Anfang Februar hat eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln für Wirbel gesorgt, in welcher es vor allem um das Erfordernis der Namensnennung des Urhebers bei der Nutzung von Fotos ging. In den für die Entscheidung auszulegenden AGB der Bilderplattform Pixelio.de wird die Namensnennung in ähnlich flexibler Weise gefordert wie in Creative-Commons-Lizenzen. Das Landgericht Köln versteht die Pixelio-AGB so, dass der Name des Urhebers zwingend auch dann sichtbar zu sein hat, wenn das betreffende Bild separat und außerhalb des eigentlichen Zusammenhangs der Nutzung angezeigt werden kann – etwa durch die Browserfunktion “Grafik anzeigen”. Soweit dieses separate Anzeigen möglich sei, so das Gericht, müsse der Urhebername entweder im/am Bild selbst oder wenigstens in der URL, also der eigenen Webadresse des Bildes auftauchen.
Aufgrund der Ähnlichkeit der Pixelio-AGB zum Wortlaut der Bedingung “Namensnennung (BY)” in Creative-Commons-Lizenzen sind einige Nutzer von CC-lizenzierten Bildern verunsichert, ob und ggf. wie sie von der genannten kölner Entscheidung ebenfalls betroffen sind. Nach Rücksprache mit dem CC Legal Team in Kalifornien teilt CC DE dazu folgendes mit:
Die Namensnennungsregeln, die in allen Creative Commons Public Licenses (CCPL) enthalten sind, sollen nicht bewirken, dass Werke, die technisch bedingt auch außerhalb des eigentlichen Nutzungskontextes separat abgerufen werden können, stets die Urheberbezeichnung auch im Werk selbst wahrnehmbar bzw. in der URL des Werkes aufweisen müssen. Soweit im eigentlichen Nutzungskontext, etwa einer Webseite, die Namensnennung lizenzkonform erfolgt, stellt es nach der Intention der Konstrukteure der CCPL keinen Lizenzverstoß dar, wenn das betreffende Werk aufgrund der genutzten Technik oder Übertragungsprotokolle auch separat darstellbar ist und dabei der Name des Urhebers nicht sichtbar wird. Gleichwohl empfiehlt Creative Commons, die Rechtehinweise nach Möglichkeit auch in Metadatenfeldern der jeweiligen Datei einzutragen, um sie möglichst nah am Werk zu halten. Das ist jedoch weder zwingend erforderlich nach dem, wie die CCPL gedacht sind, noch schützt es sicher vor Verlust der Rechtehinweise, da Content-Management-Systeme und Webplattformen nicht selten – beispielweise bei der Erzeugung von Vorschaubildern – die Inhalte der Metadatenfelder nicht mit übernehmen oder automatisiert verändern.
Creative Commons kann selbstverständlich weder bestimmen noch vorhersehen, wie bestimmte Gerichte die Bedingungen, die in Creative Commons Public Licenses (CCPL) enthalten sind, im Einzelfall auslegen. Keine noch so gewissenhaft konstruierte Standardlizenz kann so genau formuliert sein, dass kein Auslegungsspielraum mehr im Einzelfall besteht. Im Gegenteil: In vielerlei Hinsicht muss sogar Spielraum bleiben, um die Lizenz für ein weites Spektrum von Einsatzfällen verwendbar zu halten. Auch die CC-Bedingung “Namensnennung (BY)” ist deshalb bewusst flexibel ausgestaltet. Dennoch weist sie deutliche Unterschiede zur Klausel im Pixelio-Fall auf, und diese Unterschiede verhindern – zumindest nach Ansicht des Creative Commons Legal Team – dass die ernsthafte Gefahr einer vergleichbaren Auslegung besteht wie im kölner Fall. Beide Klauseln ähneln sich zwar:
Ziffer IV. der Pixelio-AGB laut Bericht von RA Plutte:
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Ziffer 3(a)(2) der CCPL-Grundvariante BY Version 4.0 (noch nicht als offizielle deutsche Übersetzung verfügbar):
You may satisfy the conditions in Section 3(a)(1) in any reasonable manner based on the medium, means, and context in which You Share the Licensed Material. For example, it may be reasonable to satisfy the conditions by providing a URI or hyperlink to a resource that includes the required information.
Beide Klauseln fordern also durchaus ähnlich eine Nennung in “üblicher Weise” (Pixelio-AGB) bzw. “vernünftiger” oder “angemessener Weise” (CCPL). Die CCPL sieht jedoch nicht vor, dass die Namensnennung außerdem “soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende” vorzunehmen ist, wie es in den Pixelio-AGB relativ strikt formuliert ist. Vielmehr erweitert die CCPL-Formulierung die Faktoren, auf die bei der Beurteilung der “angemessenen Weise” abzustellen ist, ausdrücklich auf die verwendeten Mittel (“means“) und den Nutzungskontext. Verbreitungsmittel war im Pixelio-Fall das WWW. Es ist technische Eigenheit des WWW, dass alle einzelnen Objekte darin auch eigene URLs/URIs erhalten, dass diese Adressen meist durch Content-Management-Systeme automatisch erzeugt und zugewiesen werden und dass man die Objekte auch einzeln unter ihrer jeweiligen Adresse abrufen und anzeigen kann – jedenfalls soweit das nicht bewusst unterbunden wird. Dass der Urhebername in die URL eingefügt wird, ist in keinem der gängigen Content-Management-Systeme eine Standardfunktion, würde also händisches Eingreifen erfordern. Der Aufwand dafür wäre angesichts der Zahl einzelner WWW-Objekte immens, realistischerweise nie flächendeckend zu leisten und damit nicht angemessen. So gesehen gehört die Nennung des Namens in der URL eines Bildes nicht zu der Art und Weise der Namensnennung, die durch die CCPL gefordert wird.
Es bleibt jedoch das Argument übrig, dass eine Entscheidung über das “Wie” der Urhebernennung nicht per se zugleich die Entscheidung über das “Ob” enthält. Auf diesem Weg kamen die Richter in Köln wohl auch dahin, eine Pflicht zur Urhebernennung notfalls in der URL des Bildes anzunehmen, obwohl ihnen sicherlich bewusst war, dass dies absolut nicht die “übliche Weise” des Umgangs mit Bildern im WWW ist. Die Klausel in den CCPL stellt jedoch in ihrem zweiten Satz klar, dass es sogar ausreichend sein kann, die Namensnennung an ganz anderer Stelle vorzunehmen und dorthin zu verlinken. Zwar gibt es keine Möglichkeit, bei Direktabruf eines Bildes zugleich einen klickbaren Hyperlink anzuzeigen, aber zumindest soweit die bzw. der Betrachtende das Bild per Browserfunktion “Grafik anzeigen” separat aufruft, war er bzw. sie zuvor bereits auf der Webseite, auf der die eigentliche Nutzung erfolgt und gemäß CCPL die Namensnennung vorzunehmen ist. Dann ist das Ziel des Satzes 2 der Namensnennungsklausel bereits erreicht worden. Nach dieser Interpretation ist das gänzliche Fehlen des Urhebernamens in der Bild-URL selbst dann kein Verstoß gegen die CCPL, wenn man die “angemessene Weise” als nur auf das “Wie” der Namensnennung bezogen versteht und ansonsten von einem absoluten “Ob” ausgeht. Mit anderen Worten: Der Fall, dass ein Werk ohne an derselben Stelle lesbaren Urhebernamen angezeigt wird, ist in den CCPL bereits berücksichtigt und geregelt.
[Update, 19.08.2014]
Nach Meldung des Beklagenanwalts hat das Oberlandesgericht Köln in der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz des Eilverfahrens sehr deutlich gemacht, dass es die Sache anders sieht als das Landgericht – woraufhin der Antrag auf einstweilige Verfügung, der Gegenstand des landgerichtlichen Urteils gewesen war, zurückgezogen wurde. Demnach sehe das OLG Köln in der Möglichkeit, Bilder im Browser separat anzuzeigen, einen technischen Nebeneffekt des WWW und keine eigenständige Nutzungsart. Eine Pflicht, den Namen auch bei dieser separaten Darstellung zu nennen (im Bild selbst oder seiner URL), hätte ausdrücklich so vereinbart werden müssen, um durchsetzbar zu sein. Das, so das Gericht, sei aber weder in den Pixelio-AGB noch zusätzlich dazu geschehen. Webseitenverantwortliche können insoweit erst einmal aufatmen, da Abmahnungen wegen dieses angeblichen Namensnennungsproblems nun wohl deutlich abnehmen werden. Allerdings bleibt es dabei, dass die Namensnennungsregeln in der “normalen” Web-Ansicht so einzuhalten sind wie in den AGB (oder auch einer ähnlich gefassten CC-Lizenz) vorgesehen.
Ich bin ein juristischer Laie, aber ist es nicht irgendwie möglich, CC-Lizenzbedingungen so zu formulieren, dass davon abweichende/zusätzlichen Bedingungen nicht erlaubt sind?
Ich für meinen Teil habe inzwischen aufgehört, CC-lizenzierte Bilder im Web zu verwenden, weil mich ein fragwürdiger Fall knapp 1000 kostete.
Mein Fall ähnelt sehr diesem von Alvar Freude dokumentiertem Fall http://bit.ly/NyM2Dd (ich habe allerdings irgendwann klein bei gegeben). Auch handelte es sich bei mir um die gleiche Klägerin, welche das Abmahngeschäft mit CC-Bildern offenbar gewerbsmäßig betreibt. Ihre Fallen legt sie in Wikipedia aus, allerdings verlangt sie zusätzlich zur CC-Lizenz spezielle Bedingungen (die so klingen, als würden sie lediglich der angegebenen CC-Lizenz Nachdruck verleihen). Diese haben jedoch zur Folge, dass man bei exakt gleicher Bildnutzung, wie in Wikipedia (Link auf Commons-Seite), so wie dies z.B. im ansonsten lizenzrechtlich einwandfreien Mirror einer Wikipedia-Seite der Fall ist, trotz bester Absicht in die aufgestellte Falle tappt.
So etwas kann doch nicht der Sinn von CC sein!
Nein, natürlich ist das nicht der Sinn der Sache. Soweit ich weiß arbeitet Wikimedia Deutschland auch schon seit längerem an Lösungen für dieses Problem, etwa in Form von Bedingungen zum Einstellen von Bildern in Wikimedia Commons. Auf diesem Wege lässt sich mutmaßlich das meiste abstellen, was mit diesen Honigfallen versucht wird. Wenn Sie wollen, können Sie uns Details zu Ihrem Fall gerne zukommen lassen.
Ansonsten steht bereits in den CC-Lizenzen drin, dass man sie nicht zusätzlich einschränken kann (Ziffer 7 b) in Version 4.0, in 3.0 war das 8 e)).
Gerade in Social Medien werden oft nur die Bilder als Link verknüpft. So gelangt man zum Bild ohne je die Seite gesehen zu haben und somit das Bild im Kontext mit der Namensnennung.
Im Prinzip sind die Bild-Metadaten eine Gute Idee zur Lösung dieses Problems, aber wie oben angemerkt, die meisten Systeme nehmen beim cachen oder umwandeln des Bildes diese Metadaten nicht mit. Zudem ist das Wissen um diese Metadaten noch hauptsächlich bei den Bildprofis angesiedelt.
Eine absolut zufriedenstellende Lösung sehe ich noch nicht. Ohne Toleranz wird es nicht gehen und wer auf absoluten Urheberschutz beharrt, darf seine Werke auch absolut nicht ins Internet stellen, denn das Internet wurde nicht für den Urheberrechtsschutz entwickelt, sondern für andere Dinge. Daher müsste man zuerst ein anderes Internet erfinden, das immer und überall den Urheberschutz, bzw. die Urhebernennung als Metadaten mit sich zieht.
Oder aber man ändert/lockert die strengen Urheberrechtsgesetze und passt sie an die real existierende und moderne Welt an.
Momentan wackelt der Schwanz mit dem Hund.
stimmt, die Einbindung in Social Media ist per se (ohne die Pixelio-Ideen) schon oft lizenzwidrig. Ich sehe an der Stelle die Entwickler dieser Systeme in der Pflicht, zumindest standardisierte Rechtenennungen wie es sie z.B. bei CC mittels ccREL gibt, auch in den Systemen zu berücksichtigen.