Warum Markenrechte für CC so wichtig sind

Aus aktuellem Anlass möchte ich auf diesem Wege eine oft wenig beachtete Sache thematisieren: Marken- bzw. Kennzeichenrechte rund um CC / die CCPL und den Umgang damit. Dass CC-Lizenzen ausdrücklich Marken- und Kennzeichenrechte außen vor lassen, sprich diese nicht mitlizenzieren, weiß jede/r nach dem ersten Mal lesen eines der Lizenztexte. Aber was ist mit CC’s eigener Marke? Die wird leider oft für gemeinfrei verwendbar gehalten. Warum sie das nicht ist und auch nicht sein darf, soll hier einmal durchleuchtet werden:

Bei Creative Commons geht es um möglichst freie Nutzbarkeit von Inhalten. Als Initiative hadert CC – d.h. vor allem die Gruppe der Verantwortlichen bei CC Inc., im Board of Directors, in den Länderprojekten und all die CC-aktiven Menschen weltweit – deshalb seit langem in wechselnder Intensität mit den sehr eingeschränkten Lizenzvarianten mit der Bedingung “No Derivatives” (ND), bei denen nicht einmal eine Bearbeitung erlaubt wird. Die Lizenzvariante BY-NC-ND ermöglicht letztlich bloß eine Art “Privatkopie Deluxe”. Soll man sie dennoch anbieten? Das wird immer wieder in Frage gestellt und das ist gut so. Geführt hat das etwa dazu, dass die Deeds der verschiedenen Lizenzvarianten mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnet und nur die BY und die BY-SA mit dem Hinweis “Approved for Free Cultural Works” im Sinne von freedomdefined.org versehen sind. Das verweist schon darauf, dass auch die Bedingung “Keine kommerzielle Nutzung” (NC) intern umstritten ist.

Nicht umstritten dagegen ist, dass ein Schutzrecht wie das Urheberrecht legitimerweise dazu eingesetzt werden darf, um einen für die Gemeinschaft aller günstigen Zustand zu halten. Genau wie die GNU General Public License als erste weit verbreitete Lizenz den sogenannten Copyleft-Effekt einsetzte, um den Code der Freien Software vor ausschließender Aneignung zu schützen und auf diese Weise wirklich frei zu halten, sieht das CC-Lizenzmodell mit “Share-Alike” (SA) etwas vergleichbares vor. Das Schutzrecht des Urhebers wird dazu genutzt, missbräuchlich aneignende Eingriffe in die so geschützten Inhalte zu unterbinden.

Aber da hört es nicht auf. Auch “Creative Commons” mit dem bekannten Doppel-C als Marke einschließlich der sogenannten “Laundry Symbols” für BY, SA, NC, ND usw. brauchen Schutz im Sinne aller. Immer wieder kommt es nämlich vor, dass irgendwo im Netz oder offline jemand versucht, sich das Image und/oder die Assoziationen zunutze zu machen, die mit CC verbunden sind, ohne dass es dann wirklich um konkrete CC-lizenzierte Inhalte oder um Free Culture im weiteren Sinne ginge. Vielmehr geht es dann oft eher darum, sich durch Anbringen der CC-Symbole einen trendigen, hippen oder auch einfach aufgeschlossenen Anstrich zu geben. Das muss gar nicht immer betrügerisch gemeint sein bzw. sonstwie verwerflich, schadet aber trotzdem. Denn hier kommt eine entscheidende Besonderheit des Markenrechts gegenüber dem Urheberrecht ins Spiel: Die auch juristisch so genannte “Verwässerung”. Durch sie soll vermieden werden, dass der Markenschutz weiter geht oder länger anhält als erforderlich.

Marken werden schon von vorne herein nicht in dem Maße “automatisch” geschützt wie Werke, bei denen die schlichte Schöpfung bereits ausreicht. Marken müssen in der Regel angemeldet werden und dieser Schutz wird auch dann nur gewährt, wenn kein sogenanntes Freihaltebedürfnis der Anmeldung entgegen steht. Einen sogar vom Rechteinhaber nicht gewollt starken Schutz, wie es ihn im Urheberrecht mitunter geben kann, gibt es im Markenrecht also nicht. Hinzu kommt die im Verhältnis zum Urheberrechtsschutz kurze – aber aktiv verlängerbare – Schutzfrist von Marken und eben die Rechtsfigur der Verwässerung. Vereinfacht beschrieben besagt sie, dass der Markenschutz trotz noch laufender Schutzfrist entfallen kann, wenn der Markeninhaber die Marke nicht gegen Missbrauch verteidigt, obwohl er den Missbrauch kennt. Wer den Markenschutz erhalten will, ist also letztlich gezwungen, gegen Markenverletzungen vorzugehen.

Genauso geht es Creative Commons als Organisation. Bei CC ist die Lage sogar noch dadurch verschärft, dass die Wiedererkennbarkeit ein so elementarer Baustein der ganzen Idee von Standardlizenzen ist. Darum ist es wichtig und gut, dass die CC-Symbole möglichst weit und unkontrolliert verbreitet werden können. Um aber zugleich nicht in die Verwässerungsfalle zu laufen, muss klar und öffentlich sichtbar unterschieden werden zwischen Verwendungen der CC-Symbole, die dem Lizenzzweck dienen = förderlich sind, und solchen, die anderen Zwecken dienen und als Verwässerung wirken. Darum hat CC schon seit Beginn seiner Arbeit eine sehr deutliche Policy zur Verwendung des CC-Logos und der sonstigen Symbole aufgestellt:

http://creativecommons.org/policies

Demnach ist die Markenverwendung o.k., wenn dadurch für ein bestimmtes Werk auf die zugehörige Lizenz hingewiesen soll oder es sich um einen grafischen Link auf die CC-Website handelt oder das Ganze im Zusammenhang mit einem Erklärtext zu CC auftaucht (und natürlich im Rahmen von Presseberichterstattung und anderen privilegierten Verwendungen). Nicht in Ordnung ist es dagegen, wenn das Logo beispielsweise nur für sich stehend irgendwo platziert wird, damit man mal ein bisschen mehr nach Open Access oder Free Culture aussieht oder als Blickfang für Leute, die positive Gedanken mit CC verbinden. Geschieht das in Form von privaten Handlungen, auf privaten Websites etwa, dann greift das Markenrecht nicht und es droht entsprechend auch rechtlich keine Verwässerung. Geschieht es aber “im geschäftlichen Verkehr” durch Firmen, Organisationen, Selbständige usw., tritt der verwässernde Effekt ein.

Die meisten, denen so etwas unterläuft, meinen es meiner Erfahrung nach durchaus gut, wollen jedenfalls auf gar keinen Fall irgendeinen Schaden anrichten. Trotzdem muss dann eingeschritten und müssen die Verwender aufgefordert werden, die Logos zu entfernen. Damit das nicht so oft nötig wird, seien die Policies unter o.g. Link zur Lektüre empfohlen. Sie sagen genau was man darf und was nicht.

6 thoughts on “Warum Markenrechte für CC so wichtig sind”

  1. Interresante Zusammenfassung. Aber wie ist das mit “Fanware”? Zum Beispiel Fan-T-shirts mit dem CC-Logo?

    Mfg,
    Michi

    1. Da kommt es genauso auf den “geschäftlichen Verkehr” an. Wer Fanware zum Kauf anbietet, darf das nur mit, privat/zum verschenken dagegen auch ohne Zustimmung. Die wird CC HQ wahrscheinlich ohne weiteres geben, aber als Formalie muss sie sein, um die Verwässerung zu vermeiden.

  2. Als Wikipedianer kann ich es mir nicht verkneifen, diesen Satz anzumeckern:

    “Aber was ist mit CC’s eigener Marke? Die wird leider oft für gemeinfrei gehalten. Warum sie das nicht ist und auch nicht sein darf, soll hier einmal durchleuchtet werden:…”

    Denn das Logo ist nach Ansicht der Wikipedia/Wikimedia Commons auf Grund mangelnder Schöpfungshöhe durchaus gemeinfrei, aber eben markenrechtlich geschützt, wie es auch auf Wikimedia Commons verdeutlicht wird: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:CreativeCommond_logo_trademark.svg?uselang=de

    1. Danke für den Anstoß, gemeinfrei ist in der Tat missverständlich weil technisch ein Urheber- und kein Markenrechtsbegriff. Habs im Text geändert.

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