haben, müssen Sie solche Elemente explizit von der CC-Lizenz ausnehmen, unter der die Datenbank steht. Sofern möglich sollte dies aber vermieden werden, da dies für die Nachnutzung der Datenbank(inhalte) eine Einschränkung darstellt.

5.1.9.  Kann ich Text-und-Data-Mining-Verfahren auf eine CC-lizenzierte Datenbank anwenden? Wie frei darf der Output des Minings geteilt werden?

Beim Text und Data-Mining (TDM) kann es dazu kommen, dass geschützte Bestandteile vervielfältigt und dabei technisch geändert und normalisiert werden. Dies kann von der CC-Lizenz abgedeckt sein. Es ist aber auch möglich, dass eine gesetzliche Regelung TDM-Nutzungen erlaubt (siehe hier) – dann käme es auf die Reichweite der CC-Lizenz nicht mehr an. Möglicherweise aber berührt das Mining-Verfahren schon gar keine Rechte an einer Datenbank. Es hängt von Einzelheiten des Verfahrens ab, inwieweit bei TDM beispielsweise eine systematische und wiederholte Entnahme von Elementen aus der Datenbank in Ausschließlichkeitsrechte eingreift. Wenn das nicht der Fall ist, müssen auch nicht die Lizenzbedingungen eingehalten werden.

Sofern das TDM-Verfahren in Ausschließlichkeitsrechte eingreift, gilt es zwei Einschränkungen zu beachten: Die CC-Lizenzen erlauben die fürs TDM nötigen Vervielfältigungen, Entnahmen oder Wiederverwendungen. Allerdings dürfen NC-lizenzierte Datenbanken nicht für kommerzielle gemined werden.

Schließlich müssen beim Teilen des Outputs von TDM oder von Datenkorpora möglicherweise die Rechteinhaber des Ursprungsmaterials genannt werden. Auch sind ND- und SA-Beschränkungen einzuhalten. Wenn über das ND-Lizenzmodul Abwandlungen verboten sind, darf im Rahmen des TDM besonders strukturiertes, aufbereitetes, gekürztes etc. Material möglicherweise nicht geteilt werden, sofern diese Abwandlungen Bearbeitungen im Sinne des Urheberrechts darstellen.

5.1.10.  Wann und inwieweit darf ich CC-lizenzierte sui generis-Datenbanken verändern?

Wenn die Datenbank mit der ND-Bedingung (keine Bearbeitung) versehen ist, ist es nicht erlaubt, ihr wesentliche Bestandteile zu entnehmen und sie dann zu verändern oder in eine andere Datenbank einzufügen.

Bei Datenbanken, die unter der Lizenzversion 3.0 und früher lizenziert sind, ist eine Veränderung von sui generis-Datenbanken immer möglich, weil diese Datenbanken nicht von der Lizenz umfasst sind.

5.2.  Künstliche Intelligenz, Machine Learning

5.2.1.  Können CC-lizenzierte Inhalte für die Entwicklung neuer Technologien als Trainingsmaterial für Künstliche Intelligenz/Machine Learning eingesetzt werden?

Ja, die CC-Lizenzen sind auch für solche Nutzungen ausgelegt. Die gemäß der CC-Lizenzbedingung erlaubten Nutzungen sind so weit gefasst, dass sie auch für neue Technologien offen sind. Das ist einer der großen Vorteile beim Einsatz von CC-Lizenzen. Möglicherweise ist diese Nutzung aber auch ohne Lizenz zulässig.

Sofern beim Input von Trainingsmaterial für KI-Anwendungen urheberrechtlich geschützte Inhalte kopiert, abgewandelt oder geteilt werden müssen, decken die CC-Lizenzen dies ab – mit den jeweiligen Einschränkungen, falls die kommerzielle Nutzung (NC) oder Abwandlungen (ND) verboten sind.

Es ist aber sehr gut möglich, dass eine gesetzliche Erlaubnis diese Nutzungsformen erlaubt. Dann kommt es auf die CC-Lizenz gar nicht mehr an. Beispielsweise existiert in Deutschland eine Schranke für Text und Data Mining, die Kopien und Veränderungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die automatisierte Analyse für nicht-kommerzielle Forschungszwecke erlaubt. In diesem Fall müssen sich Nutzer nicht an die Bedingungen der Lizenz halten, weil bei gesetzlichen Erlaubnissen deren Beschränkungen nicht greifen. Jüngst (Stand: 9. Juni 2021) werden auf Grund einer Reform des EU-Urheberrechts weitere neue Erlaubnisse für Mining geschaffen, die auch kommerzielle Umgebungen erfassen.

5.2.2.  Welche weiteren Rechte anderer muss ich bei Trainingsmaterial für Machine Learning neben dem Urheberrecht beachten?

Möglicherweise berührt das Trainingsmaterial, das Sie einsetzen, oder die Ergebnisse, die Sie erzeugen, das Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrechte, oder es kann mit ethischen Standards der Forschung in Konflikt geraten. Für diese Aspekte enthalten die CC-Lizenzen keine Regelung, denn die Nutzungsfreigabe, die die CC-Lizenzen erzeugen, ist allein auf den Schutz gemäß dem Urheberrecht gerichtet.

5.2.3.  Was muss ich beachten, wenn ich den Output von Text und Data Mining (TDM) oder Datenkorpora frei zugänglich machen will? Darf ich diese Ergebnisse frei lizenzieren?

Das ist im Detail recht komplex. Zunächst einmal muss hierbei untersucht werden, inwieweit Output von Text und Data Mining überhaupt geschützte Bestandteile enthält, an denen (Urheber-)Rechte Dritter hängen. Ist das der Fall, wird eine uneingeschränkte Zugänglichmachung unter CC-Lizenz mit starker Tendenz nicht erlaubt sein. Insbesondere in den Digital Humanities wird derzeit daran geforscht, wie man TDM-Output und Datenkorpora so aufbereiten kann, dass keine geschützten Werkbestandteile mehr enthalten sind, um diese Outputs frei zur Verfügung zu stellen (zum Beispiel durch Informationsreduktion bei der massenhaften Analyse literarischer Texte).