Momentan verbreitet sich die Nachricht, dass das OLG Köln im prominenten Fall der CC-Fotonutzung durch Deutschlandradio das Urteil des LG Köln korrigiert habe. Nach der Meldung der befassten Kanzlei Loschelder soll die Nutzung durch Deutschlandradio nicht als kommerziell anzusehen sein. Das war erwartet worden und es dürfte für viele die CC-Welt wieder geraderücken, dass “nicht-kommerziell” eben nicht mit “privat” gleichzusetzen ist. Verwundern muss allerdings, dass das OLG Köln Deutschlandradio wohl dennoch zur Unterlassung verurteilt hat, weil im konkreten Fall das Bild beschnitten worden war. Wenn der Tatbestand der geschwärzten Urteilsfassung der Vorinstanz (PDF) stimmt, stand das Bild unter CC BY-NC 2.0, einer Lizenz, die sowohl auf Englisch als auch auf Deutsch sehr wohl Bearbeitungen und Umgestaltungen erlaubt, siehe Ziffern 1.a und 3 im jeweiligen Legalcode. Dann hätte das OLG Köln leider den Schnitzer des Landgerichts nur durch einen anderen, ebenso gravierenden ersetzt. Es bleibt daher spannend bis der Volltext der Entscheidung vorliegt. Interessierte sollten die einschlägigen Blogs im Auge behalten …
[Update 25.11.2014, 18:30]
Des Rätsels Lösung scheint darin zu liegen, dass bei der Nutzung des Bildes nicht angegeben worden war, dass etwas weggeschnitten wurde. Auch die CC-Lizenzen ohne die Einschränkung “Keine Bearbeitungen”, also ohne “ND” im Namen, fordern diese Angabe. In der wohl einschlägigen CC BY-NC 2.0 ist sie in Ziffer 4c zu finden. Der Sinn liegt natürlich darin, dass eine Urheberin bzw. ein Urheber, auch wenn sie/er Bearbeitungen zulässt, nicht allein mit bearbeiteten Fassungen seines Werkes in Verbindung gebracht werden soll, die sie/er so gar nicht in die Welt gesetzt hat. Offenbar war im Falle des OLG Köln das Weggeschnittene auch noch ein Teil der Bilddatei, in dem der Name des Fotografen zu lesen gewesen war, der dann allerdings anderweitig wohl dennoch genannt wurde.
Der letzte interessante Baustein bleibt daher die Frage, ob der direkt ins Bild geschriebene Urhebername in den eigentlichen Bildinhalt geschrieben oder als zusätzlicher Streifen o.ä. an die eigentlichen Bildinformationen angehängt war. In letztem Falle könnte man argumentieren, dass das Abschneiden das eigentliche Werk gar nicht verändert und dann Ziffer 4c gar nicht zum Tragen kommt. Vertretbar ist aber sicherlich auch die strikte Sicht, das jegliche optisch wahrnehmbare Veränderung der Datei eine Bearbeitung/Umgestaltung/Abwandlung sei.